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Im Jänner 2013 führte ein Konflikt zwischen ethnischen Oromo und Somali zur Vertreibung von 55.000 Menschen aus den Bezirken Gursum, Meyu, Kimbi und Chinaksen in der Region Oromia an der Grenze zu Kenia. Die Unsicherheit in der Region führte zu Verzögerungen bei der humanitären Hilfe (U.S. Departement oft State, 27. Feber 2014, Country Report of Human Rights Practices 2013, Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/270706/ 400790_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Zuletzt gab es im Oktober 2013 vereinzelte (versuchte) Bombenanschläge in Addis Abeba. Das äthiopische Staatsfernsehen meldete am 3.6.2014 die Festnahme eines von al-Shabaab angeworbenen Terroristen, der Anschläge im Lande geplant haben soll (Auswärtiges Amt 5.September 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/Aethiopien Sicherheit_node.html, [Zugriff 11. September 2014]).


Auch besonders im Hinblick auf die in den letzten Monaten durchgeführten Anschläge der Al-Shabaab in Dschibuti und Kenia wird nicht ausgeschlossen, dass Äthiopien auch zukünftig Ziel von Anschlägen sein wird. In vielen Regionen Äthiopiens sind Minen verlegt, vor allem bis 80 km innerhalb der Grenzen zu Eritrea, Somalia, Sudan, Südsudan und Kenia (Borana Region); aber auch das Landesinnere ist teilweise vermint Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, 5. September 2014, Reise & Aufenthalt - Äthiopien - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/ land /aethiopien/, Zugriff 11. September 2014).
In der Somali Region (Ogaden) im Osten führt die äthiopische Armee bewaffnete Einsätze gegen Mitglieder der ONLF (Ogaden National Liberation Front) durch. Im Grenzgebiet zu Somalia ist aufgrund möglicher militärischer Aktionen gegen Kämpfer der radikalislamistischen Terrororganisation al-Shabaab auch grenzüberschreitend mit größeren Truppenbewegungen zu rechnen. Auswärtiges Amt, 5.September 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/ AethiopienSicherheit_node.html, [Zugriff 11. September 2014]). Es kommt in der Region zu Kämpfen zwischen Rebellengruppen und dem Militär, zu Bombenexplosionen, und es besteht Minengefahr (Die ONLF ist eine ethnisch basierte, gewalttätige und separatistische Gruppe, deren verschiedene Splittergruppen vor allem in der Somali Region aktiv sind (US DOS 27.2.2014). Die Gruppe kämpft seit 1991 für die Unabhängigkeit der Region. Begonnene Friedensgespräche zwischen der äthiopischen Regierung und der ONLF in Kenia wurden 2012 ergebnislos abgebrochen. US DOS - U.S. Department of State, 27. Juli 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11 September 2014]).
Im Oktober 2013 führte die ONLF eine Reihe von Angriffen auf äthiopische Militärposten aus, bei denen 24 äthiopische Soldaten ums Leben kamen (Freedom House, 23. Jänner 2014, Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_ link/277837/407183_de.html, Zugriff 11 September 2014]).
In der Gambella-Region (im Westen des Landes an der Grenze zum Süd-Sudan) wurden in letzter Zeit vermehrt sicherheitsrelevante Zwischenfälle, Stammeskonflikte und gewalttätige Auseinandersetzungen berichtet, teilweise auch ausgehend von Stammesgruppen aus Südsudan. Im Grenzgebiet nördlich der Stadt Gambella besteht erhebliche Minengefahr
Äthiopien kämpft sowohl gegen interne wie auch externe Gruppierungen. Es kommt regelmäßig zu Unruhen und zu bewaffneten Einsätzen der äthiopischen Armee. Im Juni 2011 hat das äthiopische Parlament drei nationale oppositionelle Gruppierungen, namentlich die Ogaden National Liberation Front (ONLF), die Oromo Liberation Front (OLF) und Ginbot 7, sowie die zwei internationalen Gruppierungen Al-Kaida und Al-Shabab zu terroristischen Organisationen erklärt. Trotz laufenden Friedensgesprächen mit der ONLF und einem Friedensangebot der OLF bleiben die Gruppierungen auf der Liste terroristischer Gruppierungen und werden mit Gewalt bekämpft. Das militärische Engagement Äthiopiens in Somalia und der Grenzkonflikt mit Eritrea sind weitere Faktoren, die das Land destabilisieren Auswärtiges Amt, 5.September 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/ Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/ AethiopienSicherheit_node.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Verfassung und Justizsystem
Die äthiopische Verfassung von 1995 erwähnt explizit die Menschenrechte. Artikel 29 schützt beispielsweise die Meinungsäußerungsfreiheit. Die Bestimmungen werden jedoch nicht eingehalten. Die äthiopische Regierung begeht regelmäßig Menschenrechtsverletzungen, die im Gegensatz zur Verfassung und verschiedenen internationalen Verträgen stehen, welche Äthiopien ratifiziert hat. Oppositionelle, kritische Medienschaffende oder religiöse Anführer werden von den Behörden schikaniert, bedroht und ohne Haftbefehl in Gewahrsam genommen (Unrepresented Nations and Peoples Organization (UNPO), Submission to the UN Office of the High Commissioner for Human Rights, Universal Periodic Review, Ethiopia, September 2013, S. 2:

http://onlf.org/wp-content/uploads/2013/10/UNPO-UPR-submission-Ethiopia-19th.pdf).


Gemäß der äthiopischen Verfassung ist das Justizsystem zwar eine unabhängige Institution, jedoch gibt es keine effektive Gewaltenteilung zwischen Judikative und Exekutive. Die Macht liegt hauptsächlich beim Premierminister und die Gerichte arbeiten unter strenger Anweisung der Regierung (USDOS, Ethiopia, 27. Februar 2014, S. 1; Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 9.). Politisch motivierte Gerichtsverfahren sind häufig (Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 9). Ende 2012 gab es gemäß Schätzungen von NGOs 400 politische Gefangene in Äthiopien (Freedom House, Freedom in the World 2013, Ethiopia, Januar 2013).
Haftbedingungen, Folter, Todesstrafe
Amnesty International beschreibt die Zustände in äthiopischen Gefängnissen als sehr prekär. Es gibt weder genügend Nahrung noch sauberes Wasser. Zudem sind die sanitären Anlagen in einem bedenklichen Zustand. Der Zugang zu einem rechtlichen Beistand wird oftmals nicht gewährleistet. Gewissen Häftlingen ist es nicht erlaubt, ihre Familien zu kontaktieren (HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014.). Die medizinische Versorgung wird den Gefangenen teilweise bewusst verweigert .
Olbana Lelisa und Bekele Gerba, beides Führungspersonen der politischen Opposition, wird die medizinische Behandlung verweigert. Berichten zufolge befinden sie sich im Kaliti-Gefängnis. (AI, Further Information on Urgent Action, 25. April 2014, S. 1:

www.amnesty.org/en/library/asset/AFR25/001/2014/en/6a05e90f-4a9a-443b-95b4-02c69b54e990/afr250012014en.pdf).


