Gericht bvwg entscheidungsdatum 30. 05. 2017 Geschäftszahl



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30.05.2017rislogo

Gericht

BVwG


Entscheidungsdatum

30.05.2017



Geschäftszahl

W226 1428210-2



Spruch

W226 1428210-2/4E


W226 1428211-3/4E
W226 1428212-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) von XXXX (BF1), geb. XXXX ; 2.) von XXXX (BF2), geb. XXXX und 3.) von XXXX (BF3), geb. XXXX , alle StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2017, Zlen. 1.) 820818210-1508851,

2.) 820818308-1508843 und 3.) 820818406-1508835 zu Recht erkannt:


A)
I. Die Beschwerden werden gemäß § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:


I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Ukraine und der Ukrainischen/Tatarischen Volksgruppe zugehörig, reisten am 03.07.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten noch am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie sogleich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt wurden. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind verheiratet, der Drittbeschwerdeführer (BF3) ist deren Kind.
Der BF1 verwies im Zuge seiner Erstbefragung darauf, dass er Christ sei und der Ukrainischen Volksgruppe angehöre, im Bundesgebiet halte sich zudem seit Jänner 2012 seine Schwester als Asylwerberin auf. Der BF1 behauptete, XXXX zu heißen, er sei gemeinsam mit der Mutter, welche ebenfalls Asyl beantragt habe, der BF2 und dem gemeinsamen Kind sowie einem Bruder seiner Ehegattin aus der Ukraine nach Österreich geflohen.
Der Fluchtgrund wurde vom BF1 dahingehend geschildert, dass er auf der Krim gelebt habe, im November XXXX seien Wahlen gewesen und habe er als Wahlhelfer mit seinem Handy eine Wahlmanipulation aufgenommen. In dieser Nacht sei er am Weg nach Hause von zwei unbekannten Männern in ein Auto gezerrt worden, das Handy sei ihm abgenommen und die Aufnahmen seien gelöscht worden. Er sei aufgefordert worden, die Kopien von der Aufnahme abzugeben, das habe er aber nicht können, weil er keine Kopien gehabt habe. Nach diesem Vorfall seien sie in ein ruhiges Dorf gezogen und hätten dort bis Juni XXXX in Ruhe gelebt. Eines Tages seien sie nach Hause gekommen und hätten gesehen, dass der Hund getötet worden sei, alle Dokumente, der Laptop, Geld, etc. seien gestohlen worden. Nach diesem Vorfall seien sie aus Angst um das Leben aus der Ukraine ausgereist.
Die BF2 führte im Zuge ihrer Erstbefragung aus, dass sie XXXX heiße, ihr Mädchenname sei XXXX . Sie sei nur deshalb geflüchtet, weil der Mann Probleme gehabt habe. Ohne ihren Mann gehe sie nirgendwo hin. Sonst hätte sie keine Probleme, das gelte auch für den gemeinsamen Sohn, den BF3.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.07.2012 schilderte der BF1 – verkürzt wiedergegeben – dass er auf der Krim als Wahlbeobachter tätig gewesen sei. Er habe Videoaufzeichnungen gemacht, das Fahrzeug der Wahlbeobachter sei behindert worden, nur wenige Wähler hätten ihre Stimme abgegeben. Er habe eine Manipulation auf Video aufgenommen, am selben Tag sei er beim Verlassen eines Geschäftes von zwei Personen in Polizeiuniform angegriffen und in ein Fahrzeug gezerrt worden. Noch während des Wahlvorganges habe er seinen Schwager namens XXXX XXXX angerufen, dieser habe in der Folge die Videoaufnahmen vom Handy des BF1 auf sein Notebook gespeichert.
Von den Entführern sei er bedroht worden, dass er getötet würde, falls die Aufnahmen veröffentlicht würden. Der BF1 sei mit seiner Familie dann in ein Dorf gezogen, Ende Juni 2012 habe sein Schwager namens XXXX die Videos im Internet veröffentlicht und hätten sie am 25.06.2012 beim Nachhausekommen bemerkt, dass der Hund tot sei und im Haus alles auf den Kopf gestellt worden sei.
Er könne die Videos nicht zeigen, er wisse nicht, wo genau diese veröffentlich worden seien und habe der Schwager gemeint, dass diese im Internet blockiert worden seien.
Der ebenfalls anwesende Schwager gab in weiterer Folge an, dass er auch vergessen habe, auf welche Website er diese Berichte gestellt habe.
