Nur am Rande ist zu erwähnen, dass nach der Schilderung der BF2 dieser Vorfall auf der Krim sich dermaßen abgespielt haben muss, dass sie selbst einen Tag auf die Krim nach XXXX gereist ist, bereits am zweiten Tag soll sie einem anderen Mann vorgestellt worden sein und am selben Tag wieder von der Krim in das Gebiet XXXX nach XXXX zurückgefahren sein. Der BF1, der dieses Ereignis naturgemäß als Betroffener miterlebt haben muss, kann zu diesen Vorfällen wenige Angaben tätigen, er vermeint, dass sie "einige Tage, weniger als eine Woche" auf der Krim gewesen sei, der BF1 kann nur höchst spekulative Angaben tätigen, will zu all diesen Ereignissen auch keine konkreten Angaben tätigen.
Zur BF2 und ihrem Vorbringen ist abschließend festzuhalten, dass im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ihr naturgemäß die Frage gestellt wurde, warum sie im Frühling 2013 freiwillig gerade auf die Krim zurückkehrt, obwohl die dortige Verwandtschaft gar nicht wissen darf, dass sie den christlichen Glauben angenommen hat, und von einem Christen ein gemeinsames Kind existiert, und vermeint die BF2 ausschließlich, dass sie "damals gar nicht an dieses Problem gedacht" hätte.
Zur Glaubwürdigkeit des BF1 ist darüber hinaus festzuhalten, dass dieser in der Beschwerdeverhandlung stereotyp sich darauf zurückzieht, dass irgendwann knapp vor der Ausreise nach Österreich ihn der Stiefvater angerufen und ihm gesagt habe, dass eine Ladung zum Militär gekommen sei; der Beschwerdeführer kann trotz mehrfacher Nachfrage jedoch nicht erklären, warum er nicht bereits auf der Krim oder in der Zeit danach seinen eigenen Stiefvater, mit dem er jahrelang zusammengelebt haben will, gebeten haben will, dieses existierende Beweismittel zu übermitteln, um es im Asylverfahren in Österreich vorlegen zu können. Der BF1 behauptet stereotyp, dass dieser Stiefvater leider "verschwunden" sei, den Zeitpunkt des Verschwindens könne er leider gar nicht mehr einordnen, was insofern nicht nachvollziehbar ist, als die eigene Schwester noch im Februar 2015 in einer Eingabe mitgeteilt hat, dass der Stiefvater ihr regelmäßig Geld aus der Ukraine überwiesen hat. Dazu kann der BF1 einzig ausführen, das alles nicht zu wissen, genauso wie er zum Verschwinden seines angeblichen Schwagers, dessen Asylverfahren in Österreich ebenfalls einzustellen war, keinerlei Angaben tätigen kann oder will. Der BF1 hat darüber hinaus quer durch die Beschwerdeverhandlung auf zahlreiche Fragen nach dem eigenen Vorleben und dem Vorleben der Mutter und der Schwester stereotyp gesagt, keine Angaben tätigen zu können, er will nicht einmal wissen, wo die eigene Schwester studiert hat, ob sie ein Diplom erhalten hat, welches Fach sie studiert habe, was sie genau wo gearbeitet habe, all das will der BF1 über Jahre hindurch niemals erfragt haben.
Für das erkennende Gericht ist evident, dass die Beschwerdeführer nach der Rückkehr in die Ukraine erkannt haben, dass sie im Bundesgebiet möglicherweise bessere wirtschaftliche Verhältnisse vorfinden, insbesondere auch mit einer allfälligen Behandlungsnotwendigkeit des gemeinsamen Sohnes, weshalb sie nach der festen Überzeugen des erkennenden Gerichtes – auch aufgrund der politischen Entwicklung in der Ukraine - mit neu erfunden Asylvorbringen wieder nach Österreich gelangt sind.
