Gericht bvwg entscheidungsdatum



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Verfassung und Justizsystem
Die äthiopische Verfassung von 1995 erwähnt explizit die Menschenrechte. Artikel 29 schützt beispielsweise die Meinungsäußerungsfreiheit. Die Bestimmungen werden jedoch nicht eingehalten. Die äthiopische Regierung begeht regelmäßig Menschenrechtsverletzungen, die im Gegensatz zur Verfassung und verschiedenen internationalen Verträgen stehen, welche Äthiopien ratifiziert hat. Oppositionelle, kritische Medienschaffende oder religiöse Anführer werden von den Behörden schikaniert, bedroht und ohne Haftbefehl in Gewahrsam genommen (Unrepresented Nations and Peoples Organization (UNPO), Submission to the UN Office of the High Commissioner for Human Rights, Universal Periodic Review, Ethiopia, September 2013, S. 2:

http://onlf.org/wp-content/uploads/2013/10/UNPO-UPR-submission-Ethiopia-19th.pdf).


Gemäß der äthiopischen Verfassung ist das Justizsystem zwar eine unabhängige Institution, jedoch gibt es keine effektive Gewaltenteilung zwischen Judikative und Exekutive. Die Macht liegt hauptsächlich beim Premierminister und die Gerichte arbeiten unter strenger Anweisung der Regierung (USDOS, Ethiopia, 27. Februar 2014, S. 1; Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 9.). Politisch motivierte Gerichtsverfahren sind häufig (Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 9). Ende 2012 gab es gemäß Schätzungen von NGOs 400 politische Gefangene in Äthiopien (Freedom House, Freedom in the World 2013, Ethiopia, Januar 2013).
Haftbedingungen, Folter, Todesstrafe
Amnesty International beschreibt die Zustände in äthiopischen Gefängnissen als sehr prekär. Es gibt weder genügend Nahrung noch sauberes Wasser. Zudem sind die sanitären Anlagen in einem bedenklichen Zustand. Der Zugang zu einem rechtlichen Beistand wird oftmals nicht gewährleistet. Gewissen Häftlingen ist es nicht erlaubt, ihre Familien zu kontaktieren (HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014.). Die medizinische Versorgung wird den Gefangenen teilweise bewusst verweigert .
Olbana Lelisa und Bekele Gerba, beides Führungspersonen der politischen Opposition, wird die medizinische Behandlung verweigert. Berichten zufolge befinden sie sich im Kaliti-Gefängnis. (AI, Further Information on Urgent Action, 25. April 2014, S. 1:

www.amnesty.org/en/library/asset/AFR25/001/2014/en/6a05e90f-4a9a-443b-95b4-02c69b54e990/afr250012014en.pdf).


Misshandlungen und Folter sind weit verbreitet. Es gibt Berichte über Gefangene, die in Haft gestorben sind. Geständnisse werden unter Folter erpresst. Laut Amnesty International kommt es insbesondere bei Verhören durch die Polizei und in Untersuchungshaft zu Folterhandlungen (AI, Amnesty International Report 2013, Äthiopien, 23. Mai 2013). Einer Delegation des Europäischen Parlaments wurde der Zugang ins Kaliti-Gefängnis in Addis Abeba im Juli 2013 verweigert, obwohl sie zuvor eine Bewilligung erhalten hatte (HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014). Selbst das IKRK hat zu vielen Haftanstalten im Land keinen Zutritt.
Das äthiopische Strafgesetzbuch sieht die Todesstrafe für eine Vielzahl von Straftaten wie Verbrechen gegen den Staat, Völkermord, Feigheit vor dem Feind, Mord oder bewaffneter Raubüberfall vor. Die Vollstreckung der Strafe bedarf der Zustimmung des Staatspräsidenten. Gemäß Amnesty International wurden im Jahr 2013 mindestens acht Todesstrafen ausgesprochen (Amnesty International, Oral Statement by Amnesty International, Item 8, Activity Reports of Mem-bers of the Commission and Special Mechanisms, Chairperson of the Working Group on Death Penalty and Extrajudicial, Summary or Arbitrary Executions in Africa, 5. Mai 2014, S. 3:

www.amnesty.org/en/library/asset/AFR01/002/2014/en/45fe21d5-eae0-4248-bb96-8f099bc467ca/afr010022014en.pdf. www.icrc.org/eng/assets/files/annual-report/current/ icrc-annual-report-ethiopia.pdf ). Aufgrund der generellen Intransparenz und den rechtlichen Einschränkungen für Menschenrechtsorganisationen ist es äußerst schwierig, Informationen über die Todesstrafe in Äthiopien zu erhalten.


Menschenrechtslage
Human Rights Watch konstatiert eine deutliche Verschlechterung der Menschen-rechtssituation in den letzten Jahren (HRW, Ethiopia, Brutal Crackdown on Protests, 5. Mai 2014:

www.ecoi.net/local_link/275297/404430_de.html ). Gemäß den aktuellen Berichten von US-DOS, Freedom House und Amnesty International kommt es in Äthiopien häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Grundrechte wie die Meinungs-und Versammlungs-freiheit werden von der äthiopischen Regierung mit Füssen getreten. Personen, die sich kritisch gegenüber dem Regime äußern, werden schikaniert, bedroht und willkürlich verhaftet. Studentinnen und Studenten oder ethnische Minderheiten, die sich gegen "Entwicklungsprojekte" der Regierung aussprechen, werden ebenso festgenommen wie Muslime, die sich gegen die Einmischung der Regierung in religiöse Angelegenheiten wehren (USDOS, Ethiopia, 27. Februar 2014; HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014; AI, Amnesty International Report 2013, Ethiopia, 23. Mai 2013; HRW, Ethiopia, Brutal Crackdown on Pro-tests, 5. Mai 2014:



www.ecoi.net/local_link/275297/404430_de.html). Bei Verhören kommt es oft zu Misshandlungen und Folter. Zudem wird das äthiopische Regime für extralegale Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen verantwortlich gemacht (AI, Amnesty International Report 2013, Ethiopia, 23. Mai 2013).
Mitglieder von oppositionellen Parteien werden regelmäßig verhaftet und verurteilt. Gemäß Amnesty International werden auch vermeintlich Oppositionelle festgenommen Freedom House, Freedom in the World, Ethiopia, 9. Mai 2013).
Medizinische Versorgung
Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal entspricht die Lage in den Krankenhäusern (auch in der Hauptstadt) nicht dem europäischen Standard
Es gibt in Äthiopien weder eine kostenlose medizinische Grundversorgung noch beitragsabhängige Leistungen. Die medizinische Behandlung erfolgt entweder in staatlichen Gesundheitszentren bzw. Krankenhäusern oder in privaten Kliniken. Die Behandlung akuter Erkrankungen oder Verletzungen ist durch eine medizinische Basisversorgung gewährleistet. Komplizierte Behandlungen können wegen fehlender Ausstattung mit hochtechnologischen Geräten nicht durchgeführt werden.
Chronische Krankheiten, die auch in Äthiopien weit verbreitet sind, wie Diabetes, Schwäche des Immunsystems etc. können mit der Einschränkung behandelt werden, dass bestimmte Medikamente ggf. nicht verfügbar sind. Durch die Entwicklung der Devisenreserven in Äthiopien sind Einfuhren von im Ausland hergestellten Medikamenten von Devisenzuteilungen durch die Nationalbank zur Bezahlung von Handelspartnern im Ausland abhängig. Deswegen kann es bei bestimmten Medikamenten gelegentlich zu Versorgungsengpässen kommen. Generell ist die medizinische Versorgung auf dem Land wegen fehlender Infrastruktur erheblich schlechter als in den städtischen Ballungszentren
(Quellen: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien 08.04.2013 (Stand Februar 2014); Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (3.9.2014): Reise und Aufenthalt - Äthiopien - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia .gv.at/ reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, [Zugriff 11.09.2014]).
Behandlung nach der Rückkehr
Es sind bisher keine Fälle bekannt, dass zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen oder gar Festnahme oder Misshandlung ausgesetzt waren. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, insbesondere für unbegleitete Minderjährige gibt es nicht. Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (AA 8.4.2014).
Die Regierung arbeitet bei der Flüchtlingshilfe und bei zurückkehrenden Staatsbürgern generell mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen. Die Arbeit von Hilfsorganisationen wird aber manchmal durch Behörden, bewaffnete Gruppen und die unstete Sicherheitslage eingeschränkt (USDOS 27.2.2014).
Für Opfer staatlicher Repression besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ihren Wohnsitz in andere Landesteile zu verlegen, womit sie einer lokalen Bedrohungssituation entgehen können. Die Gründung einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz in anderen Landesteilen ist jedoch angesichts des niedrigen Existenzniveaus in allen Landesteilen und der ethnischen Abgrenzung schon aus sprachlichen Gründen schwierig. In den größeren Städten ist ein wirtschaftlicher Neuanfang im Vergleich leichter möglich (Auswärtiges Amt, 8. April2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, , http://www.ecoi.net/local_link/270706/400790_de.html, Zugriff [11.09.2014];
Wehrdienst
Die äthiopische Armee ist eine Freiwilligenarmee. Rekrutierungen werden im gesamten Land flächendeckend vorgenommen. Für einen freiwilligen Wehrdienst ist ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen. Obwohl es keine Wehrpflicht gibt, kann das Militär Rekrutierungen durchführen und der Eintritt ins Militär ist dann verpflichtend.
Fahnenflucht ist grundsätzlich nach Art. 288 des äthiopischen Strafgesetzbuches mit einer Haftstrafe bis zu fünf Jahren belegt, in Einzelfällen kann aber auch auf lebenslange Freiheitsstrafen oder gar auf Todesstrafe entschieden werden. Urteile von Militärgerichten werden nicht veröffentlicht, daher liegen keine verlässlichen Angaben vor. Fahnenflüchtige unter der Derg-Diktatur werden nicht mehr verfolgt (Auswärtiges Amt, 8. April 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; Central Intelligence Agency, 22.Juni 2014, , The World Factbook - Ethiopia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/et.html [Zugriff 11.September 2014]).
Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Verfassung gewährleistet Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, beide werden in der Praxis aber eingeschränkt (Freedom House, 23. Jänner 2014, Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/277837/407183_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Versammlungsfreiheit vor. Die Regierung respektiert das Recht aber nicht. Die Organisatoren großer öffentlicher Versammlungen oder Demonstrationen müssen die Regierung 48 Stunden vorher benachrichtigen und eine Genehmigung einholen. Die Behörden können die Genehmigung nicht verweigern, können aber verlangen, die Veranstaltung aus Sicherheitsgründen oder Gründen der Bewegungsfreiheit an einem anderen Ort oder Zeitpunkt zu veranstalten. Über eine zeitliche oder örtliche Verlegung durch die Behörden müssen die Organisatoren innerhalb von 12 Stunden nach ihrem Antrag auf Genehmigung schriftlich verständigt werden. In der Realität werden Demonstrationen allerdings meist von Sicherheitskräften blockiert, Menschen festgehalten oder verhaftet, mit der Begründung, dass keine Genehmigung vorliege. Während es Anfang Juni 2013 der Blue Party gelang, eine friedliche Demonstration mit mehreren tausend Demonstranten abzuhalten, wurden nachfolgende Demonstrationen der UDJ und auch der Blue Party in Addis Abeba sowie in anderen Städten behindert und zerstreut. Die Parteien berichten über Festnahmen, Hausarrest, Bürorazzien und Beschlagnahmung von Material.
Oppositionsparteien wie die All Ethiopian Unity Party (AEUP), die Unity for Democracy and Justice Party (UDJ), die Blue Party, die Ethiopian Raey (Visionary) Party u.a. berichten regelmäßig von Problemen, Örtlichkeiten für Versammlungen zu erhalten. Raumreservierungen werden kurzfristig storniert, oder es werden Genehmigungen der Behörden verlangt, z.B. einen Parteitag abzuhalten, obwohl es für eine solche Forderung keine gesetzliche Grundlage gibt. Einflussnahmen auf Hotels oder andere Anbieter werden von Regierungsseite regelmäßig abgestritten. Ebenso berichten die Parteien von massiven Schwierigkeiten, friedliche Demonstrationen zu organisieren.
Das Gesetz sieht die Vereinigungsfreiheit sowie das Recht auf uneingeschränkte friedliche politische Aktivität vor. Die Regierung schränkt diese Rechte jedoch ein Das NGO-Gesetz sowie die Ende 2011 dazu eingeführten Verwaltungsvorschriften haben erhebliche Auswirkungen auf zivilgesellschaftliches Engagement, insbesondere im Menschenrechts-bereich. Die unabhängige Tätigkeit von Gewerkschaften im Lande wird trotz der in der Verfassung garantierten Vereinigungsfreiheit behindert, nicht partei- bzw. regimetreue Gewerkschaften. werden oftmals untergraben, so wie es in der Vergangenheit mit der Ethiopian Teachers Association geschah. (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]).
Die Opposition ist ideologisch, ethnisch und regional breit gefächert und gilt nach den Ereignissen nach den Parlamentswahlen 2005 weiterhin als geschwächt. Ihr Handlungsspielraum bleibt eingeschränkt. Mit Blick auf die nächsten Parlamentswahlen 2015 bemühen sich die Oppositionsparteien um eine deutlichere Profilierung. Durch Allianzen und Vereinigungen beabsichtigen sie, an Stärke zu gewinnen. Neben der legalen politischen Opposition gibt es militante "Befreiungs"-Bewegungen, die im Juni 2011 vom äthiopischen Parlament als terroristische Organisationen gelistet wurden. Dazu zählen u.a. Ginbot 7, die Oromo Liberation Front (OLF) in der Region Oromia und Teile der Ogaden National Liberation Front (ONLF) in der Somali-Region, die sich nicht am Friedensabkommen mit der Regierung im Oktober 2010 beteiligt haben.
Die politische Betätigung für Oppositionsparteien wird de facto durch willkürliche Vorgaben hinsichtlich der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit beschränkt. Parteimitglieder und -anhänger werden (gelegentlich) verhaftet oder (v.a. von den Sicherheitskräften) eingeschüchtert. Prominent sind die Verfahren gegen Oppositionsmitglieder, wie z.B. Andualem Arage (ehem. Pressesprecher der Unity for Democracy and Justice Party/UDJ), der mit anderen in einem Verfahren auf Grundlage des Antiterrorgesetzes zu lebenslänglicher Haft verurteilt wurde. In einem anderen Verfahren sind 60 Vertreter der Volksgruppe der Oromo (ca. 35% der äthiopischen Bevölkerung) u.a. der Mitgliedschaft in der OLF angeklagt. Weite Teile der Opposition werden von der Regierung nicht als legitimer politischer Akteur anerkannt. In der Rhetorik versucht die Regierung immer wieder, die legalen Oppositionsparteien als "Schirm" für Terroristen dazustellen. Die Vorgehensweise gegen Oppositionelle begründet die Regierung regelmäßig mit gesetzlichen Bestimmungen (Antiterrorgesetz, Strafrecht) und Sicherheitsgründen bzw. mit der Bekämpfung des Terrorismus. Vereinzelt wird von Oppositionellen über willkürliche Festnahmen oder Fälle von Verschwindenlassen berichtet. In den meisten Fällen tauchen die Personen wieder auf, wie in zwei Fällen der Oppositionspartei AEUP. Jüngst veröffentlichte die Oppositionspartei UDJ einen Bericht, demzufolge in den letzten drei Jahren über 120 Mitglieder willkürlich festgehalten oder durchsucht wurden.
Äthiopische NGOs schätzen die Anzahl politischer Gefangener Ende 2012 auf bis zu 400, verschiedene Schätzungen gehen aber weit auseinander (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; [Zugriff 11.September 2014]; Auswärtiges Amt, März 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Innenpolitik,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aethiopien/Innenpolitik_node.html , [Zugriff 11.September 2014]; Freedom House, 23. Jänner 2014, Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/277837/407183_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).


Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Regierung versucht jedoch mittels verschiedener Einschüchterungsmethoden, Kritik zu unterbinden. So werden etwa Journalisten, Oppositionsaktivisten und regierungskritische Personen schikaniert, verhaftet und strafrechtlich verfolgt. Die Aktivitäten der politischen Opposition wurden überwacht und behindert. Stärker als das Medien- und Informationsgesetz wirkt sich das Antiterrorgesetz auf die Meinungs- und Pressefreiheit in Äthiopien aus. Denn es umfasst nicht nur direkte und indirekte Unterstützung von Terrorismus als Tatbestand, sondern auch Berichterstattung über terroristische Gruppen oder Aktivitäten, die von der Öffentlichkeit als Anstiftung bzw. Propaganda aufgefasst werden könnten. "Gummi-Paragraphen" schüren die Angst vor Willkür und Repression. Hinzu kommen weitreichende Befugnisse, die das Antiterrorgesetz den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden einräumt, z.T. auch ohne gerichtliche Überwachung. Angesichts der Verhaftungen und Prozesse herrscht eine große Verunsicherung bei Medienvertretern, was die Praxis einer gewissen Selbstzensur verschärft. Die Haftstrafe der im Januar 2012 wegen Terrorismus zu 14 Jahren Haft verurteilten Journalistin Reyot Alemu wurde im Berufungsverfahren im August 2012 auf 5 Jahre reduziert. Begnadigt wurden im Rahmen der traditionellen Amnestie zum äthiopischen Neujahr die beiden Ende 2011 verurteilten schwedischen Journalisten Skibbe und Persson.
Über die Gesetze hinaus gibt es eine subtile Kontrolle über die Medien. Für Zeitungen steht eine einzige staatliche Druckerei zur Verfügung, die auf Grundlage des Strafgesetzbuchs die Möglichkeit hat, den Druck von ihrer Meinung nach "verfassungswidrigen" Inhalten (in der Praxis handelt es sich oftmals lediglich um regierungskritische Aussagen) zu verweigern. Unabhängige Zeitungen wie "Finote Netsanet", Organ der Oppositionspartei UDJ, hatten erhebliche Probleme zu erscheinen und sind daher auf das Internet umgestiegen (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]).
Religionsfreiheit und religiöse Gruppen
Die Verfassung und die meisten Gesetze und Richtlinien schützen die Religionsfreiheit. Die großen und häufigen Proteste von Muslimen verlaufen für gewöhnlich friedlich, die Reaktionen der Sicherheitskräfte sind zurückhaltend. Es gibt aber auch Ausnahmen:

Im August 2013 kamen bei Zusammenstößen zwischen Polizei und muslimischen Demonstranten drei Demonstranten ums Leben, sieben Polizisten wurden verletzt. Bei den Feiern zum Fastenbrechen Eid al-Fitr nahm die Polizei in Addis Abeba mehr als 1.000 Personen fest; die meisten davon wurden kurz danach wieder entlassen. Vom Prozess von 29 unter dem Antiterrorgesetz angeklagten Muslimen wurde im Jänner aufgrund von Sicherheitsbedenken die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Es gab 2013 zudem regelmäßig Berichte, dass die Polizei in muslimischen Häusern in Addis Abeba Razzien durchführte, um Beweise gegen Terroristen zu suchen. Außerdem wird über gesellschaftliche Missbräuche und Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung berichtet.