Misshandlungen und Folter sind weit verbreitet. Es gibt Berichte über Gefangene, die in Haft gestorben sind. Geständnisse werden unter Folter erpresst. Laut Amnesty International kommt es insbesondere bei Verhören durch die Polizei und in Untersuchungshaft zu Folterhandlungen (AI, Amnesty International Report 2013, Äthiopien, 23. Mai 2013). Einer Delegation des Europäischen Parlaments wurde der Zugang ins Kaliti-Gefängnis in Addis Abeba im Juli 2013 verweigert, obwohl sie zuvor eine Bewilligung erhalten hatte (HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014). Selbst das IKRK hat zu vielen Haftanstalten im Land keinen Zutritt.
Das äthiopische Strafgesetzbuch sieht die Todesstrafe für eine Vielzahl von Straftaten wie Verbrechen gegen den Staat, Völkermord, Feigheit vor dem Feind, Mord oder bewaffneter Raubüberfall vor. Die Vollstreckung der Strafe bedarf der Zustimmung des Staatspräsidenten. Gemäß Amnesty International wurden im Jahr 2013 mindestens acht Todesstrafen ausgesprochen (Amnesty International, Oral Statement by Amnesty International, Item 8, Activity Reports of Mem-bers of the Commission and Special Mechanisms, Chairperson of the Working Group on Death Penalty and Extrajudicial, Summary or Arbitrary Executions in Africa, 5. Mai 2014, S. 3:

www.amnesty.org/en/library/asset/AFR01/002/2014/en/45fe21d5-eae0-4248-bb96-8f099bc467ca/afr010022014en.pdf. www.icrc.org/eng/assets/files/annual-report/current/ icrc-annual-report-ethiopia.pdf ). Aufgrund der generellen Intransparenz und den rechtlichen Einschränkungen für Menschenrechtsorganisationen ist es äußerst schwierig, Informationen über die Todesstrafe in Äthiopien zu erhalten.


Menschenrechtslage
Human Rights Watch konstatiert eine deutliche Verschlechterung der Menschen-rechtssituation in den letzten Jahren (HRW, Ethiopia, Brutal Crackdown on Protests, 5. Mai 2014:

www.ecoi.net/local_link/275297/404430_de.html ). Gemäß den aktuellen Berichten von US-DOS, Freedom House und Amnesty International kommt es in Äthiopien häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Grundrechte wie die Meinungs-und Versammlungs-freiheit werden von der äthiopischen Regierung mit Füssen getreten. Personen, die sich kritisch gegenüber dem Regime äußern, werden schikaniert, bedroht und willkürlich verhaftet. Studentinnen und Studenten oder ethnische Minderheiten, die sich gegen "Entwicklungsprojekte" der Regierung aussprechen, werden ebenso festgenommen wie Muslime, die sich gegen die Einmischung der Regierung in religiöse Angelegenheiten wehren (USDOS, Ethiopia, 27. Februar 2014; HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014; AI, Amnesty International Report 2013, Ethiopia, 23. Mai 2013; HRW, Ethiopia, Brutal Crackdown on Pro-tests, 5. Mai 2014:



www.ecoi.net/local_link/275297/404430_de.html). Bei Verhören kommt es oft zu Misshandlungen und Folter. Zudem wird das äthiopische Regime für extralegale Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen verantwortlich gemacht (AI, Amnesty International Report 2013, Ethiopia, 23. Mai 2013).
Mitglieder von oppositionellen Parteien werden regelmäßig verhaftet und verurteilt. Gemäß Amnesty International werden auch vermeintlich Oppositionelle festgenommen Freedom House, Freedom in the World, Ethiopia, 9. Mai 2013).
Medizinische Versorgung
Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal entspricht die Lage in den Krankenhäusern (auch in der Hauptstadt) nicht dem europäischen Standard
Es gibt in Äthiopien weder eine kostenlose medizinische Grundversorgung noch beitragsabhängige Leistungen. Die medizinische Behandlung erfolgt entweder in staatlichen Gesundheitszentren bzw. Krankenhäusern oder in privaten Kliniken. Die Behandlung akuter Erkrankungen oder Verletzungen ist durch eine medizinische Basisversorgung gewährleistet. Komplizierte Behandlungen können wegen fehlender Ausstattung mit hochtechnologischen Geräten nicht durchgeführt werden.
Chronische Krankheiten, die auch in Äthiopien weit verbreitet sind, wie Diabetes, Schwäche des Immunsystems etc. können mit der Einschränkung behandelt werden, dass bestimmte Medikamente ggf. nicht verfügbar sind. Durch die Entwicklung der Devisenreserven in Äthiopien sind Einfuhren von im Ausland hergestellten Medikamenten von Devisenzuteilungen durch die Nationalbank zur Bezahlung von Handelspartnern im Ausland abhängig. Deswegen kann es bei bestimmten Medikamenten gelegentlich zu Versorgungsengpässen kommen. Generell ist die medizinische Versorgung auf dem Land wegen fehlender Infrastruktur erheblich schlechter als in den städtischen Ballungszentren
(Quellen: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien 08.04.2013 (Stand Februar 2014); Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (3.9.2014): Reise und Aufenthalt - Äthiopien - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia .gv.at/ reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, [Zugriff 11.09.2014]).
Behandlung nach der Rückkehr
Es sind bisher keine Fälle bekannt, dass zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen oder gar Festnahme oder Misshandlung ausgesetzt waren. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, insbesondere für unbegleitete Minderjährige gibt es nicht. Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (AA 8.4.2014).
Die Regierung arbeitet bei der Flüchtlingshilfe und bei zurückkehrenden Staatsbürgern generell mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen. Die Arbeit von Hilfsorganisationen wird aber manchmal durch Behörden, bewaffnete Gruppen und die unstete Sicherheitslage eingeschränkt (USDOS 27.2.2014).
Für Opfer staatlicher Repression besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ihren Wohnsitz in andere Landesteile zu verlegen, womit sie einer lokalen Bedrohungssituation entgehen können. Die Gründung einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz in anderen Landesteilen ist jedoch angesichts des niedrigen Existenzniveaus in allen Landesteilen und der ethnischen Abgrenzung schon aus sprachlichen Gründen schwierig. In den größeren Städten ist ein wirtschaftlicher Neuanfang im Vergleich leichter möglich (Auswärtiges Amt, 8. April2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, , http://www.ecoi.net/local_link/270706/400790_de.html, Zugriff [11.09.2014];
Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Verfassung gewährleistet Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, beide werden in der Praxis aber eingeschränkt (Freedom House, 23. Jänner 2014, Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/277837/407183_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Versammlungsfreiheit vor. Die Regierung respektiert das Recht aber nicht. Die Organisatoren großer öffentlicher Versammlungen oder Demonstrationen müssen die Regierung 48 Stunden vorher benachrichtigen und eine Genehmigung einholen. Die Behörden können die Genehmigung nicht verweigern, können aber verlangen, die Veranstaltung aus Sicherheitsgründen oder Gründen der Bewegungsfreiheit an einem anderen Ort oder Zeitpunkt zu veranstalten. Über eine zeitliche oder örtliche Verlegung durch die Behörden müssen die Organisatoren innerhalb von 12 Stunden nach ihrem Antrag auf Genehmigung schriftlich verständigt werden. In der Realität werden Demonstrationen allerdings meist von Sicherheitskräften blockiert, Menschen festgehalten oder verhaftet, mit der Begründung, dass keine Genehmigung vorliege. Während es Anfang Juni 2013 der Blue Party gelang, eine friedliche Demonstration mit mehreren tausend Demonstranten abzuhalten, wurden nachfolgende Demonstrationen der UDJ und auch der Blue Party in Addis Abeba sowie in anderen Städten behindert und zerstreut. Die Parteien berichten über Festnahmen, Hausarrest, Bürorazzien und Beschlagnahmung von Material.
Oppositionsparteien wie die All Ethiopian Unity Party (AEUP), die Unity for Democracy and Justice Party (UDJ), die Blue Party, die Ethiopian Raey (Visionary) Party u.a. berichten regelmäßig von Problemen, Örtlichkeiten für Versammlungen zu erhalten. Raumreservierungen werden kurzfristig storniert, oder es werden Genehmigungen der Behörden verlangt, z.B. einen Parteitag abzuhalten, obwohl es für eine solche Forderung keine gesetzliche Grundlage gibt. Einflussnahmen auf Hotels oder andere Anbieter werden von Regierungsseite regelmäßig abgestritten. Ebenso berichten die Parteien von massiven Schwierigkeiten, friedliche Demonstrationen zu organisieren.
Das Gesetz sieht die Vereinigungsfreiheit sowie das Recht auf uneingeschränkte friedliche politische Aktivität vor. Die Regierung schränkt diese Rechte jedoch ein Das NGO-Gesetz sowie die Ende 2011 dazu eingeführten Verwaltungsvorschriften haben erhebliche Auswirkungen auf zivilgesellschaftliches Engagement, insbesondere im Menschenrechts-bereich. Die unabhängige Tätigkeit von Gewerkschaften im Lande wird trotz der in der Verfassung garantierten Vereinigungsfreiheit behindert, nicht partei- bzw. regimetreue Gewerkschaften. werden oftmals untergraben, so wie es in der Vergangenheit mit der Ethiopian Teachers Association geschah. (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]).
Die Opposition ist ideologisch, ethnisch und regional breit gefächert und gilt nach den Ereignissen nach den Parlamentswahlen 2005 weiterhin als geschwächt. Ihr Handlungsspielraum bleibt eingeschränkt. Mit Blick auf die nächsten Parlamentswahlen 2015 bemühen sich die Oppositionsparteien um eine deutlichere Profilierung. Durch Allianzen und Vereinigungen beabsichtigen sie, an Stärke zu gewinnen. Neben der legalen politischen Opposition gibt es militante "Befreiungs"-Bewegungen, die im Juni 2011 vom äthiopischen Parlament als terroristische Organisationen gelistet wurden. Dazu zählen u.a. Ginbot 7, die Oromo Liberation Front (OLF) in der Region Oromia und Teile der Ogaden National Liberation Front (ONLF) in der Somali-Region, die sich nicht am Friedensabkommen mit der Regierung im Oktober 2010 beteiligt haben.
Die politische Betätigung für Oppositionsparteien wird de facto durch willkürliche Vorgaben hinsichtlich der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit beschränkt. Parteimitglieder und -anhänger werden (gelegentlich) verhaftet oder (v.a. von den Sicherheitskräften) eingeschüchtert. Prominent sind die Verfahren gegen Oppositionsmitglieder, wie z.B. Andualem Arage (ehem. Pressesprecher der Unity for Democracy and Justice Party/UDJ), der mit anderen in einem Verfahren auf Grundlage des Antiterrorgesetzes zu lebenslänglicher Haft verurteilt wurde. In einem anderen Verfahren sind 60 Vertreter der Volksgruppe der Oromo (ca. 35% der äthiopischen Bevölkerung) u.a. der Mitgliedschaft in der OLF angeklagt. Weite Teile der Opposition werden von der Regierung nicht als legitimer politischer Akteur anerkannt. In der Rhetorik versucht die Regierung immer wieder, die legalen Oppositionsparteien als "Schirm" für Terroristen dazustellen. Die Vorgehensweise gegen Oppositionelle begründet die Regierung regelmäßig mit gesetzlichen Bestimmungen (Antiterrorgesetz, Strafrecht) und Sicherheitsgründen bzw. mit der Bekämpfung des Terrorismus. Vereinzelt wird von Oppositionellen über willkürliche Festnahmen oder Fälle von Verschwindenlassen berichtet. In den meisten Fällen tauchen die Personen wieder auf, wie in zwei Fällen der Oppositionspartei AEUP. Jüngst veröffentlichte die Oppositionspartei UDJ einen Bericht, demzufolge in den letzten drei Jahren über 120 Mitglieder willkürlich festgehalten oder durchsucht wurden.
Äthiopische NGOs schätzen die Anzahl politischer Gefangener Ende 2012 auf bis zu 400, verschiedene Schätzungen gehen aber weit auseinander (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; [Zugriff 11.September 2014]; Auswärtiges Amt, März 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Innenpolitik,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aethiopien/Innenpolitik_node.html , [Zugriff 11.September 2014]; Freedom House, 23. Jänner 2014, Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/277837/407183_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).


Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Regierung versucht jedoch mittels verschiedener Einschüchterungsmethoden, Kritik zu unterbinden. So werden etwa Journalisten, Oppositionsaktivisten und regierungskritische Personen schikaniert, verhaftet und strafrechtlich verfolgt. Die Aktivitäten der politischen Opposition wurden überwacht und behindert. Stärker als das Medien- und Informationsgesetz wirkt sich das Antiterrorgesetz auf die Meinungs- und Pressefreiheit in Äthiopien aus. Denn es umfasst nicht nur direkte und indirekte Unterstützung von Terrorismus als Tatbestand, sondern auch Berichterstattung über terroristische Gruppen oder Aktivitäten, die von der Öffentlichkeit als Anstiftung bzw. Propaganda aufgefasst werden könnten. "Gummi-Paragraphen" schüren die Angst vor Willkür und Repression. Hinzu kommen weitreichende Befugnisse, die das Antiterrorgesetz den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden einräumt, z.T. auch ohne gerichtliche Überwachung. Angesichts der Verhaftungen und Prozesse herrscht eine große Verunsicherung bei Medienvertretern, was die Praxis einer gewissen Selbstzensur verschärft. Die Haftstrafe der im Januar 2012 wegen Terrorismus zu 14 Jahren Haft verurteilten Journalistin Reyot Alemu wurde im Berufungsverfahren im August 2012 auf 5 Jahre reduziert. Begnadigt wurden im Rahmen der traditionellen Amnestie zum äthiopischen Neujahr die beiden Ende 2011 verurteilten schwedischen Journalisten Skibbe und Persson.
Über die Gesetze hinaus gibt es eine subtile Kontrolle über die Medien. Für Zeitungen steht eine einzige staatliche Druckerei zur Verfügung, die auf Grundlage des Strafgesetzbuchs die Möglichkeit hat, den Druck von ihrer Meinung nach "verfassungswidrigen" Inhalten (in der Praxis handelt es sich oftmals lediglich um regierungskritische Aussagen) zu verweigern. Unabhängige Zeitungen wie "Finote Netsanet", Organ der Oppositionspartei UDJ, hatten erhebliche Probleme zu erscheinen und sind daher auf das Internet umgestiegen (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]).
Religionsfreiheit und religiöse Gruppen
Die Verfassung und die meisten Gesetze und Richtlinien schützen die Religionsfreiheit. Die großen und häufigen Proteste von Muslimen verlaufen für gewöhnlich friedlich, die Reaktionen der Sicherheitskräfte sind zurückhaltend. Es gibt aber auch Ausnahmen:

Im August 2013 kamen bei Zusammenstößen zwischen Polizei und muslimischen Demonstranten drei Demonstranten ums Leben, sieben Polizisten wurden verletzt. Bei den Feiern zum Fastenbrechen Eid al-Fitr nahm die Polizei in Addis Abeba mehr als 1.000 Personen fest; die meisten davon wurden kurz danach wieder entlassen. Vom Prozess von 29 unter dem Antiterrorgesetz angeklagten Muslimen wurde im Jänner aufgrund von Sicherheitsbedenken die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Es gab 2013 zudem regelmäßig Berichte, dass die Polizei in muslimischen Häusern in Addis Abeba Razzien durchführte, um Beweise gegen Terroristen zu suchen. Außerdem wird über gesellschaftliche Missbräuche und Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung berichtet.