Grundsätzlich erscheint es dem erkennenden Gericht auch vollkommen unglaubwürdig, dass die gegenständlichen Beschwerdeführer, aber auch die Mutter und die Schwester des BF1 sowie der Bruder der BF2 in einem engen zeitlichen Zusammenhang aus den unterschiedlichsten Gründen Probleme in der Ukraine bekommen haben sollen, selbst nach freiwilliger Rückkehr in die Ukraine wiederum völlig anders gelagerte Probleme, insbesondere mit der Familie der BF2 aufgetreten sein sollen. Diese durch nichts belegte Anhäufung von individuellen Problemen bei einer einzigen Familie erscheint völlig unglaubwürdig und ist vielmehr davon auszugehen, dass das Gesamtvorbringen in dieser Form niemals passiert sein kann. Die in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Fotos zeigen Hautrötungen des BF1, die von Schlägen durch unbekannte Männer herrühren sollen.
Der Zeitpunkt dieser Aufnahmen ist nicht bestimmbar, genausowenig der Verursacher und der Grund, warum der BF1 möglicherweise in eine körperliche Auseinandersetzung geraten ist. Warum aus einer verweigerten Unterschrift für eine Unterschriftenliste zur Verschönerung der Wohngegend ein politisch motivierter Übergriff entstehen sollte und die Polizei sich in wüsten Drohungen gegenüber dem BF1 anschließen sollte, ist nicht ohne weiteres erklärbar und angesichts des gewonnenen Gesamteindrucks auch völlig unglaubwürdig.
Zusammengefasst war demnach von der absoluten Unglaubwürdigkeit der Verfolgungsbehauptung der Beschwerdeführer auszugehen. Der erst im Verlauf des Verfahrens in den Vordergrund gerückte Grund, eine mögliche Einberufung des BF1 zum Kampfeinsatz in der Ostukraine, erscheint vollkommen konstruiert, hätte der BF dann doch einfach die Einberufung sich hätte schicken lassen können. Im Übrigen ist jedoch nicht hervorgekommen, dass der BF1 im Zusammenhang mit einer Einberufung irgendwelchen Diskriminierungen aus in der GFK genannten Gründen ausgesetzt wäre.
Die zitierten Länderinformationen zur Ukraine beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar, weshalb kein Anlass besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Die Beschwerdeführer sind diesen auch nicht entgegengetreten, haben einzig auf einen Bericht von UNHCR ohne konkreten Fallbezug verwiesen.
Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der unpolitischen Beschwerdeführer als Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist trotz der derzeitigen bürgerkriegsartigen Zustände in Regionen der Ostukraine nicht anzunehmen, weil die Beschwerdeführer im Westen der Ukraine in einer von den Unruhegebieten weit entfernten Gebiet gelebt habe, wo sich im Übrigen unverändert Angehörige des BF1 als auch Freunde und Bekannte aufhalten, dort existieren auch Wohnmöglichkeiten, auf welche nach der freiwilligen Rückkehr auch zurückgegriffen wurde.
Eine ausweglose Situation für den Fall einer Rückkehr ist bei den Beschwerdeführern nicht erkennbar, zumal die Beschwerdeführer vor der Ausreise gearbeitet haben und den Lebensunterhalt in der Ukraine aus eigenem erwirtschaften konnten.
Zumal betreffend die Beschwerdeführer überhaupt nicht vorgetragen wurde, dass diese eine spezifische bzw. exklusiv in Österreich zur Verfügung stehende Behandlung benötigen bzw. in Anspruch nehmen und in der Ukraine eine medizinische Grundversorgung gegeben ist, steht der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen. Laut vorgelegtem Bericht leidet der BF3 an einem Klumpfuß, welcher regelmäßig geschient und massiert werden muss. Die BF2 ist in Kenntnis dieses Umstandes freiwillig mit dem BF3 in die Ukraine zurückgekehrt und hat dort ebenfalls eine Behandlung durch einen Orthopäden in Anspruch genommen, wie in der Beschwerdeverhandlung geschildert.
Es haben sich auch keine weiteren Hinweise ergeben, die seiner Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK entgegenstehen würden."
Im fortgesetzten Verfahren wurde der BF1 am 15.02.2017 durch das Bundesamt bezüglich der Rückkehrentscheidung einvernommen. Nach allgemeinen Angaben zum bisherigen Verfahren und zu seinem Familienstand führte der BF1 aus, dass inzwischen eine weitere Tochter im Bundesgebiet geboren sei. Er sei gesund, stehe auch nicht in ärztlicher Behandlung.
