Leistungen bei beantragtem Aufenthaltstitel - Fiktionsbescheinigung § 81 AufenthG, § 69 AuslG
VGH Hessen 9 TG 3313/94, B.v. 22.02.95, EZAR 460 Nr. 13, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1036.pdf Der Aufenthalt eines in Deutschland geborenen Kindes gilt ab der Antragstellung auf eine Aufenthaltsgenehmigung als erlaubt, auch wenn die Sechs-Monats-Frist für den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung versäumt wurde (§ 69 Abs. 3 AuslG). In diesem Fall gilt ab Antragstellung auf Aufenthaltsgenehmigung wegen der fehlenden Ausreisepflicht des Kindes für die Gewährung von Sozialhilfe nicht das AsylbLG, sondern das BSHG unmittelbar.
Hierfür spricht auch, daß im Gegensatz zu § 69 Abs. 3 AuslG in den Fällen des § 69 Abs. 2 AuslG ausdrücklich ein rechtmäßiger Aufenthalts zum Zeitpunkt der Antragstellung verlangt wird. Örtlich zuständig ist der Sozialhilfeträger, in dessen Bereich sich das Kind derzeit tatsächlich aufhält, auch wenn es sich mit seiner Mutter bei der Geburt in einem Krankenhaus an einem anderen Ort in Deutschland und die Mutter anschließend wieder ausgereist ist (§ 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Aber auch im Falle einer Leistungsberechtigung nach AsylbLG wäre der Sozialhilfeträger am derzeitigen tatsächlichen Aufenthaltsort zuständig (§ 3 Abs. 1 Nr 3a Hess VwVfG)
OVG Lüneburg 4 M 3063/97 v. 31.07.97, IBIS C1343, NDV-RD 1997, 132; FEVS 1998, 42; GK AsylbLG § 1 Abs. 1 OVG Nr. 4. Ein "Positivstaatler" (= visumsfreie Einreise nach § 1 DV AuslG zulässig), der nachträglich den Entschluss fasst, auf Dauer in Deutschland zu bleiben und deshalb eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt, hat Anspruch auf Leistungen nach BSHG unmittelbar. Durch den Antrag gilt der weitere Aufenthalt nach § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG kraft Gesetzes als geduldet ("Duldungsfiktion"). Eine Leistungsberechtigung nach AsylbLG tritt auch nicht dadurch ein, dass die Ausländerbehörde eine für das Aufenthaltsrecht des Ausländers gegenwärtig überflüssige Duldung erteilt hat.
VG Münster 5 K 2754/97, U. v. 03.02.98, GK AsylbLG ••• Ausländer mit gemäß § 69 Abs. 3 AuslG als erlaubt geltendem Aufenthalt haben Anspruch auf Leistungen nach BSHG unmittelbar.
OVG Münster, 22 A 45/99, U. v. 15.11.99, EZAR 462 Nr. 5; ZFSH/SGB 2000, 355; NVwZ-RR 2000, 719; FEVS 51/2000, 501; GK AsylbLG §120 Abs. 5 OVG Nr. 14, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R5326.pdf Leitsatz: "Art 1 des EFA schließt für die in den Schutzbereich des Abkommens fallenden Personen, also auch für Flüchtlinge im Sinne der GK, die Anwendung von § 120 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 BSHG aus." Die Kläger haben daher Anspruch auf ungekürzte Leistungen nach BSHG.
Sachverhalt: Der Kläger ist am 24.10.94 als Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG anerkannt, erhielt am 27.12.94 in Sachsen Anhalt eine auf zwei Jahre befristete Aufenthaltsbefugnis und verzog 1995 nach NRW. Er erhielt dort zunächst Sozialhilfe, die dann unter Verweis auf § 120 Abs. 5 BSHG zum 31.10.96 eingestellt wurde. Während des nach erfolglosem Widerspruch eingeleiteten Klageverfahrens beantragte er am 10.1.97 die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Zum 17.2.97 nahm er eine Arbeit auf.
Gründe: Der Kläger hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 1.11.96 bis 17.2.97. Dem Anspruch stehen weder § 120 Abs. 2 noch § 120 Abs.5 BSHG entgegen, da der Anwendung dieser Vorschriften Art. 1 EFA i.V.m. Art. 1 und 2 Zusatzprotokoll zum EFA entgegenstehen (wird ausgeführt).