Staat und Religion sind getrennt. Die Regierung bemüht sich, bei hochrangigen Personalentscheidungen (Ernennung von Vize-Premiers oder Ministerposten), die Muslime des mehrheitlich christlich geprägten Landes einzubinden. Ihr Anteil an politischen Entscheidungsfunktionen spiegelt aber unverändert nicht ihre Bedeutung in der Gesellschaft wider.
In der Praxis existieren vielschichtige Spannungen inter- und intrareligiöser Art. Grundsätzlich sieht sich Äthiopien als Modell für interreligiöse Toleranz und Verständigung. Die Regierung, die seit Anfang der 1990er Jahre an der Macht ist, ist die erste Regierung Äthiopiens, die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert hat. Zuvor waren v.a. Muslime benachteiligt. Inzwischen erkennt die Regierung religiöse Spannungen an und versucht, darauf zu reagieren.
Allerdings beobachtet die Regierung angeblich islamistisch-fundamentalistische Strömungen besonders kritisch, ebenso den wachsenden Einfluss wahabitischer bzw. salafistischer Gruppen und begründet hartes Vorgehen gegen Muslime mit dem Kampf gegen extremistische Strömungen und Terrorismus. Äthiopische Muslime ihrerseits werfen der Regierung Einmischung in religiöse Angelegenheiten und eine Beschränkung der Ausübung der Religionsfreiheit vor, z.B. im Zusammenhang mit den Wahlen zum Islamischen Rat (Islamic Affairs Supreme Council) und mit vom äthiopischen Ministerium für föderale Angelegenheiten im Zusammenarbeit mit dem (regierungsnahen) Islamic Affairs Supreme Council organisierten Lehrgängen zur äthiopischen Verfassung und zu einer gemäßigten Form des Islam, des so genannten "Al-Ahbash" (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]).
Die äthiopische Bevölkerung wird per Juli 2013 auf 93,9 Millionen geschätzt. Im Zensus 2007 wurde geschätzt, dass 44% der Bevölkerung der Äthiopisch-Orthodoxen Kirche (EOC) angehören, 34% sunnitische Muslime sind und 19% christlichen evangelikalen oder Pfingstkirchen angehören. Des Weiteren gibt es eine kleine Anzahl von Katholiken, Zeugen Jehovas, Juden, Mormonen und einige Anhänger indigener Religionen. Die Äthiopisch-Orthodoxe Kirche ist in den nördlichen Regionen Tigray und Amhara vorherrschend, sowie in Oromia präsent. Der Islam ist vor allem in den Regionen Afar, Oromia und Somali vorherrschend. Protestantische Kirchen sind vor allem in der Region der südlichen Nationen, Nationalitäten und Völker, in Gambella und Teilen von Oromia vertreten (U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Ethnische Minderheiten
In Äthiopien gibt es mehr als 80 ethnische Gruppen. Die Grenzen der Regionalstaaten sind weitgehen entlang der Grenzen der Lebensräume der größten ethischen Gruppen gezogen. Die meisten politischen Parteien basieren vorwiegend auf ethnischer Zugehörigkeit. Die Verfassung gewährt den ethnischen Gruppen Gleichberechtigung und weitgehende Autonomierechte. Die meisten der derzeit 76 anerkannten Ethnien sind mit zumindest einem Vertreter in der zweiten Parlamentskammer, dem "House of Federations", vertreten (sowie einem weiteren Vertreter je 1 Million Angehöriger). Angesichts eines wahrgenommenen überproportionalen politischen Einflusses der kleineren Ethnie der Tigray (ca. 6% der Bevölkerung) fühlen sich die beiden größten Ethnien (Oromo, ca. 35%; Amharen, ca. 27%) politisch unterrepräsentiert. Die Tigray haben zudem auch großen Einfluss in der Wirtschaft. Politisch in der Opposition aktive Mitglieder der Oromo werden von Sicherheitskräften häufig der Nähe zur OLF verdächtigt .
Äthiopien ist offiziell eine Föderation gleichberechtigter Völker ohne ethnische Diskriminierung oder Konflikte. Tatsächlich gibt es keine Diskriminierung ganzer Völker oder Bevölkerungsgruppen. In einige Regionen (z.B. Somali und Afar) flossen aber bisher staatliche Investitionen nur sehr spärlich. In der Praxis kommt es außerdem teilweise zu Benachteiligungen in Einzelfällen. Beispielsweise haben Personen, welche die Titularsprache einer Region nicht beherrschen, kaum Chancen, eine Anstellung im öffentlichen Dienst dieser Region zu erhalten. Auf föderaler Ebene werden dabei häufig Tigray und Amharen bevorzugt, die Tigray sind in allen staatlichen Institutionen überproportional vertreten. Die Tatsache, dass die ethnische Zugehörigkeit jedes Äthiopiers im Kebele-Familienregister und in der ID eingetragen ist, eröffnet Möglichkeiten zur ethnischen Diskriminierung .
Es gibt Tausende von Binnenflüchtlingen in Äthiopien, einerseits wegen bereits langwährender Konflikte zwischen ethnischen Gruppen um Ressourcenverteilung (Zugang zu Wasser, Weide- oder Ackerland), andererseits wegen Konflikten zwischen aufständischen Gruppen und der Regierung, wie z.B. in der Somali-Region/Ogaden und in Gambella. 2012/13 kam es bei Konflikten zwischen Ethnien zu 100-150 Toten.
So brachen beispielsweise im Jänner 2013 vermutlich aufgrund von Anti-Oromo Graffiti an der Universität Addis Abeba Unruhen aus, bei denen 20 Personen verletzt wurden. Bei Zusammenstößen zwischen Afar, Somali und Oromo in Awash Arba kamen Berichten zufolge mehr als 20 Personen ums Leben. In der westlichen Region Benishangul-Gumuz vertrieben Behörden mehr als 8.000 ethnische Amharen aus ihren Häusern; einige davon gaben an, von der Polizei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit geschlagen und schikaniert worden zu sein. Die Vertreibungen wurden vom regionalen Präsidenten öffentlich als Fehler bezeichnet, die Vertriebenen sollten für materielle Verluste und Verletzungen Kompensationen erhalten. Mehrere in die Vorfälle involvierte lokale Beamte wurden hierfür entlassen.
Vorwürfe der Diskriminierung gegen bestimmte ethnische Gruppen werden auch im Zusammenhang mit Umsiedlungsprogrammen sowie mit landwirtschaftlichen Großinvestitionen im Westen (Gambella) und Süden (Südomo) des Landes vorgebracht. Verschiedene Fact-Finding-Missionen der Geber in die genannten Gebiete konnten systematische Menschenrechtsverletzungen nicht nachweisen, Einzelfälle sind hingegen nicht auszuschließen. Die vor allem von ethnischen Somalis bewohnte Somali Region/Ogaden ist Schauplatz vermuteter Menschenrechtsverletzungen in großem Umfang von Regierungstruppen sowie bewaffneter ONLF-Anhänger. Eine unabhängige Bestätigung der Vorwürfe ist nicht möglich (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]; vgl. Länderinformation der Staatendokumentation, Äthiopien, Stand 05. September 2014).
Zur Situation betreffend Personen äthiopisch-eritreischer Herkunft:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Äthiopien/Eritrea Umstrittene Herkunft vom Jänner 2014
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Äthiopien: Gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft vom Jänner 2013
[jeweils abrufbar unter

http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/africa/aethiopien;

