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§ 22 SGB II / § 29 SGB XII / § 12 BSHG - Miet- und Heizkosten; Energieanteil im Regelsatz



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§ 22 SGB II / § 29 SGB XII / § 12 BSHG - Miet- und Heizkosten; Energieanteil im Regelsatz



VG Gießen 4 E 366/93, Gerichtsbescheid v. 23.08.94 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1218.pdf , bestätigt durch VGH Hessen 9 UE 2622/94, B.v. 29.02.96, NDV-RD 1/97, 15 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1140.pdf.

Die Heranziehung eines nach BSHG leistungsberechtigten Asylbewerbers zu den Unterkunftskosten in der Gemeinschaftsunterkunft ist rechtswidrig, da weder das BSHG noch das AsylVfG (im Gegensatz zu AsylbLG) ein Entgelt für die Unterbringung in einer Gemein­schaftsunterkunft vor­sieht (betr. Zeiträume vor Inkrafttreten des AsylbLG!).



Aufwen­dungsersatz (§§ 683/670 BGB) kann ebenfalls nicht geltend ge­macht werden, da dies vor­aus­setzt, daß die Unter­kunft dem objektiven Interesse des Klägers ent­spricht (vgl. Palandt, BGB § 683 Rn 4, 679 Rn 1 sowie BGHZ 16,12) und nicht auszuschließen ist daß der Kläger anderswo oder privat kostengün­stiger hätte wohnen können, und ihm dies verwehrt blieb da er wegen der Verpflichtung gemäß AsylVfG in ei­ner Ge­meinschaftsunterkunft wohnen mußte. Ein Entgelt kann auch nicht nach §§ 50, 45 SGB X verlangt werden, da es sich weder um eine So­zial­hilfe(sach)leistung i.S. d. § 8 BSHG handelt, da der Kläger unab­hängig von seiner Sozialhilfebe­dürftigkeit aus si­cherheitsbedingten Gründen in eine Gemeinschaftsunter­kunft einzu­weisen war. Es handelt sich auch nicht um einen Aufwendungsersatz für erweiterte Sozialhil­feleistungen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BSHG, da es sich gerade nicht um Sozialhilfe handelt und § 11 regel­mäßig voraus­setzt, daß der Hilfe­empfänger mit der "erweiterten Hilfe" einverstanden war.
VG Aachen, 2 K 660/93, Urteil v. 11.07.95, IBIS e.V.: C1214 - info also 1/96, 36. Der Energiekostenanteil im Re­gel­satz in einem Asylbewerberheim ist unter Berücksichtigung der bekannten bzw. feststellbaren Umstände des Einzelfalles auf Grund­lage der nach dem "Statistikmodell" veranschlagten Verbrauchswerte zu ermitteln (= Alleinste­hende 148 kwh, Ehepaare ohne Kinder 217 kwh, Ehepaar mit einem Kind 368 kwh) vgl. auch LPK-BSHG, 4. A, § 12 Rn 46. Zugrundege­legt wer­den kann nicht der Gesamtverbrauch im Wohnheim, umgelegt pro Kopf, da dieser Verbrauch individuell nicht be­einflußbar ist. Ebenso kann nicht auf­grund des Statistikmodells pauschal ein Prozentanteil des Regel­satzes ange­setzt werden, wie es der VGH Bayern in seiner Entscheidung vom 11.4.94 zum Anspruch auf Geldleistungen nach § 2 AsylbLG getan hat. Zugrundegelegt werden muß die anteilige Grundgebühr (die ggf. geringer aus­fällt, weil nur ein Stromzähler für alle Bewohner vorhanden ist) zzgl. der Kosten des nach dem Sta­tistikmodell für einen entspre­chenden Haushalt zugrundegelegten Durchschnittsverbrauchs zu den Kosten des örtlichen Stromtarifs.
OVG Niedersachsen 4 M 7796/94, B.v. 08.12.95, IBIS e.V.: C1217. Anspruch nach BSHG auf Mietkostenübernahme, Makler­ko­sten und Mietkaution für Kriegsflüchtlinge mit Aufenthaltsbefugnis (die Rechtsprechung des OVG Nds. macht bzgl. dieser Leistungen für die angemessenen Kosten der Unterkunft keinen Unterschied zwi­schen Leistungsberech­tigten nach BSHG unmittelbar und Leistungsberechtigten nach § 2 Asyl­bLG).
OVG Thüringen 2 EO 514/96, B.v. 13.02.97, DÖV 1997, 692; EZAR 460 Nr. 16; FEVS 1997, 510, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1115.pdf Bürgerkriegsflücht­linge mit Aufenthaltsbefugnis können zwar nicht ausländerrechtlich, wohl aber nach dem BSHG sozialhilfe­rechtlich verpflichtet wer­den, aufgrund des Nachrangprinzips (§ 2 BSHG) in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, sie haben keinen Anspruch auf Mietkostenübernahme für eine privat angemietete Wohnung. Maß­geblich für de Zumutbar­keit einer Gemeinschaftsunterkunft ist, daß Bürger­kriegsflüchtlinge nicht in die allgemei­nen Lebensverhältnisse in Deutschland integriert sind.