Vom 1.11. bis 27.12.96 hielt sich der Kläger auch, wie es Art 1 EFA fordert, erlaubt auf i.S.v. Art. 11(a) S. 1 EFA. Unabhängig davon, ob der Aufenthalt auch vom 28.12.96 bis 17.2.97 erlaubt war, gehört der Kläger auch in dieser Zeit zum nach EFA berechtigten Personenkreis, denn nach Art. 11(a) S. 2 EFA darf Fürsorge nicht lediglich deshalb versagt werden, weil die Verlängerung der Erlaubnis (wie vorliegend) lediglich infolge einer Nachlässigkeit des Betroffenen unterblieben ist. Hätte der Kläger vor dem 28.12.96 den Antrag gestellt, wäre sein Aufenthalt nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG erlaubt i.S.d. Art. 11(a) S. 1 EFA i.V.m. Anhang III gewesen.
Mit Art. 1 EFA lässt sich nicht vereinbaren, den unter das Abkommen fallenden Ausländern andersartige und im Umfang geringere Hilfeleistungen als Deutschen zu gewähren. Das wäre aber der Fall, wenn wie in § 120 Abs. 2 BSHG vorgesehen nur Hilfe nach AsylbLG geleistet würde. Das bedeutet, dass der Kläger für die Zeit 28.12.96 bis 17.2.97 nicht auf Leistungen nach AsylbLG verweisen werden darf.
Anmerkung: Art. 11 EFA setzt einen erlaubten Aufenthalt des Ausländers im Inland voraus. Als "erlaubter Aufenthalt" im Sinne des Art 11 EFA werden nach Anlage III zum EFA in Deutschland anerkannt: eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 AuslG 1990, eine Aufenthaltserlaubnis EWG, oder die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis, nachgewiesen durch entsprechende Bescheinigung oder durch Eintragung im Ausweis "ausländerbehördlich erfasst".
LSG Berlin-Brandenburg L 14 B 57/05 AS ER, B.v. 16.09.05 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2571.pdf
Zur Abgrenzung SGB II - SGB XII für ausländische Antragsteller. Tatbestand: Der bolivianische Antragsteller zu 2) reiste als Tourist ein und ist bei der deutschen Antragstellerin zu 1) angemeldet. Am 03.03.05 haben die Antragsteller geheiratet. Die Ausländerbehörde erteilte dem Antragsteller zu 2) am 11.04.05 eine "Fiktionsbescheinigung" mit der Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit gestattet", wonach "der Aufenthaltstitel als fortbestehend gilt". Am 05.07.05 erteilte die Ausländerbehörde eine auf 3 Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Am 04.03.05 beantragten die Antragsteller Leistungen nach SGB II. Der Antrag wurde abgelehnt, da der Antragsteller zu 2) als Tourist gelte.
Am 21.04.05 verfügte das Sozialamt die Einstellung der Hilfe nach SGB XII an die Antragstellerin zu 1), da diese nach Heirat mit ihrem erwerbsfähigen Ehemann in einer Bedarfsgemeinschaft lebe und daher Anspruch auf Sozialgeld nach SGB II habe.
Den darauf beim SG Berlin gestellten Eilantrag, JobCenter oder Sozialamt zu verpflichten, Grundsicherung zu leisten, hat das SG abgelehnt. Die Antragstellerin zu 1) habe keinen Anspruch nach SGB II, da sie nicht erwerbsfähig sei. Der Antragsteller zu 2), der als Tourist eingereist sei, könne Leistungen nach dem SGB II nicht beanspruchen, da er (bislang) seinen regelmäßigen Aufenthalt nicht in Deutschland habe. Eine Entscheidung über den gegen das Sozialamt erhobenen Anspruch hat das SG nicht getroffen(der Rechtsstaat funktioniert halt manchmal nicht so richtig - vor allem beim SG Berlin!)
Den Antragstellern wurden ab 05.07.05Leistungen nach SGB II gewährt. Da durch die Leistungsverweigerung davor Mietschulden entstanden sind, droht Wohnungsverlust, so dass die Antragsteller ihren Anspruch im Beschwerdeverfahren weiter verfolgen.
Gründe: Das LSG braucht nicht abschließend zu entscheiden, ob den Antragstellern bereits vor 05.07.05 Leistungen nach dem SGB II zustehen. Dies ist jedenfalls nicht schlechthin ausgeschlossen, da das Fehlen eines zum dauernden Aufenthalt berechtigenden Aufenthaltstitels nicht in jedem Fall der Begründung eines "gewöhnlichen Aufenthalts" entgegenstehen muss (vgl. BSG B 14 KG 3/99 R U.v. 12.04.00, 13 RJ 59/93 U.v. 09.08.95 und 11a REg 3/87 U.v. 16.12.87 jeweils m.w.N.).