Der BF1 führte aus, dass derzeit noch die Schwester seiner Mutter in der Ukraine leben würde, zu dieser hätten sie aber keinen Kontakt, bereits in der Ukraine habe es selten Kontakt zu ihr gegeben.
Auf die Frage, ob die Familie irgendwelche Besitztümer im Heimatland hätte, führte der BF1 aus, dass er nie etwas gehabt habe und es sei nichts geblieben. Was aus der Wohnung der Mutter geworden sei, das wisse er nicht. Es könne sein, dass die Wohnung weggenommen worden sei.
Der BF1 schilderte erneut seine bisherige Tätigkeit in beruflicher Hinsicht in der Ukraine, in der letzten Zeit vor der Ausreise sei seine finanzielle Situation mittelmäßig gewesen. Derzeit habe er mit niemandem mehr in der Ukraine Kontakt. In Österreich lebe er in einer Mietwohnung, er werde durch Grundversorgung unterstützt. Er habe sich um einen Arbeitsplatz bemüht und habe diesbezüglich in seiner Heimatgemeinde nachgefragt, darüber hinaus besuche er einen Deutschkurs. Er lerne die Sprache und suche selbstständig eine Arbeit und helfe Bekannten bei der Wohnungssuche und als Dolmetsch bei Behördenterminen. Er habe bei der Caritas einen Kurs besuchen wollen, bei welchem die Rechtslage in Österreich erklärt werde, aber das sei ihm finanziell nicht möglich gewesen. Darüber hinaus habe er ein freiwilliges Mitglied vom Roten Kreuz werden wollen, aber dort habe man ihm gesagt, dass man in Österreich dafür einen Status haben soll. Sonst habe er österreichische Bekannte, er habe auch Bekannte, die keine Österreicher sind, aber irgendeinen Status hier haben. In die Heimat könne er nicht zurückkehren, er würde bereits am Flughafen festgenommen werden, wobei er nicht genau wisse, was ihm genau blühe, von der Festnahme bis zur Entsendung ins Kriegsgebiet könne es alles sein. Vorgelegt wurde eine Bestätigung über einen Deutschkurs für das Kursniveau A2.
Vorgelegt wurde weiters eine Einstellungszusage, wonach er mit Wirkung ab XXXX nach Erhalt eines positiven Asylbescheides als "Customer-Manager Russland/Ukraine" eingestellt werden könnte. Der Arbeitsvertrag werde nach Abschluss eines positiven Asylverfahrens erstellt und erfolge die Einstellungszusage vorbehaltlich eines Probemonats, um abzuklären, ob der BF1 in das "junge internationale Team passe". Eine weitere Einstellungszusage stammt von einem näher genannten "Schlüsseldienst – Schuhservice", wonach der Firmeninhaber den BF1 als "fleißige und tüchtige Person kenne und schätze", der BF1 würde angestellt werden, vorausgesetzt, dass er eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erhält. Die dritte Arbeitsplatzzusage für den BF1 stammt von einem Autoverleih, wonach bestätigt wird, dass dieser den BF1 "voraussichtlich einzustellen möchte", wonach die Aufgaben des BF1 in der Firma in der "Kundenbetreuung, Schriftverkehr, Disposition von Lenker-, Kontrolltätigkeiten, Büroangestellte" bestehen soll. Ein weiteres Zeugnis vom IKI – Internationales Kulturinstitut - bestätigt, dass der BF1 bereits vom XXXX den Deutschkurs "Deutsch als Fremdsprache, Stufe A2.1" regelmäßig besucht und erfolgreich abgeschlossen hat.
Am 15.02.2017 wurde auch die BF2 zur allfälligen Rückkehrentscheidung durch die belangte Behörde einvernommen. Auch die BF2 verwies auf die Geburt einer weiteren Tochter im Bundesgebiet, auch sie sei gesund, besuche einzig einen Augenarzt und müsse Augentropfen nehmen.