Staat und Religion sind getrennt. Die Regierung bemüht sich, bei hochrangigen Personalentscheidungen (Ernennung von Vize-Premiers oder Ministerposten), die Muslime des mehrheitlich christlich geprägten Landes einzubinden. Ihr Anteil an politischen Entscheidungsfunktionen spiegelt aber unverändert nicht ihre Bedeutung in der Gesellschaft wider.
In der Praxis existieren vielschichtige Spannungen inter- und intrareligiöser Art. Grundsätzlich sieht sich Äthiopien als Modell für interreligiöse Toleranz und Verständigung. Die Regierung, die seit Anfang der 1990er Jahre an der Macht ist, ist die erste Regierung Äthiopiens, die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert hat. Zuvor waren v.a. Muslime benachteiligt. Inzwischen erkennt die Regierung religiöse Spannungen an und versucht, darauf zu reagieren.
Allerdings beobachtet die Regierung angeblich islamistisch-fundamentalistische Strömungen besonders kritisch, ebenso den wachsenden Einfluss wahabitischer bzw. salafistischer Gruppen und begründet hartes Vorgehen gegen Muslime mit dem Kampf gegen extremistische Strömungen und Terrorismus. Äthiopische Muslime ihrerseits werfen der Regierung Einmischung in religiöse Angelegenheiten und eine Beschränkung der Ausübung der Religionsfreiheit vor, z.B. im Zusammenhang mit den Wahlen zum Islamischen Rat (Islamic Affairs Supreme Council) und mit vom äthiopischen Ministerium für föderale Angelegenheiten im Zusammenarbeit mit dem (regierungsnahen) Islamic Affairs Supreme Council organisierten Lehrgängen zur äthiopischen Verfassung und zu einer gemäßigten Form des Islam, des so genannten "Al-Ahbash" (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]).
Die äthiopische Bevölkerung wird per Juli 2013 auf 93,9 Millionen geschätzt. Im Zensus 2007 wurde geschätzt, dass 44% der Bevölkerung der Äthiopisch-Orthodoxen Kirche (EOC) angehören, 34% sunnitische Muslime sind und 19% christlichen evangelikalen oder Pfingstkirchen angehören. Des Weiteren gibt es eine kleine Anzahl von Katholiken, Zeugen Jehovas, Juden, Mormonen und einige Anhänger indigener Religionen. Die Äthiopisch-Orthodoxe Kirche ist in den nördlichen Regionen Tigray und Amhara vorherrschend, sowie in Oromia präsent. Der Islam ist vor allem in den Regionen Afar, Oromia und Somali vorherrschend. Protestantische Kirchen sind vor allem in der Region der südlichen Nationen, Nationalitäten und Völker, in Gambella und Teilen von Oromia vertreten (U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Ethnische Minderheiten
In Äthiopien gibt es mehr als 80 ethnische Gruppen. Die Grenzen der Regionalstaaten sind weitgehen entlang der Grenzen der Lebensräume der größten ethischen Gruppen gezogen. Die meisten politischen Parteien basieren vorwiegend auf ethnischer Zugehörigkeit. Die Verfassung gewährt den ethnischen Gruppen Gleichberechtigung und weitgehende Autonomierechte. Die meisten der derzeit 76 anerkannten Ethnien sind mit zumindest einem Vertreter in der zweiten Parlamentskammer, dem "House of Federations", vertreten (sowie einem weiteren Vertreter je 1 Million Angehöriger). Angesichts eines wahrgenommenen überproportionalen politischen Einflusses der kleineren Ethnie der Tigray (ca. 6% der Bevölkerung) fühlen sich die beiden größten Ethnien (Oromo, ca. 35%; Amharen, ca. 27%) politisch unterrepräsentiert. Die Tigray haben zudem auch großen Einfluss in der Wirtschaft. Politisch in der Opposition aktive Mitglieder der Oromo werden von Sicherheitskräften häufig der Nähe zur OLF verdächtigt+.
Äthiopien ist offiziell eine Föderation gleichberechtigter Völker ohne ethnische Diskriminierung oder Konflikte. Tatsächlich gibt es keine Diskriminierung ganzer Völker oder Bevölkerungsgruppen. In einige Regionen (z.B. Somali und Afar) flossen aber bisher staatliche Investitionen nur sehr spärlich. In der Praxis kommt es außerdem teilweise zu Benachteiligungen in Einzelfällen. Beispielsweise haben Personen, welche die Titularsprache einer Region nicht beherrschen, kaum Chancen, eine Anstellung im öffentlichen Dienst dieser Region zu erhalten. Auf föderaler Ebene werden dabei häufig Tigray und Amharen bevorzugt, die Tigray sind in allen staatlichen Institutionen überproportional vertreten. Die Tatsache, dass die ethnische Zugehörigkeit jedes Äthiopiers im Kebele-Familienregister und in der ID eingetragen ist, eröffnet Möglichkeiten zur ethnischen Diskriminierung .
Es gibt Tausende von Binnenflüchtlingen in Äthiopien, einerseits wegen bereits langwährender Konflikte zwischen ethnischen Gruppen um Ressourcenverteilung (Zugang zu Wasser, Weide- oder Ackerland), andererseits wegen Konflikten zwischen aufständischen Gruppen und der Regierung, wie z.B. in der Somali-Region/Ogaden und in Gambella. 2012/13 kam es bei Konflikten zwischen Ethnien zu 100-150 Toten.
So brachen beispielsweise im Jänner 2013 vermutlich aufgrund von Anti-Oromo Graffiti an der Universität Addis Abeba Unruhen aus, bei denen 20 Personen verletzt wurden. Bei Zusammenstößen zwischen Afar, Somali und Oromo in Awash Arba kamen Berichten zufolge mehr als 20 Personen ums Leben. In der westlichen Region Benishangul-Gumuz vertrieben Behörden mehr als 8.000 ethnische Amharen aus ihren Häusern; einige davon gaben an, von der Polizei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit geschlagen und schikaniert worden zu sein. Die Vertreibungen wurden vom regionalen Präsidenten öffentlich als Fehler bezeichnet, die Vertriebenen sollten für materielle Verluste und Verletzungen Kompensationen erhalten. Mehrere in die Vorfälle involvierte lokale Beamte wurden hierfür entlassen.
Vorwürfe der Diskriminierung gegen bestimmte ethnische Gruppen werden auch im Zusammenhang mit Umsiedlungsprogrammen sowie mit landwirtschaftlichen Großinvestitionen im Westen (Gambella) und Süden (Südomo) des Landes vorgebracht. Verschiedene Fact-Finding-Missionen der Geber in die genannten Gebiete konnten systematische Menschenrechtsverletzungen nicht nachweisen, Einzelfälle sind hingegen nicht auszuschließen. Die vor allem von ethnischen Somalis bewohnte Somali Region/Ogaden ist Schauplatz vermuteter Menschenrechtsverletzungen in großem Umfang von Regierungstruppen sowie bewaffneter ONLF-Anhänger. Eine unabhängige Bestätigung der Vorwürfe ist nicht möglich (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]; vgl. Länderinformation der Staatendokumentation, Äthiopien, Stand 05. September 2014).
Frauen und Kinder
Sexuelle Gewalt gegen Frauen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen sind in Äthiopien weit verbreitet. Vergewaltigung gilt zwar als Straftatbestand, jedoch werden viele Fälle nicht angezeigt, da sich die Frauen schämen oder kein Vertrauen in das chronisch überlastete Justizsystem haben. Bei einer Anzeige werden die Täter oft nicht strafrechtlich belangt oder erhalten lediglich kleine Geldstrafen. Die Diskriminierung von Frauen ist insbesondere auf dem Land ausgeprägt, wo 85 Prozent der äthiopischen Bevölkerung lebt. Spezifische gesetzliche Bestimmungen verankern die vorhandenen patriarchalen Strukturen und verstärken somit die Diskriminierung von Frauen. So gilt beispielsweise der Mann gesetzlich als "Familienoberhaupt". Er erhält das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder über fünf Jahre. Bei einer Scheidung erhält die Frau laut Gesetz lediglich während drei Monaten finanzielle Unterstützung. Auf dem Arbeitsmarkt haben Frauen weniger Arbeitsmöglichkeiten. Zudem verdienen sie weniger als Männer. Die Beschneidung von Mädchen (Female Genital Mutilation, FMG) wird in Äthiopien nach wie vor praktiziert (Gemäß einer Umfrage im Jahr 2009 gaben 66 Prozent der befragten Frauen im Alter von 21 und 24 Jahren an, dass sie eine Form der Beschneidung erlebten. In den Regionen Afar (90.3%), Oromia (77.4%) und SNNPR (74.6%) ist die Zahl der Betroffenen am höchsten.