Anmerkung: Der Verweis auf das Nachrangprinzip setzt vorraus, daß vorrangig in Anspruch zu nehmende Lei­stungen Dritter bereitstehen. Um solche Leistungen handelt es sich bei der ebenso aus Sozialhilfemitteln finan­zierten Gemeinschaftsunterkunft aber gerade nicht. Einschlägig ist daher nicht § 2 BSHG, wie das OVG Thüringen unzutreffenderweise annimmt, sondern § 3 BSHG (Wahl- und Wunschrecht bezüglich der Gestaltung der Hilfe), wonach die Hilfe in der vom Antragsteller gewünschten Form (z.B. Mietwohnung) zu erbringen ist, wenn hierdurch keine unverhältnismäßigen Mehrkosten entstehen. Vgl. hierzu auch die Rechtsprechung zu § 2 AsylbLG, die bereits für Ausländer mit Duldung den Anspruch auf Mietko­stenübernahme bejaht.
BVerwG 5 C 6.98 v. 01.10.98, IBIS C1388, FEVS 1999, 145; info also 1999, 31; ZFSH/SGB 1999, 486 Aufwendungen für eine nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts mit der Neufassung des § 3 VO zu § 22 BSHG am 1.8.1996 angemietete Unterkunft sind vom Sozialamt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 VO zu § 22 BSHG jedenfalls in angemessener Höhe (ggf. anteilig) zu übernehmen, auch wenn der Hilfesuchende das Sozialamt pflichtwidrig nicht vor Abschluss des Mietvertrages informiert hat. Die Verpflichtung des Sozialamtes ist nicht davon abhängig, dass der Hilfesuchende bereit und in der Lage ist, die Differenz zwischen den angemessenen und den tatsächlichen Mietkosten dauerhaft selbst zu übernehmen.
BVerwG 5 C 15.97 v. 01.10.98, FEVS 1999, 150; ZFSH/SGB 1999, 489 § 3 Abs. 1 Satz 3 VO zu § 22 BSHG in der ab 1.8.1996 geltenden Fassung mit der neu geschaffenen Pflicht des Sozialamtes zur teilweisen Übernahme unangemessen hoher Mietkosten ist nicht auf vor dem 1.8.1996 bestehende Mietverhältnisse anwendbar.

Der Kläger hätte substantiiert darlegen können, dass in der streitgegenständlichen Zeit keine kostengünstigere Wohnung zugänglich gewesen ist. Solange er vergebliche Bemühungen um eine kostengünstigere Wohnung nachweist, muss das Sozialamt auch die unangemessene Miete weiterzahlen. Er kann den Nachweis seiner vergeblichen Bemühungen, nach dem das VG hierzu keine Ermittlungen angestellt hat, auch jetzt noch nachholen. Die Sache war dennoch an die Vorinstanz zurückzuverweisen, da das VG die Unangemessenheit der Mietkosten zu Unrecht ohne Bezug zum örtlichen und zeitlich konkreten Wohnungsmarkt allein unter Hinweis auf einen für die Bemessung des Wohngeldes bestimmten Höchstbetrag angenommen hat.


