Mietkostenübernahme nach § 2 AsylbLG
OVG Berlin 6 S 194/93, B.v. 19.11.93, info also 1/94 27f, NVwZ-Beilage 2/94, 13 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1020.pdf Anspruch auf Mietkostenübernahme nach § 2 AsylbLG, mit dem Hinweis, daß nach § 2 AsylbLG Sachleistungen unzulässig sind.
Leitsätze der Redaktion in NVwZ-Beilage 2/94, 13: "1. Die im AsylbLG vorgesehenen erheblichen Einschränkungen des Anspruchs auf Sozialhilfe sowie der dort festgeschriebene Sachleistungsgrundsatz sind auf das erste Jahr des Asylverfahrens begrenzt. 2. Zum Anspruch auf Übernahme der Mietkosten einer von Asylbewerbern privat angemieteten Wohnung."
§ 2 AsylbLG beruht ersichtlich auf dem Gedanken, daß die erheblichen Einschränkungen des Anspruchs auf Sozialhilfe und der Sachleistungsgrundsatz auf das erste Jahr des Asylverfahrens begrenzt bleiben sollen. Die Anordnung des Wohnens in einer Gemeinschaftsunterkunft obliegt der Ausländerbehörde, dabei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen (§ 53 AsylVfG). Eine solche Anordnung hat die Ausländerbehörde hier nicht getroffen. Bei der Ermessensabwägung gem § 53 AsylVfG ist auch zu berücksichtigen, ob der öffentlichen Hand durch die Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft zusätzliche Kosten entstehen (Kanein-Renner, 5.A., RZ 16 zu § 23 AsylVfG a.F.).
Dazu Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AV AsylbLG v. 13.05.94 in Amtsblatt Berlin v. 3.6.94: "Die Mietkosten für Wohnraum können übernommen werden, soweit sie angemessen sind."
VG Wiesbaden 2/3 G 743/94, B.v. 02.09.94 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1010.pdf Bosnische Kriegsflüchtlinge mit einer Duldung haben gemäß § 2 AsylbLG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1, § 11 und § 12 BSHG sowie § 3 Regelsatzverordnung Anspruch auf Sozialhilferegelsätze und auf die Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen als Geldleistung.
VGH Hessen 9 TG 333/95, B.v. 21.03.95, IBIS e.V.: C1011 (NVwZ-Beilage 6/95, S.41) www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1011.pdf bestätigt den o.g. Beschluß des VG Wiesbaden (siehe ausführlich oben unter 1.1)
VG Hannover, Kammern Hildesheim 3 B 1883/94.Hi, B.v. 02.11.94, IBIS e.V.: C1021, NVwZ Beilage 3/95, S. 24. Da vorliegend gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 AsylbLG das BSHG entsprechend anzuwenden ist, haben die Antragsteller Anspruch auf Gewährung der angemessenen Kosten für eine angemietete Wohnung. Der Beschluß wurde vom OVG Niedersachsen - 4 M 7353/94, B.v. 29.11.94 - bestätigt. (siehe ausführlich unten unter 4.1)
VG Osnabrück 4 B 184/94, B.v. 14.02.95, IBIS e.V.: C1022 Abgedruckt in: Rundbrief Flüchtlingsrat Niedersachsen 29/95, 48. Anspruch auf Mietkostenübernahme sowie darlehensweise Mietkaution für Bürgerkriegsflüchtlinge nach § 2 AsylbLG. Die Unterkunft im Wohnheim stellt "keine angemessene Unterkunft im Sinne des BSHG dar". Als angemessene Kaltmiete sind Beträge bis zum Betrag in der äußerst rechten Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz, erhöht um 20 %, noch gemäß § 12 BSHG angemessen, denn die Beträge nach § 8 WoGG sind seit 1.1.92 nicht erhöht worden, und die Mieten sind seitdem erheblich gestiegen..
OVG Niedersachsen 4 M 2310/95, B.v. 08.12.95, NJWE-MietR 5/96, 117, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1023.pdf bestätigt den o.g. Beschluß VG Osnabrück 4 B 184/94 und verweist zur Beurteilung der Angemessenheit der Miethöhe nach den Höchstbeträgen gemäß § 8 WoGG auch auf OVG Nds 4 L 5583/93, Urt. v. 28.9.94, info also 95, 166; OVG Nds 4 M 3069/94, Beschl. v. 12.7.94 - info also 94, 224; u.a.. Vorliegend kann der Mietspiegel der Stadt Osnabrück nicht herangezogen werden, denn durch die Einbeziehung der Bestandsmieten relativieren sich die Annahmen des Mietspiegels für die bei Neuvermietungen erzielten Mietpreise, zudem sieht der Mietspiegel der Stadt Mietzinsspannen nicht vor, obwohl Schwankungen vorhanden sind.