Der BF1 führte weiters aus, dass er vor der Zeit auf der Krim in XXXX gelebt habe, dabei habe er gemeinsam mit seiner Schwester eine Partei unterstützt und sei er ein Aktivist gewesen.
Auch die BF2 wurde am 10.07.2012 niederschriftlich einvernommen. Die BF2 führte aus, dass sie in XXXX gelebt habe, dabei sei während ihrer Schwangerschaft die Schwägerin bedroht worden und seien sie dann nach XXXX auf die Krim gezogen. Der BF1 sei als Wahlbeobachter tätig gewesen, eine Nacht sei er zusammengeschlagen nach Hause gekommen. Danach seien sie in ein Dorf gezogen und hätten ziemlich ruhig gelebt, bis sie eines Tages nach Hause gekommen und das Durcheinander gesehen hätten. Sie hätten den Bruder zur Rede gestellt und versucht, herauszufinden, was passiert sei. Dabei hätten sie erkannt, dass ihr Bruder Videos ins Internet gestellt habe, sie selbst habe diese Aufnahme aber nie gesehen. Die Schwiegermutter sei zuerst nach XXXX gekommen und habe geholfen, den Mann zu pflegen. Dann sei die Schwiegermutter für einige Monate weg gewesen und sei dann wieder zurückgekommen. Dem Sohn (BF3) gehe es gut, er habe links einen Klumpfuß und brauche Massagen, sie sei vom Arzt eingewiesen worden und habe dann selbst massiert. Jetzt könne der Sohn schon richtig aufsteigen, man müsse aber immer darauf achten und diesen weiter massieren. Für wen der Bf1 überhaupt aktiv sei, das wisse sie nicht genau, er habe keiner bestimmten Partei angehört und habe Parteien unterstützt, die sich für die Freiheit einsetzen.
Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes, jeweils vom 12.07.2012, wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters wurde jeweils der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt begründete die abweisenden Entscheidungen primär dahingehend, dass das individuelle Vorbingen des BF1 nicht glaubhaft sei. Der BF1 habe einzig eine konstruierte Rahmengeschichte vorgetragen, habe keine über Allgemeinwissen hinausgehenden Angaben gemacht, wie er als Wahlbeobachter ausgewählt worden sei bzw. habe er keine Personen nennen können, die damit in Zusammenhang stünden. Der BF1 habe auch keine Auskunft über Rechte und Pflichten von Wahlbeobachtern geben können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der BF1 einerseits als Wahlbeobachter Unregelmäßigkeiten dokumentieren wolle, andererseits aber keine Vorkehrungen getroffen habe. So habe er mit seinem Schwager keinerlei Absprachen getroffen, was mit den Daten zu geschehen habe, es sei nicht nachvollziehbar, dass weder der BF1 noch der genannte Schwager den Speicherort der Videos habe nennen können.
Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes wurde von allen drei Beschwerdeführern fristgerecht Beschwerde erhoben, erneut unter Angabe des Familiennamens XXXX , und dabei im Wesentlichen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes kritisiert.
Im Verfahren des BF1 wurde in weiterer Folge ein Antrag des BF1 auf freiwillige Rückkehr in die Ukraine übermittelt, im Verwaltungsakt findet sich darüber hinaus eine Kopie eines für den BF1 bereits im Jänner 2011 ausgestellten Reisepasses.
In weiterer Folge wurden sämtliche Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 24 AsylG wegen unbekannten Aufenthaltes der Beschwerdeführer eingestellt.
Am 10.11.2014 stellten sämtliche Beschwerdeführer neuerliche Anträge auf internationalen Schutz und unterzogen sich einer Erstbefragung. Dabei gaben die Beschwerdeführer nunmehr an, ganz anders zu heißen, nämlich XXXX , und schilderten sie, nach Rückkehr in die Ukraine am XXXX erneut ausgereist zu sein. Der BF1 führte nunmehr aus, dass in der Ukraine Krieg herrsche, ihm sei im Oktober 2014 eine schriftliche Einberufung zugestellt worden. Er wolle nicht in den Krieg ziehen, eine Verweigerung des Militärdienstes führe automatisch zu einer Verurteilung und zu einer Haft.
Die BF2 verwies in dieser Befragung auf die Einberufung des BF1. Sie selbst sei außerdem im Oktober 2014 zu einem Onkel auf die Krim gefahren, dieser Onkel sei mit der Ehe nicht einverstanden, sei sie doch vor einiger Zeit zum Christentum konvertiert. Der Onkel habe von ihr die Scheidung haben wollen und wolle sie mit einem Tataren verheiraten. Diesem hätte sie mit einer Vase auf den Kopf geschlagen und sei weggelaufen. Jetzt habe sie Angst um ihr Leben.