In der Heimat habe sie die Matura abgeschlossen und habe dann die XXXX auf einer Universität auf der Krim besucht, während des Studiums habe sie sich durch Gelegenheitsjobs finanziert. So habe sie als Verkäuferin, Kassierin und bei der Kreditabteilung einer Bank gearbeitet, später habe sie dann ihr Ehemann finanziert. In Österreich würden sie von der Sozialhilfe leben, sie würden jedoch gerne arbeiten. Es würde einen Kurs für Altenpflege geben, das könne man ein halbes Jahr lernen und danach arbeiten. Diese Arbeit würde sie gerne machen. In ihrer Freizeit beschäftige sie sich mit den Kindern, sie habe auch Kontakte zu den österreichischen Nachbarn. Sie würde versuchen, auch selbst Deutsch zu lernen, je schneller sie die Sprache lerne, desto mehr könne man mit ihr anfangen.
Die BF2 verwies erneut auf die gesundheitlichen Probleme des BF3 mit seinem Bein, er habe auch Probleme mit den Augen, sonst sei er gesund. Das weitere Kind sei noch ein Baby. Der BF3 spreche schon Deutsch, wenn er sich nicht gerade geniere, sein Deutsch sei aber nicht immer verständlich. Ihr Sohn müsse ständig eine Brille tragen, außerdem habe er einen Klumpfuß. Medikamente würden die Kinder nicht einnehmen müssen. Der BF3 gehe in den Kindergarten.
Für die BF2 wurden folgende Dokumente betreffend Integration vorgelegt: Ein Schreiben des Österreichischen Roten Kreuzes vom XXXX , welches im Zusammenhang mit der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.09.2015 erstattet worden war. Eine Therapiebestätigung vom 14.04.2015, wonach die BF2 eine Psychotherapeutische Behandlung zumindest bis 14.04.2015 in Anspruch nahm. Teilnahmebescheinigungen, dass die BF2 und der BF1 regelmäßig zu den Proben zu einem Theaterprojekt an der " XXXX " teilgenommen haben und im Juni 2015 in drei aufeinander folgenden Vorstellungen teilgenommen haben.
Weiters wurde vorgelegt eine Kursbesuchsbestätigung betreffend BF2, wonach diese den Basisbildungskurs "Mama lernt Deutsch" im Kindergarten von Mitte September 2015 bis Mitte Juni 2016 besucht hat, wobei angemerkt ist, dass die Teilnehmerin unregelmäßig (weniger als 75%) anwesend war.
Alle Beschwerdeführer übermittelten in weiterer Folge an die belangte Behörde ein Konvolut betreffend "Eigene Einschätzung über die Lage in der Ukraine". Dabei wird über diverse wirtschaftliche und sicherheitspolitische Probleme referiert, so etwa "Bedenken zur Insel Krim", in der Familie der BF werde aufgrund der Nähe zu Russland ausschließlich Russisch gesprochen, in vielen Regionen der Ukraine sei leider die Verwendung der russischen Sprache bereits für viele Leute ein Todesurteil. Allein der in Österreich entwickelte Akzent bei der Anwendung der russischen Sprache würde ein noch höheres Sicherheitsrisiko darstellen aufgrund des Vorwurfs des fehlenden Patriotismus. Niemand dürfe erfahren, dass die BF in Österreich um Asyl angesucht haben. Das allein sei für einige Landsleute ein Grund, jemanden zu Tode zu schlagen. Weitere Textblöcke beinhalten Überlegungen zu einer "Angst vor Großoffensive des Kiewer Regimes gegen die Zivilbevölkerung", behandeln offensichtlich Probleme in der Ostukraine; weitere Medienberichte betreffen die "Nukleare Bedrohung in der Ukraine" bzw. die Lage um die Stadt Tschernobyl; zuletzt wird ein Zeitungsbericht vom 09.04.2014 zitiert, wonach angeblich in der Stadt Lviv eine Frau für die Verwendung der russischen Sprache zu Tode geprügelt worden sei.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und nach Darstellung der nunmehrigen Angaben im fortgesetzten Verfahren verwies die belangte Behörde darauf, dass die Beschwerdeführer unter anderem in der Eigentumswohnung der Schwiegermutter gelebt hätten. Die BF2 würde derzeit an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leiden, habe einzig psychische Probleme und habe in Österreich eine Psychotherapie regelmäßig besucht. Zum BF1 führte die belangte Behörde aus, dass dieser bis zur Ausreise immer beschäftigt gewesen sei, er habe sechs Semester lang studiert, aber das Studium nicht abgeschlossen und unter anderem eine eigene Baufirma geführt. Zuletzt habe der BF1 als Verkaufsberater in der Ukraine gearbeitet und dort an verschiedenen Adressen gelebt. Die Eltern des BF1 seien seit zehn Jahren geschieden, der Vater lebe noch in der Ukraine, und würde auch der BF1 an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leiden. Beide Beschwerdeführer seien keine Mitglieder in einem Verein oder in einer Organisation in Österreich, Aspekte einer außergewöhnlich schützenswerten dauernden Integration seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde verwies weiters darauf, dass bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2015 festgestellt worden sei, dass sich keine Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ergeben hätte. Die öffentlichen Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens würden gegenüber den privaten Interessen überwiegen. Die BF würden gemessen an der Aufenthaltsdauer nur über geringe Deutschkenntnisse verfügen und von der Grundversorgung leben.
Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführer führen darin aus, dass der BF1 das Heimatland wegen politischer Probleme habe verlassen müssen, die BF2 sei nach einer Rückkehr von deren eigenen Familie wegen einer Konversion verfolgt worden und hätten sie deshalb erneut nach Österreich flüchten müssen. Die Wohnung auf der Krim sei verloren, eine Rückkehr auf die Krim aus politischen Gründen wegen der Annexion durch Russland ausgeschlossen. Die BF2 sei Krimtatarin, deshalb sei auch eine Wiederansiedlung in der Zentralukraine wesentlich schwieriger als für andere Menschen. Krimtataren seien nämlich weitreichenden Diskriminierungen in der Gesellschaft ausgesetzt.
Darüber hinaus wurde ein Konvolut von Fotos und Eintrittskarten vorgelegt, die offensichtlich belegen sollen, dass die Beschwerdeführer während der Jahre ihres Aufenthaltes zahlreiche Freizeitaktivitäten entwickelt haben. Diverse Kopien von Fotos zeigen offensichtlich die Beschwerdeführer beim Besuch des Wiener XXXX , beim Besuch einer Modelleisenbahnausstellung, bei den bereits erwähnten Theateraufführungen für Asylwerber in der " XXXX ". Andere Fotos zeigen die Beschwerdeführer bei einer Nikolausveranstaltung und wurden weiters Kopien etwa der "Niederösterreich Card", sowie diverse Eintrittskarten zu Museen, Weihnachtsdörfern, Schokomuseum, Rieseneiswelten, Museum Hundertwasser, etc. vorgelegt.
Die angefochtenen Bescheide würden eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen lassen, ob die hervorragende Integration, die nunmehr noch wesentlich vertiefter sei und der Umstand des gelebten Familienlebens zur Mutter und zur Schwester – die in Österreich aufenthaltsberechtigt ist – nicht jetzt dazu führe, dass eine Rückkehrentscheidung nicht mehr zulässig sei. Die Verzögerung des Verfahrens liege allein in der Gerenz der Behörde und sei den BF nicht anzulasten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der BF, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem BFA, die vorgelegten Dokumente sowie Unterlagen zu integrativen Aspekten und dem Gesundheitszustand der BF, die Beschwerden vom 05.04.2017, das Protokoll einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit BF1 und BF2 am 10.09.2015, durch Einholung aktueller Auszüge aus IZR, GVS und Strafregister sowie durch die ausgefolgten Länderinformationen zum Herkunftsstaat, konkret
* Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Ukraine vom 12.6.2015 (zuletzt ergänzt am 15.04.2016);
* Auswärtiges Amt-Bericht zur asyl-und abschiebungsrelevanten Lage in der Ukraine vom 11.02.2016;
* Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Situation von IDP-s in der Westukraine vom 11.11.2016
Feststellungen:
Feststellungen zu den Beschwerdeführern:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Ukraine, der ukrainischen Volksgruppe bzw. der tatarischen Volksgruppe zugehörig und Christen.
Die Identität der Beschwerdeführer steht infolge der vorgelegten Dokumente fest.