Zugriff am 11.11.2014]
Zur psychiatrischen Behandlung in Äthiopien:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Psychiatrische Versorgung vom September 2013 (abrufbar unter http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/africa/aethiopien)
Existiert eine psychiatrische Versorgung in Äthiopien?
Medizinische Versorgung allgemein. Wie bereits von der SFH beschrieben, ist das äthiopische Gesundheitssystem auf primärer, sekundärer und tertiärer Ebene nicht mit europäischen Standards vergleichbar. Zugang, Qualität, Quantität, Stabilität und Kosten der medizinischen Versorgung variieren innerhalb von Städten, zwischen Stadt und Land sowie zwischen dem privaten und öffentlichen Sektor (Vgl. SFH, Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, 10. Juni 2009:

www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/africa/aethiopien/aethiopien-psychiatrische-versorgung/at_download/file.). Das äthiopische Gesundheitssystem ist von fehlenden personellen wie auch finanziellen Ressourcen, einer schwachen Infrastruktur und einer über Jahrzehnte vernachlässigten nationalen Gesundheitspolitik geprägt. So gehören auch die Gesundheitsindikatoren zu den weltweit schlechtesten. Auch wenn sich in den letzten Jahren einige Indikatoren verbessert haben, sind die mangelhaften personellen und finanziellen Ressourcen nach wie vor prekär und das Bevölkerungswachstum von 2.7 Prozent pro Jahr belastet den unzureichenden Gesundheitssektor zusätzlich( Young Lives, Department of International Development, University of Oxford, Poor Households' Experiences and Perception of User Fees for Healthcare: a mixed-method study from Ethiopia, Juni, 2010:

www.younglives.org.uk/files/working-papers/wp59-healthcare-financing-in-ethiopia.).
Im Bericht zur Fact-Finding Mission der Kooperation Asylwesen Deutschland, Öster-reich, Schweiz wird beschrieben, dass in den ländlichen Gebieten die medizinische Versorgung nicht gewährleistet ist: In vielen öffentlichen und privaten Spitälern stehen keine Medikamente und Geräte zur Verfügung. Existieren Geräte, sind diese häufig veraltet und nicht mehr benutzbar. In vielen Spitälern gibt es nicht einmal Desinfektionsmittel. Zudem wird im Bericht darauf hingewiesen, dass in ländlichen Gegenden oft zwei oder drei Tagesreisen erforderlich sind, um Zugang zum Gesundheitssystem zu erhalten, mehrere Stunden sind es fast überall. Patienten werden meistens von mehreren Personen auf einem Bett zur nächsten Krankenstation getragen. Aufgrund dieser Strapazen unternehmen viele Menschen zu lange nichts gegen Krankheiten und Notfälle können aufgrund von mangelnden Kapazitäten oft nicht behandelt werden. In Äthiopien fehlen für zahlreiche Krankheiten die medizinischen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Behandlung. Wer es sich leisten kann, lässt sich im Ausland behandeln. Auch wenn international unterstützte Programme zur Verbesserung der medizinischen Versorgung bestehen, verläuft die Umsetzung oft schleppend und die Aufbaupläne sind schlecht koordiniert (D-A-CH, Kooperation Asylwesen Deutschland - Österreich - Schweiz, Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010:

www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/migration/laenderinformationen/herkunftslaenderinformationen/afrika/eth/ETH-ber-factfindingmission-d.pdf.

S. 35-41.)
Psychiatrische Versorgung. Die SFH hat bereits 2009 (Vgl. SFH, Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, 10. Juni 2009) die mangelhafte psychiatrische Versorgung in Äthiopien beschrieben. Die Situation hat sich seither nicht wesentlich verbessert. Die psychiatrische Versorgung gilt als einer der am meisten vernachlässigten Bereiche der Gesundheitsversorgung (WHO African Region: Ethiopia: Mental Health and Substance Abuse, Zugriff am 1. September 2013:

www.afro.who.int/fr/ethiopie/programmes-pays/mental-health-and-substance-abuse.html.). Trotz der seit 2005 verstärkten Bemühungen, die psychiatrische Versorgung in Äthiopien zu verbessern, können auch heute noch nicht einmal die Grundbedürfnisse abgedeckt werden. Diejenigen, die Zugang haben, gehören zu den wenigen Glücklichen (Ababi Zergaw Giref, Economic Burden of Schizophrenia and Bipolar Disorders in Ethiopia, A Dis-sertation Submitted to the School of Graduate Studies of Addis Ababa University, 2008:

http://etd.aau.edu.et/dspace/bitstream/123456789/2723/1/Ababi%20Zergaw.pdf; Informationen an die SFH von einem Äthiopien-Experten, 26. August 2013.)
Vom äthiopischen Gesundheitsministerium benannte Schwächen der psychiatrischen Versorgung. Das Gesundheitsministerium benannte 2012 in der Mental Health Strategy bis 2016 unter anderem folgende Schwächen im Bereich der psychiatrischen Versorgung in Äthiopien (FDRDE, Ministry of Health, The National Mental Health Strategy 2012/13 - 2015/16, 2012:

www.centreforglobalmentalhealth.org/sites/www.centreforglobalmentalhealth.org/files/uploads/documents/ETHIOP~2.pdf.

S. 16):
zu geringe Ressourcen; Dienstleistungen sind nicht zugänglich; der größte Teil des Budgets wird für das Amanuel Hospital in der Hauptstadt Addis Abeba gebraucht; mangelhafte Qualität der Versorgung; begrenzte Mittel für alternative, nicht-medikamentöse Behand-lungsmöglichkeiten (psychologische Betreuung, Wiedereingliederung); fehlendes Überweisungssystem; Schwierigkeiten, das Personal zu behalten.
Psychiatrische Einrichtungen. Der National Mental Health Strategy von 2012 ist zu entnehmen, dass das Amanuel Hospital in Addis Abeba mit 268 Betten die einzige psychiatrische Klinik in Äthiopien ist. Ein neues Spital wird gebaut, das auch eine große psychiatrische Abteilung haben soll. Gemäß den Informationen des Gesundheitsministeriums gibt es verschiedene psychiatrische Einrichtungen, die stationäre und ambulante psychiatrische Versorgung anbieten.
Personelle Ressourcen. Das Gesundheitsministerium bestätigt, dass die Anzahl des Personals in der psychiatrischen Versorgung absolut ungenügend ist. Für eine Bevölkerung von 80 Millionen Menschen stehen bloß 40 Psychiater zu Verfügung. Das entspricht gerade mal einem Psychiater für zwei Millionen Äthiopierinnen und Äthioper. 30 von ihnen arbeiten in Addis Abeba. Von den 461 Psychiatriepflegenden, arbeitet nur etwa ein Viertel im öffentlichen Bereich, bei den anderen weiß man nicht, wie viele noch als Psychiatriepflegende arbeiten oder im privaten Bereich untergekommen sind. Die 14 Psychologen, die in der psychiatrischen Versorgung in Äthiopien angestellt sind, arbeiten alle im Amanuel Hospital, keiner von ihnen hat eine Ausbildung in klinischer Psychologie. Im Amanuel Hospital arbeiten auch drei Sozialarbeiter (FDRDE, Ministry of Health, The National Mental Health Strategy 2012/13 - 2015/16, 2012. S.13-14).
Ein großes Problem ist die Abwanderung von ausgebildetem Gesundheitspersonal entweder in den privaten Sektor oder auch ins Ausland, wo die Verdienstmöglichkeiten besser sind (Informationen an die SFH von einem Äthiopien-Experten. 26. August 2013; D-A-CH, Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010. S. 42. ). Auch speziell für die Psychiatrie ausgebildetes Personal wandert aus. 2007 sollen gemäß einem Bericht über 70 Prozent der Ärzte das Land verlassen haben. In den USA arbeiten mehr äthiopische Ärzte als in Äthiopien selber (Reuters, Yonathan Weitzman, Doctors fleeing in Record Numbers, 24. September 2007:

www.voice-online.co.uk/content.php?show=12043). Viele Psychiater betreiben neuerdings auch private Kliniken in Addis Abeba, auch viele Psychiatriepflegende sind in der privaten psychiatrischen Versorgung tätig (Informationen an die SFH von einem Äthiopien-Experten, 26. August 2013).


Medikamente. Gemäß dem D-A-CH Bericht gibt es bei der Einfuhr von Medikamenten zwei Hauptprobleme: Einerseits der notorische Devisenmangel, aufgrund dessen die Pharma-Importeure den Bestand an Medikamenten kaum halten können, andererseits die staatlichen Restriktionen. Für die Zulassung neuer Medikamente ist eine Registrierung notwendig, die zwei bis drei Jahre dauert und sehr teuer ist (D-A-CH, Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010. S. 37). Aus diesem Grund sind neue Medikamente oft nicht erhältlich (Informationen an die SFH von einem Äthiopien-Experten, 26. August 2013). Auch bei medizinischen Geräten, Verbandsmaterial, Glaswaren und Zentrifugen wird der Import restriktiv gehandhabt und der bürokratische Aufwand ist groß. Im D-A-CH Bericht wird darauf hingewiesen, dass die Einfuhr von Impfstoffen (zum Beispiel durch UNICEF) teilweise am Zoll verhindert wird (D-A-CH, Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010. S. 38). Seit 2009 regelt die Food, Medicine and Healthcare Administration and Control Authority of Ethiopia (FMHCACA) die Produktion, den Import und die Verteilung aller Medikamente sowie medizinischer Geräte und Hilfs-mittel. Sie ist auch für die Registrierung neuer Medikamente zuständig und nimmt sie in die National Drug List (NDL) auf (Vgl. www.fmhaca.gov.et/aboutus.html). Die letzte National Drug List wurde 2010 publiziert (Food, Medicine and Healthcare Administration and Control Authority of Ethiopia, LIST OF MEDI-CINES FOR ETHIOPIA SIXTH EDITION, Addis Ababa, September 2010:

www.fmhaca.gov.et/documents/MedicineForEthiopia_NDL.pdf).


Die Ethiopian Pharmaceuticals Fund and Supply Agency (EPFSA) unter dem Gesundheitsministerium ist für die Bereitstellung aller Medikamente und medizinischer Gerätschaften in der öffentlichen Gesundheitsversorgung zuständig. Als 2007 das neue System unter der EPFSA eingeführt wurde, war eines der Ziele, 100 Prozent der in der öffentlichen Gesundheitsversorgung benötigten Medikamente zur Verfügung zu stellen. 2007 standen nur 55 Prozent der benötigten Medikamente zur Verfügung. Zudem sollte auch die Zeitspanne zwischen Bestellung und Erhalt des Medikaments vor Ort von 491 Tagen auf 165 Tage reduziert werden (The World Bank, ETHIOPIA, IMPROVING HEALTH

SYSTEMS PUBLIC SECTOR HEALTHCARE SUPPLY CHAIN STRATEGIC NETWORK

ANALYSIS AND DESIGN, Driving Service Improvements through Supply Chain Excellence, Mai 2009:

http://siteresources.worldbank.org/INTHIVAIDS/Resources/375798-1103037153392/SupplyChainFinalReportEthiopia.pdf. S. 6.). Private Importeure dürfen prinzipiell nur für den privaten Sektor importieren (Informationen an die SFH von einem Äthiopien-Experten, 26. August 2013).


Die Registrierung eines Medikaments bei der FMHCACA und die Aufnahme in eine der nationalen Listen bedeutet jedoch noch lange nicht, dass das Medikament tatsächlich kontinuierlich erhältlich ist (D-A-CH, Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010. S. 37). Gründe dafür sind die fehlenden Devisen, das begrenzte Budget der nationalen Gesundheitseinrichtungen und die Schwerfälligkeit der Bürokratie im Gesundheitssektor. Auch private Importeure sind von den fehlen-den Devisen und der umständlichen Bürokratie betroffen. So ist sowohl im öffentlichen wie auch im privaten Bereich die Versorgung nicht stabil und die Medikamente fehlen (Informationen an die SFH von einem Äthiopien-Experten, 26. August 2013). Zudem landen viele Medikamente auf dem Schwarzmarkt (D-A-CH, Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010. S. 38; Informationen an die SFH von einem Äthiopien-Experten, 26. August 2013).
Psychopharmaka. Auf der National Drug List sind verschiedene Psychopharmaka aufgelistet. Das Gesundheitsministerium weist darauf hin, dass in Zukunft dafür gesorgt werden müsse, dass diese dann auch tatsächlich erhältlich und bezahlbar sei-en. Auf der Liste der Essential List of Drugs (Food, Medicine and Healthcare Administration and Control Authority of Ethiopia, List of Essential Medicines for Ethiopia Fourth Edition, September 2010:

www.fmhaca.gov.et/documents/List_of_Essentisal_Medicines_Ehiopia.pdf) sind weniger Psychopharmaka verzeichnet.


Gemäß dem Chefapotheker der Lion's Pharmacy and Pharmacure SC (Die Lions's Pharmacy wurde 1948 gegründet und ist die grösste Apotheke in Äthiopien, Pharmacure SC ist der grösste private Importeur und Verteiler von pharmazeutischen Produkten ) in Addis Abeba sind nur eine begrenzte Anzahl Psychopharmaka, die auf der Essential List of Drugs verzeichnet sind, im privaten Bereich erhältlich - dies sind:

Amitrypilline, Carbamazpine, Clonazpam, Diazepam, Haloperidol, Imipramine, Sodium Valporate sowie Trifluorperazine. Die Preise hängen von der aktuellen Wirtschaftslage ab und sind von Faktoren wie dem Wechselkurs oder dem Einkaufspreis abhängig. Sie sind jedoch bedeutend teurer als die subventionierten Medikamente im öffentlichen Bereich (Informationen an die SFH von einem Äthiopien-Experten, 26. August 2013).