Das LSG hat das JobCenter zur Leistung verpflichtet. Entscheidend ist, dass - wie auch der Antragsgegner im Grunde einräumt - die Antragsteller (bzw. jedenfalls die Antragstellerin zu 1)) entweder einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII haben. Wie die Antragsteller vollkommen zu Recht hervorheben, kann der Streit, welcher der in Betracht kommenden Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist, nicht zu ihren Lasten gehen. Dementsprechend hat gemäß § 43 Abs. 1 SGB I der zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen in angemessenem Umfang zu erbringen.
Selbst falls sich letztlich ergeben sollte, dass das JobCenter nicht zur Leistung verpflichtet war, könnte es gegebenenfalls einen Anspruch auf Erstattung gegen den örtlichen Träger der Sozialhilfe geltend machen, sofern dies nicht im Hinblick darauf, dass das Land Berlin als örtlicher Träger der Sozialhilfe zugleich als "kommunaler Träger" Mitglied des JobCenters ist, ohnehin gegenstandslos sein sollte.
SG Frankfurt/M S 60 SO 18/06 ER, B.v. 09.02.06, Asylmagazin 4/2006, 39, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7869.pdf Der Antragstellerin sind vorläufig Leistungen der Grundsicherung im Alter nach SGB XII zu gewähren. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, Personen mit demselben ausländerrechtlichen Status wie die (wohl unstreitig) bedürftige Ast. durch die "Maschen des Netzes" aller Sozialleistungssysteme (hier insbesondere SGB XII und AsylbLG) fallen zu lassen mit der Folge, dass sie überhaupt keinen Anspruch auf Sozialleistungen habe.
Welchen genauen ausländerrechtlichen Status die Ast. hat (offenbar eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG, Anmerkung G.C.) und damit zu welchem Personenkreis i. S. des § 23 SGB XII die Ast. gehört, muss im summarischen Verfahren unentschieden bleiben. Da sie über 65 Jahre alt ist, liegen Leistungen nach § 41 SGB XII nahe.
LSG Hessen L 7 SO 19/06 ER, B.v. 11.07.06, InfAuslR 2006, 477
www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2570.pdf zur Leistungsberechtigung bei im Anschluss an ein Visum erteilter Fiktionsbescheinigung.
Die über 70jährige kranke Antragstellerin hatte rechtzeitig vor Ablauf des Visums eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG beantragt und eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG erhalten. Schließlich wurde die Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und die Antragstellerin unter Fristsetzung zur Ausreise aufgefordert. Während der Gültigkeitsdauer der Fiktionsbescheinigung hatte sie Sozialhilfe beantragt, im Hinblick auf den im Antrag auf Aufenthaltserlaubnis angegeben Aufenthaltszweck des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG aber nur Leistungen nach AsylbLG erhalten. Das LSG sprach ihr für die Gültigkeitsdauer der Fiktionsbescheinigung Leistungen nach dem SGB XII (im Hinblick auf ihr Alter in Form der Grundsicherung nach § 41ff. SGB XII) zu.
Die vom Sozialamt anhand der Art der beantragten AE vorgenommene Zuordnung zum AsylbLG ist bereits deshalb falsch, weil das in Form der Fiktionsbescheinigung weiter geltende Visum nicht zu den in § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG genannten Aufenthaltserlaubnissen gehört. Gleiches gilt im Hinblick auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Hierdurch sind weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Vorschrift (die Antagstellerin begehrt wegen Unmöglichkeit der Rückkehr einen Daueraufenthalt, was zwar nach § 25 Abs. 4 Satz 2, nicht aber nach 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG möglich ist) die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG erfüllt. Auch der Tatbestand einer Einreise um Sozialhilfe oder medizinische Versorgung zu erhalten (§ 23 Abs. 3 SGB XII) liegt nicht vor.
Erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Fiktionsbescheinigung ist wegen der damit - unabhängig vom insoweit beim VG noch anhängigen ausländerrechtlichen Rechtschutzverfahren - eingetretenen Ausreisepflicht (§ 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) nur noch nach §§ 3, 4, 6 AsylbLG zu leisten.