Die BF stellten nach illegaler Einreise am 03.07.2012 Anträge auf internationalen Schutz, kehrten im Mai 2013 bzw. Februar 2014 wieder in die Ukraine zurück und reisten am 10.11.2014 erneut illegal nach Österreich ein.
Mit Erkenntnis vom 12.10.2015, Zl. W226 1428210-1/27E u.a. wurden die Asylanträge r.k. negativ beschieden, seit diesem Zeitpunkt wissen die erwachsenen Beschwerdeführer, dass ihnen weder der Status des Asylberechtigten noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Sie wissen weiters, dass ihr Vorbringen als unglaubwürdig beurteilt wurde, eine Rückkehrentscheidung kann demzufolge die erwachsenen Beschwerdeführer nicht überraschen, können diese doch seit diesem Zeitpunkt nichtmehr darauf vertrauen, ein Aufenthaltsrecht für Österreich zu erhalten.
Nicht festgestellt werden kann, dass den BF in der Ukraine eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.
Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.
Die medizinische Nachbetreuung von BF2, die sich in Österreich vor Jahren einer Psychotherapeutischen Behandlung unterzogen hat, ist in der Ukraine gewährleistet.
Die BF halten sich nach erneuter illegaler Einreise seit November 2014 durchgehend – und damit zwei Jahre und sechs Monate – im Bundesgebiet auf.
BF1 spricht Deutsch und hat ausreichende Deutschkenntnisse (auf dem Niveau A2) nachgewiesen.
BF2 hat keine ausreichenden Deutschkenntnisse (auf dem Niveau A2) nachgewiesen, sie hat zuletzt zwar einen Basisbildungskurs "Mama lernt Deutsch" besucht, war allerdings weniger als 75% anwesend (laut Bestätigung " XXXX ", vom XXXX ).
Die BF leben in Österreich von der Grundversorgung.
Der BF1 hat diverse "Einstellungszusagen" diverser möglicher Arbeitgeber vorgelegt. Eine dauerhafte Selbsterhaltungsfähigkeit einer vierköpfigen Familie lässt sich daraus nicht ableiten.
Es besteht insofern ein reges soziales Leben aller BF in Österreich, als sie über Jahre erkennbar diverse heimische Sehenswürdigkeiten besucht haben.
Abgesehen vom Besuch von Deutschkursen wurden darüber hinaus keine Aus-, Fort- oder Weiterbildung absolviert.
Die BF sind unbescholten und ist es im Verfahren zu keinen durch die Behörden verursachten wesentlichen Verfahrensverzögerungen gekommen.
Zu Familienangehörigen im Herkunftsstaat besteht nach der Einschätzung des erkennenden Gerichts Kontakt. Im Verfahren der Mutter des BF1 (W226 1428209-2) und der nachgeborenen Tochter (W226 2152848) ergeht zeitgleich eine gleichlautende Entscheidung.
Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Ukraine vom 12.06.2015 (letzte KI eingefügt am 15.04.2016)
Länderspezifische Anmerkungen
Durch die Ereignisse der letzten Monate hat die momentane ukrainische Übergangsregierung de facto nicht die vollständige Kontrolle über ihr Staatsgebiet. Die Halbinsel Krim wurde am 16.3.2014, durch ein international nicht anerkanntes Referendum, von Russland völkerrechtswidrig annektiert. Grundsätzliche Aussagen zur Ukraine gelten daher vorerst nicht für die Halbinsel Krim, außer es wird ausdrücklich anderes angemerkt!
Die Lage in der Ostukraine wird im LIB behandelt.
In den westlichen Landesteilen ist die Lage grundsätzlich ruhig.
KI vom 15.4.2016, Neue Regierung bestätigt (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)
Der Gesundheitsminister ist noch nicht bestimmt. Außenminister und Verteidigungsminister, welche beide vom Präsidenten bestimmt werden, bleiben im Amt. Internationale Partner der Ukraine äußerten sich erleichtert über das Ende der politischen Krise in der Ukraine, welche durch den angeblich zu laschen Kampf der alten Regierung gegen die Korruption ausgelöst worden war (UN 14.4.2016; vgl. RFE/RL 15.4.2016.