VGH Mannheim 7 S 458/99 v. 08.06.99, NVwZ-RR 1999, 3068; info also 1999, 201; IBIS C1475 Zu den Kosten der Unterkunft i.S.v. § 12 BSHG können grundsätzlich auch die durch einen notwendigen Umzug entstehenden doppelten Mietzahlungen rechnen. Sie können (ebenso wie Maklerkosten und Mietkautionen) als Wohnungsbeschaffungskosten unter den Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Satz 5 und 5 VO zu § 22 BSHG beansprucht werden. Die Leistung hängt davon ab, dass der Sozialhilfeträger der Übernahme zuvor zugestimmt hat, bzw. wenn es sich um einen vom Sozialamt veranlassten oder aus anderen Gründen notwendigen Umzug handelt, dass der entsprechende Bedarf rechtzeitig mitgeteilt worden ist und ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
OVG Nds 4 MB 1798/01, B.v. 25.10.01, FEVS 2002, 218, IBIS C1721. Zur Ermittlung der sozialhilferechtlich angemessenen Miethöhe nach § 12 BSHG. Angesichts der entspannteren Wohnungsmarktlage und der Anhebung der Werte in § 8 WoGG hält das OVG in Änderung seiner früheren Rspr. (Werte der äußersten rechten Spate der Tabelle nach § 8 WoGG zuzüglich 20 %) nunmehr in Fällen fehlender anderer Anhaltspunkte (kein Mietenspiegel) die konkreten (nach Haushaltsgröße, Baualter und Ausstattung) Werte der Tabelle nach § 8 WoGG zuzüglich 10 % für sozialhilferechtlich angemessen. Der Zuschlag von 10 % ist erforderlich, da nach der Begründung des Gesetzgebers (BT-Drs 14/1636 S. 184) die seit 1990 eingetretene Mietentwicklung durch die Änderung der tabelle zu § 8 WoGG nicht vollständig, sonderrn nur etwa zu Häfte ausgeglichen wurde. Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, wofür manchens spricht, ob bei Neuvermietung ab dem 1.1.2001 der bereits erhöhten Tabellenwerrt um weitere 10 % anzuheben ist, denn die Tabellenwerte gründen auf Bestandsmieten und vernachlässigen die bei Wohnungswechsel bedeutsamen Zugangsmieten.
OVG Nds 4 MA 2958/01, B.v. 25.10.01, FEVS 2002, 247, IBIS C1723. Die bis zur Beendung des Mietverhältnisses für die bereits geräumte Wohnung neben der für die neue Wohnung geschuldete Miete (doppelte Mietkosten) kann als notwendiger Unterkunftsbedarf nach § 12 BSHG anerkannt werden, wenn es notwendig gewesen ist, dass der Hilfeempfänger gerade diese Wohnung zu gerade diesem Zeitpunkt gemietet und bezogen hat und wenn er alles ihm Mögliche getan hat, um die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten.
BVerwG 5 C 9/01, U.v. 28.11.01 Stehen Gebühren für einen Kabelanschluss zum Fernsehempfang nicht zur Disposition des Hilfeempfängers, kann er sie also nicht im Einvernehmen mit dem Vermieter als Mietnebenkosten ausschließen, dann gehören sie nicht zu den aus dem Regelsatz zu begleichenden persönlichen Bedürfnissen des Hilfeempfängers, sondern zu den mit der Miete zusätzlich zu den Regelsätzen übernehmenden Kosten der Unterkunft.
VG Düsseldorf 13 L 3867/02, B.v. 07.11.02, IBIS M3326 Anerkannte Flüchtlinge haben - bei Bedürftigkeit - Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Mietwohnung in angemessener Höhe; sie können nicht auf die Bereitstellung einer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft verwiesen werden. Ein Zimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft mit 16 m2 bei Mitbenutzung einer Küche, einer Toilette und einer Dusche genügt nicht für eine vierköpfige Familie, der Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Mietwohnung kann durch einstweilige Anordnung durchgesetzt werden.
VG Kassel 5 G 906/02, B.v. 28.05.02, info also 2002, 229, IBIS C1762 Die von der Stadt Kassel im Rahmen eines Modellversuchs nach § 101a BSHG festgelegte Pauschale für Heizkosten ist rechtswidrig, da sie dem Grundsatz der Bedarfsdeckung nicht genügt. Dies zeigen grundsätzliche Überlegungen ebenso wie der Vergleich mit den Nebenkostenvorauszahlungen der weiteren Mieter im Hause. Auch die für einen Einpersonenhaushalt zu Grunde gelegte Wohnfläche ist unangemessen klein.
OVG Lüneburg 4 ME 521/02, B.v. 05.12.02 NVwZ-RR 2003, 439; FEVS 54, 362 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2045.pdf Leitsätze:

1. Zur Ermittlung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft durch Heranziehung der Werte der Tabelle zu § 8 WoGG in der ab 01.01.01 geltenden Fassung (Bestätigung der Rspr. des Senats seit dem B.v. 25.10.2001 - 4 MB 1798/01, FEVS 53, 218).

2. Dass zum 01.01.02 die Mietenstufen angepasst worden sind, berücksichtigt nur die unterschiedliche Entwicklung der Mieten in verschiedenen Orten, spricht aber nicht gegen die von dem Senat für richtig gehaltene Erhöhung aller Werte der Tabelle zu § 8 WoGG um 10 v. H. als Ausgleich dafür, dass bei der Neufassung der Tabelle zum 01.01.01 die seit 1990 eingetretene Mietenentwicklung nur teilweise ausgeglichen worden ist.

3. Auch wenn in einer bestimmten Region eine angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt und damit ein nur geringes Angebot an preiswertem Wohnraum besteht, rechtfertigt das nicht ein Abweichen von der in der Tabelle zu § 8 WoGG enthaltenen Abstufung der Mieten entsprechend der erstmaligen Bezugsfertigkeit des Wohnraums.

4. Allein eine Zusammenstellung der in der örtlichen Presse während mehrerer Wochen veröffentlichten Wohnungsangebote kann einen Mietenspiegel oder eine vergleichbar umfassende Bewertung des Wohnungsmarktes nicht ersetzen und nicht dazu führen, dass die Werte der Tabelle zu § 8 WoGG nicht mehr als Grundlage für die Ermittlung der sozialhilferechtlich angemessenen Unterkunftskosten heranzuziehen sind.
OVG Lüneburg 4 LC 386/03, U.v. 28.07.04, FEVS 2005, 457 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2049.pdf Zur Ermittlung der Angemessenheit der Mietkosten sind die jeweiligen Werte der Tabelle zu § 8 WoGG zuzüglich 10 % heranzuziehen. Der 10 % Zuschlag dient als Ausgleich dafür, dass in der Tabelle trotz der Neufassung zum 1.1.2001 die Mietentwicklung seit 1990 nur teilweise ausgeglichen worden ist.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 8 AS 427/05 ER, B.v. 15.12.05 www.sozialgerichtsbarkeit.de Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit diese Kosten angemessen sind.

Die Mietkosten sind angemessen, solange die äußerste rechte Spalte der Wohngeldtabelle nicht überschritten wird. Dieser Tabellenwert wird regelmäßig zugrunde zu legen sein, auch um Leistungsempfängern und Sozialleistungsträgern zur Bestimmung der Angemessenheit klare „Richtlinien" an die Hand zu geben.

Die laufenden Heizkosten ergeben sich aus dem Mietvertrag bzw. der Vorauszahlungsfestsetzung des Energieunternehmens. Für diese Heizkosten spricht zunächst eine Vermutung der Angemessenheit, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen. Der Wärmebedarf ist von verschiedenen Faktoren abhängig und allein die Überschreitung von Durchschnittswerten kann die Unangemessenheit nicht ohne weiteres begründen, zumal die Höhe der Heizkosten von zahlreichen Faktoren abhängt, wie z.B. Lage und Bauzustand der Wohnung, Geschosshöhe, Wärmeisolierung, Heizungsanlage und meteorologische Daten; auch mag für einen bestimmten Personenkreis ein erhöhter Heizbedarf bestehen (Alter, Kinder, Behinderung).