SG Duisburg S 3 AS 221/08 ER, B.v. 04.09.08, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2229.pdf Leistungen nach SGB II für rechtskräftig anerkannte Konventionsflüchtlinge, denen noch keine förmliche Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist.
Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 25 Abs. 1 S. 3 AufenthG ist die Antragstellerin mit Bestandskraft der Flüchtlingsanerkennung kraft Gesetzes Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis. Gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG ist die Aufenthaltsgestattung erloschen womit eine Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG ausscheidet. Der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II liegt somit nicht mehr vor. Die Ausstellung des entsprechenden Ausweises durch die Ausländerbehörde hat damit lediglich noch deklaratorischen Charakter.
LSG Hessen L 7 AS 334/11 B ER, b.v. 06.09.11 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2411.pdf Ein Ausländer, dessen Aufenthalt laut Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs 3 S 1 AufenthG als rechtmäßig gilt, hat mangels Erwerbsfähigkeit iSd § 8 Abs 2 SGB II keinen Alg II-Anspruch, wenn die Fiktionsbescheinigung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verbietet. Lebt der Ausländer in Bedarfsgemeinschaft mit einem Alg II Berechtigten Partner, der Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat, steht ihm aber ggf. Sozialgeld zu, für das Erwerbsfähigkeit nicht gefordert ist.
Die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs 3 S 1 ("Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt ") oder Abs 4 AufenthG ("Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. ") ist weder mit einer Duldung nach § 60a AufenthG noch mit einem der in § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG genannten Aufenthaltstitel vergleichbar. Der Ausschluss vom Alg II für Leistungsberechtigte nach AsylbLG greift daher für Inhaber einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs 3 S 1 nicht.
SG Köln S 37 AS 2258/11, B.v. 25.07.12, InfAuslR 2013, 80 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2501.pdf Leistungen nach SGB II statt nach AsylbLG bei Flüchtlingsanerkennung spätestens ab Erteilung der Fiktionsbescheinigung Durch die Flüchtlingsanerkennung ist die Aufenthaltsgestattung erlochen, § 67 ASsylVfG. Aus dem Erlöschen folgt zugleich das Ende der Leistungsberechtigung nach AsylbLG, § 1 AsylbLG. Der tatsächliche Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist nicht erforderlich. Die fehlende Beschäftigungserlaubnis ist unschädlich, denn aufgrund der Rechtskraft der Flküchtlungsanerkennung gilt der Aufenthalt gemäß § 25 Abs 2 Satz 2 iVm § 25 Abs 1 S. 3 AufenthG als erlaubt und es besteht Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 2 AufenthG dir zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Unschädlich ist auch wenn im Leistungszeitraum bereits Leistungen nach AsylbLG erbracht wurden.
SG Hildesheim S 42 AY 140/12 ER, B.v. 30.08.12 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2510.pdf Flüchtlinge denen subsidärer Schutz gewährt wurde, können für sich keinen erlaubten Aufenthalt nach § 81 AufenthG beanspruchen, wenn sie erst nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides des BAMF und somit Wegfall der Gestattungswirkung gemäß § 67 AsylVfG den Aufenthaltstitel beantragt haben. Sie sind dann gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig und fallen bis zur Erteilung des Titels unter § 1 Abs 1 Nr 5 AsylbLG.
SG Kassel B.v. 31.10.12 - S 11 AY 1/12 ER www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2565.pdf Leistungen nach 3. Kapitel SGB XII für aus Italien eingereiste afghanische Familie mit italienischem Aufenthaltstitel und Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs 3 S. 1 AufenthG aufgrund ihres außerhalb des Asylverfahrens gestellten Antrags auf humanitäres Aufenthaltsrecht nach § 25 III AufenthG. Aufgrund des Erwerbsverbots in der Fiktionsbescheinigung besteht kein Anspruch nach SGB II. In Italien war die Familie obdachlos und erhielt keine sozialen Hilfen, Italien gewähre ihnen nicht den Schutz, der den europäischen Übereinkommen entspricht.
Art 1 iVm Art 20 GG gebieten vorliegend die Gewährung von Sozialhilfe. Der Ausschlussgrund wg. Einreise zum Zweck der Sozialhilfebezugs nach § 23 Abs 3 SGB XII ist bis zu einer Entscheidung der Ausländerbehörde über die beantragte Aufenthaltsgewährung nicht anwendbar. Für das Gericht stellt sich im Ergebnis der Fall nicht anders dar als bei asylsuchenden Ausländern.
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