Diese neuerlichen Anträge wurden durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Beschwerdeergänzung gewertet und dem Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die eingestellten Verfahren zur Fortsetzung des Verfahrens übermittelt.
Am 10.09.2015 wurden die beiden erwachsenen Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergänzend einvernommen, im Zuge dieser Verhandlung wurden allgemeine Länderberichte zur Ukraine verlesen und erörtert und haben die Beschwerdeführer dazu am 24.09.2015 bzw. am 01.10.2015 eine abschließende Stellungnahme erstattet.
Mit Erkenntnis vom 12.10.2015, Zl. W226 1428210-1/27E u.a., wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden gemäß §§ 3, 8 AsylG als unbegründet ab. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurden die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte dabei – sofern verfahrensrelevant – aus wie folgt:
"Feststellungen zum Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Ukraine, der ukrainischen Volksgruppe bzw. der Volksgruppe der Tataren (BF2) zugehörig und bekennen sich zum christlich-orthodoxen Glauben.
Die Identität der Beschwerdeführer steht insofern fest, als der BF1 im Zuge der freiwilligen Rückkehr in die Ukraine einen im XXXX ausgestellten Reisepass vorgelegt hat.
Die Beschwerdeführer stellten am 03.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, sind laut Aktenlage im Mai 2013 (BF1 und BF3) bzw. im Februar 2014 (BF2) in die Ukraine zurückgekehrt. Am 10.11.2014 erfolgte die neuerliche Einreise in das Bundesgebiet.
Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Ukraine (Westukraine) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.
Das Vorbringen zu den Verfolgungsgründen im Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft.
Der bloße Umstand, dass der BF1 in der Zukunft zum Militärdienst eingezogen werden könnte, erreicht im Lichte der vorgehaltenen Länderinformationen keine Asylrelevanz.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer an einer dermaßen schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leidet, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würde.
Die Beschwerdeführer halten sich nach erneuter illegaler Einreise seit November 2014 wieder durchgehend im Bundesgebiet auf, konnten jedoch keine fortgeschrittene Integration nachweisen.
Im Herkunftsstaat verfügen die Beschwerdeführer in der Westukraine, nämlich in den Städten XXXX und XXXX über den Stiefvater des BF1, bei dem er aufgewachsen ist sowie über weitere Verwandte. Die Beschwerdeführer sind vor der Ausreise einer Beschäftigung nachgegangen, mit der sie den Lebensunterhalt sichern konnten und hat der BF1 den Großteil seines Lebens in der Westukraine, Gebiet XXXX gelebt.
Beweiswürdigung:
Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme der Beschwerdeführer und dem damit gewonnen Eindruck von diesen zum klaren Ergebnis, dass die behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht und eine Rückkehr in die Ukraine nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung bzw. Gefährdung der Beschwerdeführer im asylrelevanten Ausmaß nach sich zieht.
Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer stellt sich auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen dar:
Der BF1 will im November 2011 als Wahlbeobachter auf der Krim Manipulationen beobachtet haben, deshalb hätten Sicherheitskräfte ihn "entführt" und nach dem Auftauchen von Videos im Internet sein Haus durchsucht und den Hund getötet. Nach der Rückkehr in die Ukraine sei der BF1 von unbekannten Männern geschlagen und zudem zum Militär einberufen worden, die BF2 wiederum hätte Probleme mit Angehörigen auf der Krim bekommen, die von ihrem Glaubenswechsel nichts gewusst und deshalb einen Bräutigam gesucht hätten.
Dieses Vorbringen ist nunmehr einer Beurteilung auf seine Glaubwürdigkeit zu unterziehen.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203.037-0/IV/29/98 uva.m.)