OVG Niedersachsen 4 M 7796/94, B.v. 08.12.95, NJWE-MietR 5/96, 118, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1183.pdf: Sind nach § 12 BSHG Unterkunftskosten als angemessen im Sinne des § 8 Wohngeldgesetzes (zzgl. eines Zuschlages von bis zu 20 %) anzusehen, so daß der Sozialhilfeträger zur Kostenübernahme verpflichtet ist, folgt daraus zugleich auch eine Übernahmepflicht für Maklerkosten und eine zu leistende Mietkaution.
VG Osnabrück 4 B 145/95, B.v. 5.10.95 sowie 4 B 186/95, B.v. 17.11.95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1024.pdf Anspruch auf Mietkostenübernahme sowie darlehensweise Mietkaution für 3 Monate für Bürgerkriegsflüchtlinge nach § 2 AsylbLG. Die in der Gemeinschaftsunterkunft vorhandenen Standards entsprechen sowohl in der Qualität als auch in der Größe nicht den auch in der Bevölkerung mit geringem Einkommen üblichen Wohnverhältnissen. Die entsprechende Anwendung des BSHG über § 2 AsylbLG bedeutet keinen eingeschränkten Maßstab hinsichtlich der Beurteilung der sozialhilferechtlichen Angemessenheit der Unterkunft, für die in Übereinstimmung mit dem OVG Lüneburg unabhängig vom tatsächlichen Baualter der Wohnung der äußerste rechte Wert der Tabelle in § 8 Wohngeldgesetz herangezogen werden kann.
Die Übernahme der Mietkaution erscheint angemessen, da diese gesetzlich zulässig ist und eine Wohnung ohne Kaution kaum zu finden ist. Die Kaution ist darlehensweise zu gewähren, da sie beim Auszug zurückerstattet wird und es nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers ist, zur Vermögensbildung der Antragsteller beizutragen.
Gegen die Übernahme der Mietkosten für eine Wohnung spricht auch nicht die in der Duldung enthaltene Auflage, in der Gemeinschaftsunterkunft C.-Kaserne Wohnsitz zu nehmen. Eine solche Auflage ist aber durch das Ausländerrecht nicht geschützt, da nicht ersichtlich ist, daß die Unterkunft in einem bestimmten Gebäude aus Gründen des Ausländerrechtes geboten wäre. Offensichtlich dient die Auflage anderen als durch das Ausländerrecht geschützten Zwecken, nämlich der Begrenzung von Hilfeleistungen für die betroffenen Ausländer. Das öffentliche Interesse an einer möglichst gleichmäßigen Verteilung wird aber ausreichend dadurch gewahrt, daß die Wohnsitznahme auf das Gebiet einer Gemeinde beschränkt wird. Eine gesetzliche Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, besteht aber nicht, auch eine analoge Anwendung des § 53 AsylVfG verbietet sich wegen des Ausnahmecharakters dieser Bestimmung.
OVG Niedersachsen, 4 M 7322/95, B.v. 18.01.96, Rundbrief Flüchtlingsrat Niedersachsen 34/96, S. 8; NVwZ-Beilage 5/96, 33.www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1244.pdf bestätigt den o.g. Beschluß VG Osnabrück 4 B 145/95 und führt ergänzend aus, daß weder die Erwägung, daß der Aufenthalt der Antragsteller als Bürgerkriegsflüchtlinge nur auf einen vorübergehenden Zeitraum angelegt ist noch daß die Kosten z.B. durch Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften niedrig gehalten werden müssen einer Mietkostenübernahme entgegenstehen.