Soweit - wie hier - quadratmeterbezogene Richtwerte (0,97 € pro Quadratmeter) zugrunde gelegt werden, kann damit die Angemessenheit der Heizkosten nicht hinreichend bestimmt umschrieben werden. Allein die Überschreitung der vom Sozialhilfeträger zugrundegelegten Durchschnittsverbrauchswerte kann die Unangemessenheit der Heizkosten nicht ohne weiteres begründen (vgl. LPK SGB II, § 22 Rn 50 f.; Eicher/Spellbrink SGB II, § 22 Rn 46; Mergler/Zink SGB II, § 22 Rn 16 f.).


BSG B 14/11b AS 15/07 R, U.v. 27.02.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2210.pdf Der Energieanteil in der Regelleistung von 345 € beträgt 20,74 €, davon 30 % bzw. 6,22 € für Warmwasser. Eine pauschale Kürzung der Regelleistung für in der Miete enthaltene Kosten der Warmwasserbereitung (Wwb) ist nur in Höhe von 6,22 € zulässig. Bei zwei Partnern und sonstigen Haushaltsangehörigen ergibt sich ein der jeweiligen Regelleistung prozentual entsprechend geringerer Betrag.

Dieser Berechnung liegen die empirischen Werte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe EVS in BR-Drs. 16 (11) 286 v. 15.06.06 zu Grunde. Dies entspricht dem in § 2 Abs. 2 Regelsatz-VO ausgewiesenen Vomhundertsatz (ca 8 vH) der anerkannten Ausgaben der Abteilung 04. Aus den 24,18 € sind die Kosten für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung von 4,84 € herauszurechnen. Gemäß §§ 4 und 5 Regelsatz-VO ist der in der EVS 1998 anerkannte Betrag von 19,34 € entsprechend der Entwicklung des Rentenwerts um 7,1 % zu dynamisieren, woraus sich im streitigen Zeitraum ein Betrag für Haushaltsenergie von 20,74 € mtl. ergibt (BR-Drs. 206/04, S 11 ff).



Eine Aufgliederung des Betrages von 20,74 € in Einzelpositionen kann weder den Materialien noch der EVS entnommen werden. Das BSG greift daher auf die Empfehlung des Deutschen Vereins aus 1991 zurück, nach der die Warmwasserbereitung mit 30 % des Betrags für Haushaltsenergie anzusetzen ist (NDV 1991, 77; ebenso LSG Ba-Wü L 7 AS 3135/06, U.v. 24.05.07). Sind in der Regelleistung von 345 € gemäß § 20 Abs. 2 SGB II 20,74 € für Haushaltsenergie enthalten, sind hiervon 30 %, d.h. 6,22 € für Wwb vorgesehen. Das zur Berechnung der Kosten für Wwb gewonnene Ergebnis ist im System der pauschalierten Regelleistung begründet. Dem Gesetzgeber bleibt es unbenommen, die Kosten für Warmwasserbereitung anders zu definieren.

Dieses Ergebnis gilt nicht, wenn in einem Haushalt technische Vorrichtungen vorhanden sind, die eine isolierte Erfassung der Kosten für Warmwasser ermöglichen. Ist es über getrennte Zähler oder sonstige Vorrichtungen möglich, die Kosten für Warmwasserbereitung konkret zu erfassen, sind diese konkreten Kosten von den Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II abzuziehen. Es obliegt dann der Selbstverantwortung des Grundsicherungsempfängers, seinen Warmwasserverbrauch zu steuern. Er kann dann entscheiden, inwieweit er mit dem ihm eingeräumten "Budget" von 6,22 € monatlich für Warmwasserkosten auskommen will.
SG Braunschweig S 19 AS 2207/07, U.v. 18.06.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2243.pdf Die ARGE ist zur Übernahme von Heiz- und Nebenkostennachzahlungen auch verpflichtet, wenn der Hilfeempfänger sie zunächst selbst bezahlt hat. Es ist löblich, dass die Betroffene nicht lediglich die Nebenkostenabrechnungen bei der Behörde eingereicht und sich ihrer Verantwortlichkeit entzogen hat; es sind keine Mahnungen, Verzugszinsen etc. entstanden. Dieses vorausschauende Verhalten der Betroffenen entspricht Sinn und Zweck des SGB II und ist nicht mit einer restriktiven Auslegung des § 37 SGB II zu vereinbaren. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung stärken, § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II, und nicht behindern bzw. sanktionieren.



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