Das Vorbringen der Beschwerdeführer erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht. Im vorliegenden Fall fehlt es an jeglicher Substanz der Verfolgungsbehauptung. Das Vorbringen ist vollkommen oberflächlich und vage und konnte vom erkennenden Richter nicht nachvollzogen werden. Auch ist dieses vollkommen unplausibel und entbehrt jeglicher Lebensrealität.
Die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer leidet bereits ganz massiv darunter, dass diese wie dargestellt im Jahr 2012 unter ganz anderer, nämlich falscher, Identität im Bundesgebiet aufgetreten sind und durchgehend behauptet haben, den Namen XXXX zu führen. Sowohl der BF1 als auch die BF2 haben diese Angaben quer durch das gesamte Verfahren getätigt, die Beschwerdeführer haben auch die Namen der jeweiligen Familienmitglieder in Österreich und auch in der Ukraine absichtlich falsch angegeben. Es steht durch die freiwillige Rückkehr der Beschwerdeführer in die Ukraine im Jahr 2013/2014 fest, dass die Beschwerdeführer erkennbar bereits bei der ersten Einreise im Juli 2012 über gültige ukrainische Auslandspässe verfügt haben. So hat der BF1, entgegen seinen Angaben im Asylverfahren, im Zuge der freiwilligen Rückkehr einen ukrainischen Reisepass vorgelegt, der am XXXX ausgestellt worden ist, somit zu einem Zeitpunkt, bevor er nach Österreich gelangt ist. Die Argumentation des BF1, dass er im Juli 2012 keine Dokumente vorlegen könne, weil diese – nach den Ereignissen als Wahlbeobachter – verschwunden seien, nachdem Unbekannte das Haus durchsucht hätten, ist demzufolge erkennbar unrichtig, hat der Beschwerdeführer doch erkennbar einen Reisepass aus dem Jahr XXXX im Bundesgebiet vorlegen können.
Das Gesamtvorbringen, das der BF1 ursprünglich in Österreich erstattet hat, erweist sich nebst den durchaus nachvollziehbaren beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes auch deshalb als völlig konstruiert, als der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlung die Behauptung ausgestellt hat, dass alle seine Wohnungen auf der Krim "illegal" gewesen seien, weil er dort niemals gemeldet gewesen sei. Er habe sich in den jeweiligen Unterkünften auf der Krim niemals anmelden können, sei deshalb immer einzig in der Wohnung im Bezirk XXXX gemeldet gewesen. Wie es dann aber sein kann, dass eine auf der Krim gar nicht angemeldete Person angeblich im November 2011 als Wahlbeobachter fungieren sollte, dies hat der Beschwerdeführer somit nicht darlegen können und erweist sich das Gesamtvorbringen auch vor diesem Hintergrund als nicht nachvollziehbar.
Bereits das Bundesasylamt hat umfassend dargestellt, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt glaubhaft darlegen konnte, jemals in irgendeiner Form Wahlmanipulationen beobachtet und diese dokumentiert zu haben. So konnte der Beschwerdeführer tatsächlich zu keinem Zeitpunkt darlegen, warum gerade er von irgendeiner politischen Partei als Wahlbeobachter hätte namhaft gemacht werden sollen, hat er doch diesbezüglich über Jahre hindurch keinerlei Bestätigung irgendeiner ukrainischen Parlamentspartei vorgelegt und konnte die BF2 vor dem Bundesasylamt nicht einmal andeuten, bei welcher konkreten Partei der BF1 tätig gewesen wäre.
Weiters hat das Bundesasylamt umfangreich und plausibel dargestellt, dass der BF1 überhaupt nicht erklären konnte, warum er mit dem angeblichen Schwager – von dem er, ebenso wie die BF2, heute überhaupt nichts mehr wissen will – keinerlei Vorkehrung getroffen hat, was mit den abgespeicherten Daten aus seiner Kamera passieren sollte, sodass vollkommen unnachvollziehbar erscheint, dass er tatsächlich jemals mit einem Schwager vergleichbare Absprachen getroffen hätte, wobei weder der BF1 noch der angebliche Schwager irgendeinen Hinweis liefern konnten, wo konkret im Internet diese angeblichen Videos aufgeschienen sein sollen. Auch warum diese dokumentierten Wahlmanipulationen offensichtlich niemals an die entsendende Partei übermittelt wurden, konnte der BF1 nicht darlegen.