Das Ausländerrecht kennt eine gesetzliche Pflicht des Ausländers, in einer bestimmten Unterkunft zu wohnen, nicht. Nach § 56 AuslG ist die Duldung räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt, weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden. Das Ausländerrecht kennt - anders als das Asylrecht - eine gesetzliche Pflicht des Ausländers, in einer bestimmten Unterkunft zu wohnen, nicht. Nebenbestimmungen zu einer Duldung, mit denen das Wohnen in einer bestimmten Unterkunft zur Pflicht gemacht wird, könnten allenfalls dann rechtmäßig sein, wenn sie vom Zweck des Aufenthalts gerechtfertigt sind und nicht im Widerspruch zu anderen gesetzlichen Bestimmungen stehen. Im vorliegenden Fall dient die Auflage nicht der Verteilung der Flüchtlinge auf das Land. Für die Regelung der Lebensumstände bietet das AuslG eine Möglichkeit jedenfalls insoweit nicht, als die den Flüchtlingen zu gewährenden Leistungen durch das AsylbLG bestimmt sind. Gem. § 2 AsylbLG ist die Hilfe zum Lebensunterhalt regelmäßig in Geld zu gewähren (BVerwG v. 16.1.86). Der Ausländer ist deshalb sozialhilferechtlich nicht verpflichtet, die ihm angebotene Unterkunft zu nutzen, sondern berechtigt, sich eine Wohnung zu mieten. Im Gegensatz zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 (Asylbewerber) sieht das AsylbLG bei § 2 Abs. 1 Nr 2 (Ausländer mit Duldung) eine Berücksichtigung der bisherigen oder auch der zu erwartenden Dauer des Aufenthaltes nicht vor, läßt also nicht Raum für Erwägungen, der Aufenthalt des Ausländers solle nicht verfestigt werden. Daraus folgt, daß die der nach AuslG erteilten Duldung beigefügte Auflage, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, mit den Leistungsbestimmungen des AsylbLG unvereinbar ist.
OVG Niedersachsen 44 M 625/96, B.v. 19.04.96, NVwZ-Beil 11/96, S. 86; FEVS 47/97, 132. www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1026.pdf Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen analog BSHG gemäß § 2 AsylbLG ist nicht, daß sowohl der Abschiebung als auch der Ausreise jeweils Hindernisse entgegenstehen müssen. § 2 Abs. 1 Nr 2 AsylbLG ist eine Rechtsgrundverweisung auf § 55 AuslG, für die Duldungserteilung sind aber allein Abschiebehindernisse maßgeblich. Ein Kosovo-Albaner mit Duldung nach abgelehntem Asylantrag hat demnach Anspruch auf Mietkostenübernahme für eine Wohnung - er ist weder ausländerrechtlich noch nach dem AsylbLG verpflichtet weiterhin in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.
OVG Münster 8 B 2789/96 v. 18.12.96, IBIS C1290 Bei geduldeten Leistungsberechtigten nach § 2 AsylbLG (alt) entscheidet das Sozialamt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Zielvorstellungen des BSHG und des AsylbLG, ob der Unterkunftsbedarf durch Unterbringung in einem Wohnheim oder durch Mietkostenübernahme für eine Wohnung gedeckt wird (anderer Ansicht OVG Lüneburg, NVwZ-Beilage 1996, 33; sowie OVG Lüneburg, NVwZ-Beilage 1996, 86 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1026.pdf: in der genannten Situation besteht regelmäßig ein Anspruch auf Mietkostenübernahme für eine Wohnung).
VG Würzburg W 3 E 00.1193, B.v. 19.10.00, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 13 Das Sozialamt hatte dem Antragsteller wegen Schließung der Gemeinschaftsunterkunft ein Zimmer in einer kommunalen Ausweichunterkunft angeboten. Der Antragsteller begehrt die Zuweisung einer geeigneten Wohnung, da die Ausweichunterkunft mangelhaft sei.
Das Gericht geht davon aus, dass für den geduldeten Asylfolgeantragsteller § 53 AsylVfG nicht einschlägig ist und Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG besteht. Nach § 2 AsylbLG i.v.m. §§ 21, 22 BSHG, § 3 Regelsatzverordnung hat der Antragsteller Anspruch auf Übernahme angemessener Mietkosten. Dieser Anspruch ist deshalb grundsätzlich vom Sozialamt vorrangig in Form von Geldleistungen sicherzustellen. Hieraus folgt jedoch nicht zugleich die Pflicht des Sozialamts, dem Antragsteller eine geeignete und in bezug auf die tatsächlichen Aufwendungen angemessene Wohnung zu beschaffen, der Antragsteller hat sich vielmehr selbst um eine geeignete Wohnung zu kümmern.
Der Antrag wurde abgelehnt, da ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Es wurde nicht vorgetragen, dass eine geeignete Wohnung zur Verfügung steht, die der öffentlichen Hand auch keine unverhältnismäßigen Mehrkosten verursacht. Die geltend gemachten Mängel der angebotenen Ausweichunterkunft wurden vom Gericht als nicht plausibel angesehen. Droht demnach wie hier die Obdachlosigkeit, ist nach § 2 AsylbLG ausnahmsweise die Bereitstellung einer geeigneten Unterkunft als Sachleistung zulässig.