USDOS, Ethiopia, 27. Februar 2014, S. 29). Die Täter werden in der Regel nicht bestraft, da das Beschneiden von Mädchen von einer breiten Masse der äthiopischen Bevölkerung nicht als Straftat angesehen wird. Das US-DOS weist zudem auf die Problematik von Zwangs-und Kindsheiraten hin. In den Regionen Amhara und Tigray werden Mädchen häufig bereits im Alter von sieben Jahren verheiratet (Ebenda, S. 26-28). Seit der Verabschiedung des NGO-Gesetzes hat die Zahl von Organisationen, die sich für die Rechte von Frauen einsetzen, stark abgenommen. Betroffene, die sich aus einem Umfeld von geschlechtsspezifischer Gewalt befreien, haben große Mühe, Organisationen oder Stellen zu finden, die sie unterstützen (UKFCO, The 2012 Foreign and Commonwealth Office Report, April 2013, S. 41).
Die EPPF (Ethiopian People¿s Patriotic Front)
Zudem wird auf einen Bericht des Bundesamtes für Migration (BFM) der Schweiz vom 07.01.2010 hingewiesen: Focus Äthiopien, Illegale Opposition (S. 8), in dem darauf hingewiesen wird, dass die EPPF überwiegend in Nordäthiopien agiert und von Eritrea unterstützt wird. Die EPPF zersplitterte sich laut BFM-Bericht nach dem Rücktritt des Anführers, Meskerem Atalay, 2007 in drei Gruppierungen: eine unter Arrest in Eritrea, eine Exil-Gruppierung (mit Meskerem Atalay) und eine dritte Gruppe, die mit der eritreischen Regierung zusammenarbeitet. Die militärischen Kapazitäten der EPPF sind heute sehr gering und es sind kaum Menschenrechtsverletzungen gegen Mitglieder der EPPF bekannt, wobei nicht klar sei, ob dies darauf zurückzuführen sei, dass in dem Gebiet, in dem sie aktiv sei, kaum NGO-s tätig seien, dass die EPPF keine Bedrohung für die Regierung darstelle bzw. die EPPF nur sehr beschränkt tätig sei.
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzlich wurden Auszüge aus dem Strafregister, der Grundversorgung sowie dem Zentralen Melderegister eingeholt.
2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihrem Vorbringen
Die Beschwerdeführerin konnte ihre Identität nicht durch Vorlage eines unbedenklichen Ausweises nachweisen. Sie legte zwar einen Taufschein vor, doch ist dessen Echtheit nicht festzustellen. Die Aussagen des Vertrauensanwaltes sind insgesamt nicht nachvollziehbar und ohne Beweiswert, daher können auch seine Aussagen zur Identität der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden. Es kann daher nicht abschließend festgestellt werden, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten persönlichen Daten als wahr anzusehen sind.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister, die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit aus dem Auszug aus der Grundversorgung.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand leiten sich einerseits aus den vorgelegten Befunden sowie der Aussage der Beschwerdeführerin vor der erkennenden Richterin ab.
Dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet kein Familienleben führt, dass keine Verwandten von ihr im Bundesgebiet aufhältig sind und sie keiner Beschäftigung nachgeht, spiegelt sich einerseits in den Angaben der Beschwerdeführerin wider, welche die zentrale Erkenntnisquellen des Asylverfahrens darstellen, und anderseits lässt sich auch vom vorliegenden Sachverhalt nichts Gegenteiliges ableiten. Darüber hinaus wurde den dargestellten Feststellungen im gesamten bisherigen Verfahren nicht entgegengetreten. Die Beschwerdeführerin hat allerdings den Hauptschulabschluss nachgeholt, was durch ein entsprechendes Zeugnis belegt wurde und spricht sehr gut Deutsch, was sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bewies.
Was die von der Beschwerdeführerin im nunmehrigen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des Berichts des Vertrauensanwaltes bzw. der von ihm eingebrachten Ergänzung des Berichtes vom Bundesverwaltungsbericht durchaus geteilt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb auf eine Befragung der von der Beschwerdeführerin angegebenen Nachbarn verzichtet wurde bzw. warum der Priester nicht nach dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Taufschein befragt wurde. Insgesamt erweist sich der Bericht des Vertrauensanwaltes als derart bedenklich, dass er nicht als Grundlage der Beweiswürdigung herangezogen werden kann. Davon unabhängig schließt sich die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes der Feststellung des Bundesasylamtes, das keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) glaubhaft gemacht worden sei, an.
Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn nicht erst sehr spät gemachte Angaben den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Asylverfahren vorbringt (VwGH vom 06.03.1996, 95/20/0650).
Die Beschwerdeführerin hatte im Wesentlichen vorgebracht, dass ihr Vater politisch aktiv gewesen sei und nach einer Festnahme im Jahr 2006 verstorben sei. Sie selbst habe ihn bei seiner politischen Tätigkeit unterstützt und sei nach seinem Tod wiederholt durch Sicherheitsbehörden befragt worden, ehe sie im Juni 2008 zunächst nach Addis Abeba und zwei Monate später nach Wien flüchtete.
Die einzelnen Eckpfeiler dieses Fluchtvorbringens wurden aber im Laufe des Verfahrens immer wieder abgeändert und modifiziert wiedergegeben, so dass nicht von gleichbleibenden, in sich konsistenten Aussagen gesprochen werden kann.
So hatte die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung durch die Polizei am 06.08.2008 erklärt, dass ihr Vater umgebracht worden sei, da er politisch aktiv gewesen sei. Er habe zuhause Dokumente gehabt, ihre Familie habe diese versteckt, weswegen das Haus von äthiopischen Behörden durchsucht und sie selbst verfolgt worden sei. Hier finden sich wesentliche Abweichungen zum späteren Vorbringen, etwa dass ihre Familie Dokumente versteckt habe. Von ihrer eigenen politischen Tätigkeit sprach die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nicht. Auch wenn sich die Angaben in der Erstbefragung nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben (vgl. VfGH, 27.06.2012, U 98/12), so werden doch bereits hier Widersprüche im Kern des Fluchtvorbringens evident.
In der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11.08.2008 erklärte die Beschwerdeführerin, noch nicht im Gefängnis gewesen zu sein und auch nicht erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein. Ein Haftbefehl liege aber vor, da sie für ihren Vater Propagandamaterial transportiert habe. Auch in der schriftlichen Stellungnahme vom 13.11.2008 ist die Rede davon, dass sie für ihren Vater Dokumente transportiert habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.10.2014 erklärte die Beschwerdeführerin dagegen, dass sie Propagandamaterial verteilt habe. Dieser Widerspruch alleine könnte natürlich nicht die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Fluchtgeschichte erschüttern, kann schließlich nicht restlos ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um einen Übersetzungsfehler handeln könnte. Doch liegen weitere ähnliche Ungereimtheiten im Fluchtvorbringen vor: So hatte die Beschwerdeführerin etwa einmal angegeben, nie im Gefängnis gewesen zu sein, dann aber erklärt, dort gewarnt worden zu sein, dass ihr ein ähnliches Schicksal wie ihrem Vater drohe.
Die Beschwerdeführerin war im Laufe des Asylverfahrens auch nicht in