Völlig unglaubwürdig ist das Gesamtvorbringen über die Ereignisse auf der Krim, insbesondere auch im Zusammenhang mit den nunmehr angeblich aufgetretenen Problemen mit der Familie der BF2, wenn der BF1 tatsächlich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung die Behauptung aufstellt, dass die gesamte Familie der BF2 über Jahre hindurch nicht mitbekommen haben will, dass die BF2 seit XXXX Christin ist, seit dem Jahr XXXX mit dem BF1 verheiratet ist und am XXXX der BF3, das gemeinsame Kind, geboren wurde. Der BF1 meint diesbezüglich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dass es die Mutter und die Brüder sowie die zu pflegende Großmutter der BF2 schon gewusst hätten, aber nicht gleich, erst im Laufe der Zeit hätten sie davon erfahren. Dieses Vorbringen ist für das erkennende Gericht vollkommen unnachvollziehbar, als der Beschwerdeführer für das Jahr 2011 doch durchgehende Aufenthalte auf der Krim an verschiedenen Wohnorten schildert, er will dort als Wahlbeobachter aufgetreten sein, in sehr engen Kontakt zum Schwager namens XXXX gestanden sein, der zuletzt im Jahr 2011 die aufgenommenen Videos auf sein eigenes Notebook beim BF1 gespeichert haben soll. Wenn zudem der Sohn des BF1 im September 2011 auf die Welt gekommen ist und der Beschwerdeführer unter anderem mit dem genannten Schwager namens XXXX wenige Monate später gemeinsam Wahlmanipulationen beobachtet bzw. dokumentiert und auf Notebooks abgespeichert haben will, dann kann nicht nachvollzogen werden, warum die Angehörigen der BF2 erst "im Laufe der Zeit" von einer Eheschließung und von der Geburt des gemeinsamen Sohnes erfahren haben sollten. Dieses geradezu absurde Vorbringen ist auch deshalb unglaubwürdig, als sowohl der BF1 als auch die BF2 im Zuge der ursprünglichen Angaben im Jahr 2012 zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen haben, dass die Eheschließung und das gemeinsame Kind vor der Familie der BF2 aus ethnischen/religiösen Gründen verheimlicht worden wäre.
Wie absurd dieses Vorbringen ist, zeigt sich auch daran, dass die BF2 zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2013 gemeinsam mit dem Sohn (BF3) wieder freiwillig in die Ukraine zurückgekehrt ist, dort aber nicht fern der Probleme auf der Krim Aufenthalt genommen hat, sondern gerade auf die Krim zurückgekehrt ist, um dort eine erkrankte Großmutter zu pflegen. Warum die BF2 jedoch freiwillig gerade auf die Krim zurückkehrt, wo die Sicherheitsorgane nach dem BF1 suchen sollen und wo doch gerade auf der Krim die eigene Familie niemals erfahren soll, dass die BF2 den Glauben gewechselt hat, mit einem Christen verheiratet ist und von diesem ein gemeinsames Kind hat, dies ist nicht nachvollziehbar.
Sofern die BF2 diesbezüglich die Behauptung aufstellt, dass "niemand ihre Schwangerschaft gesehen hätte" überhaupt sie mit niemandem der Verwandten Kontakt gehabt hätte, ist dieses Vorbringen völlig unglaubwürdig. Nach all dem, was die BF2 und der BF1 im Jahr 2012 vorgetragen haben, müssen diese bis zur "Flucht" 2012 eine relativ lange Zeit auf der Krim gelebt haben, sodass vollkommen unglaubwürdig ist, dass die zahlreiche Verwandtschaft der BF2 zu keinem Zeitpunkt registriert haben soll, auch nicht aus Erzählungen im Verwandtenkreis, dass die BF2 mit einem Mann zusammenlebt, offensichtlich ein Kind geboren hat und offensichtlich christliche Symbole am Körper trägt. Die BF2 hat auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, für den erkennenden Richter leicht erkennbar, ein christliches Symbol an der Halskette befestigt getragen, welches sie offensichtlich auch in den Jahren davor getragen hat. Dass also bei jahrelangem Aufenthalt auf der Krim, darunter eine längere Zeit bei angeblicher Pflege der Großmutter, nicht nur kein einziger Verwandter vorbeigeschaut hätte, was aus der kranken Großmutter geworden sei, sondern darüber hinaus niemand sich nach der BF2 erkundigt hätte und somit niemand erkannt hätte, dass die BF2 ein Kind hat, christliche Symbole am Körper trägt, etc., dies ist völlig lebensfremd.
Dies umso mehr, als die BF2 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eingestehen muss, dass nach der Rückkehr des BF1 sie mit dem BF3 weggezogen sein will und nunmehr die eigene Mutter und auch der Bruder bei der Großmutter leben und diese pflegen sollen. Bezogen auf die angeblichen Ereignisse auf der Krim, als der Onkel der BF2 dieser einen möglichen Gatten vorgestellt haben will, erweist sich das Gesamtvorbringen somit als vollkommen absurd und unglaubwürdig, als doch über die Jahre hindurch der Onkel, welcher "der Mann der Schwester meiner Mutter" sein soll, irgendwann gehört haben muss, dass die BF2 nicht nur ein Kind geboren hat, sondern darüber hinaus die kranke Großmutter pflegt und vorangehend viele Jahre mit einem Mann, der offensichtlich der Vater des Kindes ist, zusammengelebt hat.

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