VG Hannover 7 B 1014/01, B.v. 16.03.01, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 25 Der Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG umfasst auch die Übernahme angemessener Mietkosten für eine selbst gemietete Wohnung (vgl. OVG Nds 4 M 625/96, B.v. 19.04.96, NvWZ 1996, 86 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1026.pdf). § 2 Abs. 2 AsylbLG, wonach die zuständige Behörde die Form der Leistung in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt, verhindert nicht den vom Antragsteller begehrten Umzug, da durch den Umzug eine Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft gerade nicht mehr besteht. Der Antragsteller kann auch nicht im Hinblick auf seinen unsicheren Aufenthaltsstatus auf eine Gemeinschaftsunterkunft verwiesen werden. Die entsprechende Anwendung des BSHG sol gerade dort Platz greifen, wo sich ein vorübergehender Zustand in einen Dauerzustand wandelt, dies ist ohne weiteres aus der Dreijahresfrist in § 2 ersichtlich. Auch eine Auflage nach AuslG oder AsylVfG steht vorliegend nicht entgegen.
VG Hannover 7 B 5059/01, B.v. 29.11.01, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 30 Der Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG umfasst auch die Übernahme der Miete für eine selbst gemietete Wohnung. Bei der Angemessenheit der Unterkunftskosten sind atypische Gegebenheiten zu berücksichtigen. Die Antragsteller wollen mit acht Personen aus drei Generationen eine Wohnung beziehen und dabei zugleich die aus Altersgründen notwendige Pflege zweier Familienangehöriger sicherstellen. Angemessen sind nach der Rspr. des OVG Nds. (4 MB 1798/01, B.v. 25.10.01) die Mietwerte in der äußerst rechten Spalte der Tabelle nach § 8 WoGG, da auf einen aktuellen Mietspiegel nicht zurückgegriffen werden kann. Dabei stellt sich auch die Frage, ob bei Neuanmietung einer Wohnung hierzu noch ein Zuschlag zu machen ist.
VG Düsseldorf 22 L 3375/03, B.v. 26.09.03, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 39
Kein Anspruch auf Kostenübernahme für eine Mietwohnung für die seit 9 Jahren in Deutschland lebenden geduldeten Antragsteller. Der Verweis ausreisepflichtiger Ausländer auf eine Gemeinschaftsunterkunft ist in sachgemäßer Ermessensausübung nach § 4 Abs. 2 BSHG zulässig. Eine Besserstellung gegenüber Asylbewerbern, die gemäß § 53 AsylVfG in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden sollen, sollte leistungsrechtlich nicht erreichbar sein (OVG NRW 8 B 2789/96, B.v. 18.12.96).
Das Sozialamt geht zwar von einer Leistungsberechtigung der Kläger nach § 2 AsylbLG aus, es ist jedoch derzeit kein in der Person der Kläger oder den Verhältnissen in ihrem Heimatland liegender Grund erkennbar, weshalb ihre bis 31.12.2003 befristeten Duldungen über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert werden müssten. Allein der Umstand, dass es sich bei der Gemeinschaftsunterkunft um einen Hochbunker handelt, macht das Wohnen in dem Gebäude nicht unzumutbar. Die Schwierigkeiten bei der Beheizung sind nicht so gravierend, dass sie die Bewohnbarkeit ausschließen.
VG München M 24 S 03.60568, B.v. 04.05.04 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/5278.pdf Bayerisches Landesaufnahmegesetz verfassungswidrig? Bayern besitzt keine Gesetzgebungskompetenz für die generelle Einweisung ausreisepflichtiger und geduldeter Ausländer in Gemeinschaftsunterkünfte gemäß Art. 4 Abs. 1 und 4 BayAufnG. Eine entsprechende Möglichkeit enthält das Bundesrecht, wobei § 56 Abs 3 AuslG eine Ermessensausübung erforderlich macht, jedoch keine pauschale Regelung wie durch das BayAufnG ermöglicht (Ausführlich siehe bei § 10 AsylbLG!).
LSG NRW L 20 B 51/06 AY ER, B.v. 07.11.06, www.sozialgerichtsbarkeit.de
Zum Anspruch auf Mietkosten und -schuldenübernahme nach § 2 AsylblG. Die Behörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen nach den Grundsätzen SGB XII und des AsylbLG zu entscheiden, ob im Rahmen des § 2 AsylbLG der Unterkunftsbedarf durch Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten (für eine Wohnung) oder durch Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft als Sachleistung zu befriedigen ist.