der Lage glaubhaft zu machen, dass sie tatsächlich nahe an

politischen Untergrundaktivitäten war, schilderte sie die

Begegnungen in XXXX doch immer sehr abstrakt und wusste auch keine

Informationen über die EPPF beizubringen, wobei zumindest

oberflächliche Informationen trotz ihres jugendlichen Alters zu

erwarten gewesen wären. In der mündlichen Verhandlung am 20.10.2014

schilderte sie den Fluchtgrund folgendermaßen (RI=Richterin,

BF=Beschwerdeführerin; Auszug aus der Niederschrift):
"RI: Können Sie uns bitte etwas über die Ziele der EPPF erzählen?
BF: Die EPPF ist eine Organisation der Opposition im Untergrund, welche die aktuelle Regierung in Äthiopien bekämpft, weil es keine Demokratie gibt.
RI: Können Sie sonst noch etwas über die EPPF erzählen?
BF: Die EPPF kämpft, erstens für Frieden für die äthiopische Bevölkerung und zweitens, dass Äthiopien nach ethnischen Kriterien geteilt wird. Ein weiteres Ziel ist, dass die äthiopische Bevölkerung ihre Selbstbestimmung bekommt.
RI: Sagt Ihnen der Name "Meskerem Atalay" etwas?
BF: Nein.
RI: Seit wann war Ihr Vater für EPPF aktiv?
BF: Ganz genau weiß ich das nicht. Ich war aber ungefähr 12, als ich begann mit meinem Vater von XXXX nach XXXX zu fahren, wo sich verschiedene Leute trafen.
RI: Welche Funktion hatte Ihr Vater in der EPPF?
BF: Ganz genau weiß ich das nicht, aber ich weiß, dass er Mitglied war.
RI: Was machte Ihr Vater beruflich?
BF: Er war Kaufmann.
RI: Das heißt, Sie hatten ein Geschäft in XXXX?
BF: Es gibt in XXXX einmal in der Woche einen Markttag, an diesem Tag kaufte mein Vater Getreide und Ähnliches, das er dann in XXXX verkaufte.
RI: Wie ging es Ihrer Familie finanziell?
BF: In der ersten Zeit gab es nicht so viele Probleme, da mein Vater einen Grund hatte, den er verpachtete und zweitens bekam er Geld durch seine Arbeit. Damals hatten wir keine großen finanziellen Probleme.
RI: Wie oft begleiteten Sie Ihren Vater zu den Veranstaltungen der EPPF?
BF: Ich weiß es nicht ganz genau, aber ich vermute, bis zu meinem