Höchstrichterliche sozialgerichtliche Rechtsprechung liegt nicht vor. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wurde einerseits ausgeführt, aus § 53 Abs. 1 AsylVfG ergebe sich, dass Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden sollen. Dies gelte auch für Leistungsberechtigte, die etwa wegen einer Duldung nicht abgeschoben werden könnten (vgl. VG Düsseldorf 22 L 3375/03, B.v. 26.09.03; OVG NRW 8 B 2789/96, B.v. 18.12.96, FEVS 47,457).
Andererseits wurde unter Verweis auf die in § 2 AsylbLG angeordnete entsprechende Anwendung des damals noch geltenden BSHG ein Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten einer angemieteten Wohnung zum Teil bejaht (vgl. etwa OVG Nds. 4 M 7796/94, B.v. 08.12.95; VGH Hessen 9 TG 333/95, B.v. 31.03.95, DVBL 1995,1193; vgl. auch OVG Nds. 4 ME 476/03, B.v. 04.12.03).
Der Senat neigt der auch in der Literatur vertretenen Auffassung zu, dass ein Anspruch auf Mietkosten für eine privat gemietete Wohnung nur unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalles, die im Rahmen der Ermessensausübung Beachtung finden müssen, in Betracht kommt. Dies wird etwa der Fall sein, wenn aus gesundheitlichen Gründen die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft nicht in Betracht kommt (vgl. Wahrendorf/Grube, SGB XII, § 2 AsylbLG Rn 8; Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. A. 2005, § 2 AsylbLG Rn 9). Solche besonderen Umstände sind im Falle der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
SG Hildesheim S 42 AY 95/08 ER, B.v. 03.07.08, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2216.pdf
Anspruch auf Übernahme von Mietkosten für eine Wohnung analog § 29 SGB XII bei Bezug von Leistungen nach § 2 AsylbLG. Es besteht keine Verpflichtung geduldeter Ausländer nach AsylVfG oder AufenthG zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft, wenn die Ausländerbehörde dies nicht durch Verwaltungsakt bestimmt hat. Ein nach SGB XII Leistungsberechtigter muss sich nicht auf Gemeinschaftsunterkünfte verweisen lassen, auch wenn er Ausländer ist. Er ist vielmehr berechtigt, sich auf den allgemeinen Wohnungsmarkt nach einer Wohnung umzusehen.
LSG NRW L 20 B 2/09 AY ER, B.v. 05.02.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2264.pdf
Kein Anspruch auf grundsätzliche Zustimmung zur Mietkostenübernahmen nach § 2 AsylbLG. Das LSG hat bereits darauf hingewiesen (LSG NRW L 20 B 68/07 AY B.v. 16.10.07), dass im einstweiligen Rechtsschutz kein durchsetzbarer Anspruch auf abstrakte Zustimmung zum Umzug in eine angemessene Mietwohnung besteht. Eine Entscheidung "dem Grunde nach" kommt insoweit nicht in Betracht, sie führte zu einer im Hauptsacheverfahren nicht durchsetzbaren Verpflichtung.
Die in § 29 Abs. 1 S. 4 SGB XII vorausgesetzte Zustimmung setzt das Vorhandensein einer Mietwohnung voraus, deren Aufwendungen auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden können. Eine Verpflichtung dem Grunde nach scheidet aus, da nicht lediglich ein Geldbetrag nach Grund und Höhe streitig ist.
Das LSG hat bereits mehrfach Bedenken hinsichtlich eines grundsätzlichen Anspruchs der gemäß § 2 AsylbLG Leistungsberechtigten auf eine Mietwohnung artikuliert. Der Senat hält hieran auch nach erneuter Prüfung und unter Berücksichtigung des § 53 AsylVfG fest (LSG NRW L 20 B 51/06 AY ER, B.v. 07.11.06, L 20 B 68/07 AY a.a.O.., ebenso LSG Nds-Bremen, L 7 AY 10/06 ER. B.v. 11.10.06; VGH Bayern 21 CS 06.230 B.v. 16.02.06)."
Ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragsteller einen Anspruch auf Mietwohnung begründen können, bedarf der eingehenden Überprüfung im Hauptsacheverfahren (ebenso LSG Sachsen L 7 B 547/08 AY-ER, B.v. 23.10.08). Bei der Frage, ob ein Asylbewerber verpflichtet ist, in einer Gemeinschaftsunterkunft gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu wohnen, handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 VwGO). Diesem müsste auch die Klärung vorbehalten bleiben, ob die Übergangseinrichtung mikrobiell (Schimmelbefall) geschädigt ist.
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Anmerkung: das LSG erwähnt den Aufenthaltsstatus der Antragsteller nicht und befasst sich folglich auch nicht mit der Frage, ob § 53 AsylVfG vorliegend überhaupt einschlägig ist.
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