15. Lebensjahr bin ich immer wieder mitgegangen, nicht immer, aber oft.


RI: Können Sie diese Treffen näher beschreiben?
BF: Dort, wo die politischen Gespräche stattfanden, durften wir nicht hinein, ich war mit den Kindern draußen. Aber danach sahen wir oft die politischen Schriften.
RI: Was taten Sie selbst bei diesen Treffen?
BF: Da die Sicherheitsbehörde nicht so genau auf die Kinder achtete, waren wir in der Lage, die Schriftstücke unter das Volk zu bringen.
RI: Sie selbst haben Schriftstücke verteilt?
BF: Ja.
RI: An wen, wie ist das abgelaufen?
BF: In XXXX.
RI: Wo in XXXX haben Sie Schriftstücke verteilt?
BF: Die Schriftstücke an Personen weiterzugeben wäre gefährlich, wenn wir uns unbeobachtet fühlten, ließen wir die Schriftstücke fallen.
RI: Was stand auf diesen Schriftstücken?
BF: Meistens standen die Grundziele der EPPF darauf und ihre Opposition gegen die Regierung.
RI: Warum nahm Ihr Vater ein Kind zu diesen politischen Treffen mit, wenn er doch wissen musste, dass die Zusammenkünfte gefährlich sind?
BF: Ich weiß es nicht, aber es gab auch ein Mädchen in dem Haus, in dem die Treffen stattfanden, und wir haben miteinander gespielt. Aber warum er mich mitgenommen hat, weiß ich nicht genau, vielleicht als Tarnung.
RI: Wo fanden diese Zusammenkünfte statt?
BF: In einem Ort namens XXXX. Es war ein Haus, eine Wohnung.
RI: Wie weit ist XXXX entfernt?
BF: Ich weiß die Kilometeranzahl nicht.
RI: Wie sind Sie von XXXX gekommen?
BF: Zu Fuß, wir sind etwa 8 Stunden gegangen.
RI: Ihr Vater hat all die Waren, die er am Markt gekauft hat, zu Fuß nach XXXX transportiert?
BF: Ja, mit einem Esel.
RI: Wusste Ihre Mutter von der politischen Tätigkeit Ihres Vaters?
BF: Sie hat es vermutet, aber hat vermeidet es anzusprechen, weil sie uns nicht in Gefahr bringen wollte.
RI: Sie tolerierte, dass Ihr Vater Sie zu den Treffen mitgenommen hat?
BF: Der Hauptgrund, nach XXXX zu gehen, war der Verkauf und meine Mutter wusste nicht, dass ich Zettel verteile.
RI: Wann gab es die ersten Probleme mit den Sicherheitsbehörden?
BF: Das weiß ich auch nicht ganz genau, es war etwa zwei Jahre, bevor ich nach Europa gekommen bin.
RI: Woher wusste die Polizei von dem politischen Engagement Ihres Vaters?
BF: Ich vermute, dass es ihnen jemand verraten hat.
RI: Können Sie nochmal erzählen, was Ihrem Vater genau passiert ist?
BF: Es ist immer wieder vorgekommen, dass mein Vater von den Sicherheitsbehörden mitgenommen und geschlagen wurde und zu seinen politischen Tätigkeiten befragt wurde. Die Sicherheitsbehörden vermuteten, dass er eine Gefahr für die Regierung sei.
RI: Können sie den genaueren Ablauf so gut wie möglich schildern? Wie oft wurde Ihr Vater verhaftet, wie lange war er jeweils inhaftiert?
BF: Ich weiß nicht genau, wie oft er verhaftet wurde. Aber ich denke, dass er alle zwei Wochen verhaftet wurde und es wurde ihm gedroht, ihn umzubringen, wenn er nicht verrät, mit wem und wo er aktiv war.
RI: Woran starb Ihr Vater?
BF: Die Ursache seines Todes war die Folter durch die Sicherheitsbehörden, aber er ist dann krank zu Hause gestorben.
RI: Was passierte nach dem Tod Ihres Vaters?
BF: Das Grundstück, das ihm gehörte, wurde uns enteignet. Die Sicherheitsbehörde kam zu mir und versuchte, herauszufinden, mit wem mein Vater Verbindungen hatte. Mir wurde versprochen, dass wir dann das Grundstück zurückbekämen. Mein Vater hat mich aber schwören lassen, niemandem zu verraten, mit wem und wo sie sich trafen, nicht einmal meiner Mutter. Daher verriet ich nichts.
RI: Können Sie bitte genauer schildern, wie oft Sie befragt wurden und wie die Befragungen abliefen?
BF: Anfangs waren sie ziemlich nett und haben mir alles versprochen, wenn ich alles verraten würde, nachdem sie mich fragen. Wenn ich alles sagen würde, hatten sie mir auch eine gute Zukunft und die Rückgabe des Grundstücks versprochen, da ich nichts preisgab, begannen sie, mich zu bedrohen.
RI: Wann wurden Sie zum ersten Mal befragt?
BF: Ich weiß es nicht.
RI: War es nach dem Tod oder vor dem Tod Ihres Vaters?
BF: Nach dem Tod.
RI: Wie erklären Sie sich, dass die Sicherheitsbehörden erst nach dem Tod Ihres Vaters mit der Befragung begannen?
BF: Weil sie von ihm nichts rausbekommen haben und nach seinem Tod das auch nicht mehr möglich war.
RI: Wann fand Ihre letzte Befragung vor den Sicherheitsbehörden statt?
BF: Das war ca. ein Monat bevor ich nach Europa gekommen bin. Sie drohten mir, dass mir das Schicksal meines Vaters bevorstehe, wenn ich nichts sagen würde.
RI: Wo lebte Ihre Familie nach dem Tod Ihres Vaters?
BF: Wir sind zu meiner Oma in XXXX gezogen.
RI: Warum haben Sie nicht mehr in Ihrem Haus weitergelebt?
BF: Das Haus wurde in Brand gesetzt, weil sie wahrscheinlich gedacht haben, dass dort Dokumente waren.
RI: Wann wurde Ihr Haus niedergebrannt?
BF: Das Haus wurde, bevor mein Vater gestorben ist, in Brand gesetzt.
RI: Was war dann der konkrete Anlass, dass Sie sich zur Flucht entschlossen? Ihr Vater war ja bereits zwei Jahre vorher ums Leben gekommen.
BF: Davor bin ich nicht auf die Idee gekommen, zu flüchten. Ein Freund meines Vaters, namens XXXX aus XXXX, hat Kontakt zu zwei Freunden meines Vaters aus Addis Abeba. Meine Mutter und ich haben XXXX von den Bedrohungen erzählt. Ich wusste nicht, dass XXXX auch bei der EPPF war. XXXX hat uns versprochen, dass er für die Sicherheit von mir und meiner Familie sorgen wird. Er sagte, das Sicherste für mich und die Organisation wäre es, das Land zu verlassen. Er hat es so organisiert, dass meine Mutter und meine Geschwister nach XXXX kommen und ich nach Europa.
RI: Wo haben Sie die letzten zwei Monate vor Ihrer Flucht nach Österreich verbracht?
BF: In Addis Abeba, im Haus der Freunde meines Vaters.
RI: Wissen Sie, wie es Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern geht?
BF: Nein.
RI: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu ihnen?
BF: Zu dem Zeitpunkt, als wir uns getrennt haben, in Addis Abeba. Das war der letzte Kontakt.
RI: Warum haben Sie sich in Addis Abeba getrennt? Sie waren ja vorher in XXXX.
BF: Wir fuhren alle gemeinsam nach Addis Abeba und haben uns dort getrennt.
RI: Haben Sie noch zu irgendwem in Äthiopien Kontakt?
BF: Nein.
RI: Haben Sie es jemals versucht, mit jemanden Kontakt aufzunehmen?
BF: Da es in XXXX nur ein einziges Telefon gibt, wo alle anrufen können, habe ich mich nicht getraut, bei meiner Oma anzurufen, weil sie sonst Schwierigkeiten bekommen könnte."
Der Beschwerdeführerin gelang es auch in der mündlichen Verhandlung nicht, ihr Vorbringen glaubhaft zu machen. Zunächst ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahrenslauf dadurch gekennzeichnet ist, dass sie keine Details schildert und nur auf mehrmaliges Nachfragen nähere Auskunft über die der Flucht vorausgegangenen Ereignisse zu geben vermag. Darüber hinaus ist das Vorbringen der Beschwerdeführer durch Widersprüche gekennzeichnet.
Selbst unter der hypothetischen Annahme, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich ihren Vater zu politischen Veranstaltungen begleitet haben sollte - an denen sie im Übrigen ihrer eigenen Aussage nach nicht einmal teilgenommen hatte, wäre es fraglich, ob die Beschwerdeführerin mit Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen hätten. Im konkreten Fall erscheint es allerdings nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin bereits als Kind im Alter von 12 Jahren von ihrem Vater zu geheimen politischen Veranstaltungen mitgenommen worden war. Der Beschwerdeführerin gelang es auch nicht glaubhaft zu machen, dass sie nach dem Tod ihres Vaters einer Verfolgung durch Sicherheitsbehörden ausgesetzt war. Zunächst erscheint es wenig glaubhaft, dass die Polizei sich zwei Jahre lang wiederholt mit Befragungen abmüht, um erst nach zwei Jahren zu Bedrohungen überzugehen - zumal sie laut Schilderung der Beschwerdeführerin bereits zu Lebzeiten des Vaters, d.h. bereits mehr als zwei Jahre zuvor, das Haus abgebrannt hatten, weil sie dort Dokumente vermuteten. Es ist der Glaubwürdigkeit zudem nicht zuträglich, dass die Beschwerdeführerin keine näheren Angaben zum Ablauf hinsichtlich der Verhaftungen ihres Vaters, aber auch nicht zu ihren eigenen Befragungen geben konnte. Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin in ihren ersten Jahren in Österreich an einer posttraumatischen Belastungsstörung litt und das Aussageverhalten auch unter diesem Aspekt zu würdigen ist. Doch auch die Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.Oktober 2014, zu einer Zeit, in der die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben gesund war und keiner Medikamente mehr bedurfte, konnten dementsprechend nicht den Maßstab erfüllen, der zulässigerweise an das Vorbringen eines Asylwerbers hinsichtlich Plausibilität und Konsistenz seines Fluchtvorbringens zu richten ist.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes wird somit festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Sie konnte eine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Konvention nicht glaubhaft machen.
Es ist allerdings festzustellen, dass sich für die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Äthiopien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ergeben würde und dass diesbezüglich auch keine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit besteht. Die Beschwerdeführerin konnte glaubhaft machen, dass sie im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat als alleinstehende Frau, welche Äthiopien vor mehr als sechs Jahren als Minderjährigen verlassen hatte, keine Möglichkeit hätte, sich wieder in der äthiopischen Gesellschaft zu integrieren, insbesondere da nicht festgestellt werden kann, ob sie noch Aufnahme in ihren früheren Familienverband fände, zumal ihr Vater bereits verstorben ist. Eine Rückkehr nach Äthiopien würde eine alleinstehende Frau ohne Berufserfahrung und ohne familiären Rückhalt, zumal nach einer langen Zeit im Ausland, - im Einklang mit den Länderfeststellungen zu Äthiopien - einer Situation aussetzen, die eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Verfahrensbestimmungen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

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