Medikamentenengpässe, keine Kontinuität bei der medikamentösen Versorgung, lange Wartezeiten auf die Zulassung neuer Medikamente und zu hohe Preise, sind die Gründe für die nicht zureichenden psychiatrischen Versorgungsmöglichkeiten in Äthiopien (Informationen an die SFH von einem Äthiopien-Experten, 26. August 2013). Der Zugang zu Medikamenten ist oft schwierig. Sobald Patientinnen und Patienten aus den Spitälern entlassen werden oder in abgelegenen Orten wohnen, besteht die Gefahr, dass die Medikamente nicht zeitgerecht oder in der richtigen Dosis beschafft werden können. In solchen Situationen würden die Betroffenen von ihren Familienangehörigen oft mit Fesseln "ruhig gestellt" (Vgl. SFH,

Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, 10. Juni 2009; The Ethiopian

Reporter, Mental Health: myth and reality, 22. Oktober 2006.)
Wie sieht die Behandlung aus? Gibt es psychologische/psychosoziale Behandlungsmög-lichkeiten wie auch Behandlung von PTSD?
Fehlende Psychotherapien und fehlende begleitende Maßnahmen sind weitere schwerwiegende Mängel in der psychiatrischen Versorgung in Äthiopien (Informationen an die SFH von einem Äthiopien-Experten, 26. August 2013). Falls die Patientinnen und Patienten Zugang zu moderner psychiatrischer Behandlung erhalten, werden sie medikamentös behandelt (FDRE, Ministry of Health, National Mental health Policy, Draft, Federal Ministry of Health, Addis Ababa, Juni 2007:

www.ahead.org.au/wiki/index.php?title=National_Mental_Health_Policy). Die einzigen Psychologen arbeiten im Amanuel Hospital (FDRDE, Ministry of Health, The National Mental Health Strategy 2012/13 - 2015/16, 2012). Gemäß den Informationen einer Kontaktperson gibt es im Amanuel Hospital bloß ein rudimentäres Beschäftigungsprogramm, das von nicht qualifiziertem Personal durchgeführt wird. Es handelt sich dabei eher um ein Unterhaltungsprogramm denn um eine Therapie. Psychologen unterstützen die Ärzte bei der Beratung und einfacher Psychotherapie. Die Sozialarbeiter untersuchen den sozialen Status der Patienten, versuchen Verwandte zu finden, organisieren den Transport für Entlassene und überprüfen die Dokumente jener, welche keine Gebühren bezahlen müssen (Informationen an die SFH von einem Äthiopien-Experten, 26. August 2013).


PTSD. Gemäß dem D-A-CH-Bericht behandeln im ganzen Land nur zwei Psychiater das posttraumatische Belastungssyndrom (PTBS). Die Behandlung wird nur im Amanuel Hospital angeboten (D-A-CH, Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010). Es gibt jedoch keine langfristigen Psychotherapien. Die Symptome werden nur medikamentös behandelt. Die begrenzten kurzfristigen Psychotherapien sind im Verhältnis zur starken Nachfrage absolut ungenügend (Informationen an die SFH von einem Äthiopien-Experten, 26. August 2013). Traumapatienten haben häufig Schwierigkeiten, in den Spitälern aufgenommen zu werden, da dort das Retten von Leben erste Priorität hat. Psychopharmaka, wie jene zur Behandlung von PTBS, sind häufig nicht erhältlich. Einige Antidepressiva sind verfügbar. Dabei handelt es sich nicht um dieselben Medikamente wie in Europa, sondern um Generika (D-A-CH, Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010. S. 41).
Depressionen. Gemäß Informationen des Amanuel Hospitals aus dem Jahr 2012 werden dort Depressionen je nach Schwere der Erkrankung mit folgenden Medikamenten behandelt (Gespräch mit einer Person, die am Amanuel Hospital arbeitet, 2. August 2013. Informationen an die SFH von einem Äthiopien-Experten, 26. August 2013):
Amitriptyline 10/25/50mg 10 Tabletten à 25 mg kosten 2.30 Birr (1 Birr = 0,05239 US$ (www.oanda.com/lang/de/currency/converter/. 3. September 2013)).
Clomipramine Hydrochloride, 10/25/50/mg 10 Kapseln kosten 6 Birr
Imipramine 10 Tabletten kosten 2.25 Birr
Fluoxetine, 20mg, 20 Kapseln kosten 20 Birr
Sertraline hydrochloride, 50/100 mg eine Tablette kostet 0.75 Birr
Bei diesen Preisen handelt es sich um subventionierte Preise. In privaten Apotheken kosten die Medikamente bis zu zehnmal mehr (Gespräch mit einer Person, die am Amanuel Hospital arbeitet, 2. August 2013. Informationen an die SFH von einem Äthiopien-Experten, 26. August 2013). Sowohl im öffentlichen wie im privaten Bereich wird auf medikamentöse Behandlung fokussiert. Es gibt keine weiteren Behandlungsmöglichkeiten, es gibt auch keine Nachversorgung, weder privat noch öffentlich (Informationen an die SFH von einem Äthiopien-Experten, 26. August 2013).
Wie ist der Zugang zu psychiatrischer Versor-gung? Wie hoch sind die Kosten?
Zugang. Gemäß dem Gesundheitsministerium haben weniger als eine von zehn Personen, die schwer psychisch krank sind, Zugang zu psychiatrischer Behandlung (FDRDE, Ministry of Health, The National Mental Health Strategy 2012/13 - 2015/16, 2012. S. 10).
2009 schätze Dr. Atalya Alem, einer der führenden äthiopischen Psychiater, dass 15 Millionen Menschen in Äthiopien psychiatrische Behandlung benötigen würden (ENA, There Are 15 Million Mentally Ill Persons in Ethiopia: Physician, 10. Oktober 2009:

www.ena.gov.et/EnglishNews/2009/Oct/10Oct09/98408.htm). Die durchschnittliche Häufigkeit psychischer Erkrankungen liegt gemäß WHO bei 15 Prozent bei Erwachsenen und bei 11 Prozent bei Kindern (WHO African Region: Ethiopia: Mental Health and Substance Abuse, Zugriff am 1. September 2013:

www.afro.who.int/fr/ethiopie/programmes-pays/mental-health-and-substance-abuse.html). Doch wegen der begrenzten Anzahl an Institutionen, dem Mangel an ausgebildetem Personal, fehlender finanzieller Ressourcen sowie sozialer Faktoren haben die meisten Patienten, die psychiatrische Behandlung benötigen, keinen Zugang zur öffentlichen oder privaten psychiatrischen Versorgung (Informationen an die SFH von einem Äthiopien-Experten, 26. August 2013).
Um im Amanuel Hospital für eine stationäre Behandlung aufgenommen zu werden, müssen lange Wartezeiten in Kauf genommen werden, wie eine Kontaktperson ausführte. Viele Betten sind von chronisch Kranken besetzt, für die es kaum andere Unterbringungsmöglichkeiten gibt. Patienten, die keinen Platz erhalten, werden anti-psychotische Medikamente per Injektion verabreicht, da oral einnehmbare Medikamente nicht reguliert werden können. Patienten, die von weither nach Addis Abeba gebracht werden und keine Familie vor Ort haben, müssen häufig auf der Straße oder bei Busstationen übernachten, da sie aufgrund ihres Zustandes nicht in Hotels aufgenommen werden (Informationen an die SFH von einem Äthiopien-Experten, 26. August 2013).
Dementsprechend zeigte zum Beispiel eine Studien über Schizophrenie in Äthiopien, dass der größte Teil der an Schizophrenie Erkrankten nicht innerhalb des modernen Gesundheitssektors versorgt und behandelt werden können. 55,9 Prozent der untersuchten Fälle haben nie eine Behandlung im offiziellen Gesundheitssektor erhalten, nur 13,2 Prozent wurden in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Beim Follow-up hat sich gezeigt, dass 65,9 Prozent einen Rückfall erlitten, 31 Prozent waren chronisch erkrankt, und nur 5 Prozent der Fälle hatten keinen Rückfall (Negash, Alemayehu (Umeå University, Psychiatry), Bipolar disorder in Rural Ethiopia: Community-based studies in Butajira for Screening, Epidemiology, follow-up, and the Burden of Care, April 2009:

http://urn.kb.se/resolve?urn=urn:nbn:se:umu:diva-21743).


Armut. Äthiopien gilt als eines der weltweit am wenigsten entwickelten Länder. Selbst im Vergleich mit anderen Ländern der Subsahara-Region sind die Entwicklungsindikatoren tief. Im aktuellen Human Development Report von UNDP nimmt Äthiopien Rang 173 von 187 ein. 39 Prozent der Menschen leben unter der Armutsgrenze mit einem Einkommen von weniger als 1.25 Dollar pro Tag. Die neuen von UNDP entwickelten Indikatoren, die nicht nur das Einkommen berücksichtigen, zeigen, dass viele Menschen unter extremer Armut leiden, selbst wenn ihr Einkommen über der Armutsgrenze von 1.25 US Dollar pro Tag liegt. Das schränkt auch ihren Zugang zu Bildung und medizinischer Versorgung ein. Gemäß dieser Berechnung leben 71 Prozent der Äthiopier in Armut (Severe Poverty) (UNDP, Human Development Report 2013, Explanatory note on 2013 HDR composite indices, Ethiopia, 2013:

http://hdrstats.undp.org/images/explanations/ETH.pdf).


Kosten. In Äthiopien gibt es keine allgemeine Gesundheitsversicherung. Eine staatliche Krankenversicherung ist nur für etwa 11.000 Regierungsangestellte verfügbar (Vgl. SFH, Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, 10. Juni 2009). Die privaten Krankenversicherungen sind für die meisten Leute unerschwinglich (D-A-CH, Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010. S. 42). Für etwa 70 Prozent aller Patienten bezahlt der Staat die medizinische Behandlung sowie die Medikamente, da es sich die Patienten selbst nicht leisten können. Dazu ist die Vorlage der Armutsurkunde notwendig. Diese Bescheinigung kann bei der Heimatgemeinde (Kebele) beantragt werden. Etwa 25 Prozent der Patienten bezahlen die Dienstleistungen selber (Informationen an die SFH von einem Äthiopien-Experten, 26. August 2013; D-A-CH, Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010. S. 42).
Wer nicht von der Zahlung befreit ist, muss eine Aufnahmegebühr von 5 bis 20 Birr bezahlen. Die Medikamente, die von öffentlichen Stellen abgegeben werden, sind subventioniert. Ein Hindernis ist die weit verbreitete Korruption. Patienten werden oft zu zusätzlichen Zahlungen erpresst. Die hohen Kosten für die private psychiatrische Versorgung können nur die wenigsten bezahlen (Informationen an die SFH von einem Äthiopien-Experten, 26. August 2013).
Behandlungen in öffentlichen Spitälern kosten meist um einen US-Dollar. In privaten Einrichtungen bewegen sich die Preise je nach Standard zwischen fünf und 200 US-Dollar pro Behandlung. Die Kosten für Medikamente müssen privat gedeckt werden (D-A-CH, Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010. S. 42). Gemäß anderen Informationen kosten die Konsultationen im privaten Sektor ab 200 Birr (10 US-Dollar).( Informationen an die SFH von einem Äthiopien-Experten, 26. August 2013)
Wie oben dargestellt, ist der Zugang zu psychiatrischer Versorgung sehr limitiert und die benötigten Psychotherapien werden nicht angeboten. Im folgenden Kapitel wird auf die Stigmatisierung und Diskriminierung psychisch kranker Menschen eingegangen.
Gibt es Angaben über den Umgang mit psychisch auffälligen Personen in der äthiopischen Gesellschaft?
Wie bereits von der SFH beschrieben, werden in Äthiopien unabhängig von der religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit übernatürliche Kräfte für psychische Erkrankungen verantwortlich gemacht. Übernatürliche Kräfte richten sich bei Fehlverhalten gegen die Menschen oder böse Geister ergreifen von den Menschen Besitz (Vgl. SFH, Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, 10. Juni 2009). Ein Großteil der Bevölkerung glaubt, dass psychische Krankheiten nicht mit moderner Medizin beziehungsweise mit psychologischen oder sozialen Ansätzen geheilt werden können (Prof. Atalay Alem, INAUGURAL PROFESSORIAL LECTURE, My Professional Journey and Mental Health Research in Ethiopia, Juli 2012:

www.missbdesign.com/clients/TAAAC/media/atalay_inaugural_lecture.pdf).


So vertraut der große Teil der Bevölkerung auf traditionelle Methoden bei der Behandlung psychischer Erkrankungen. Die häufigsten Heilmethoden sind das Tragen von Amuletten, das Trinken von oder Baden in heiligem Wasser, Kräuterelixiere, die Durchführung von Ritualen oder Exorzismus (Vgl. SFH, Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, 10. Juni 2009).
Psychisch erkrankte Personen haben nur Zugang zu traditionellen Heilmethoden, solange sie in einer funktionierenden Familien- oder Gemeinschaftsstruktur leben und von den Angehörigen zu den Heilern gebracht werden. Wenn die traditionellen Methoden versagen, kommt es häufig vor, dass die Personen auf dem Familiengrundstück eingesperrt werden, da sich die Familie dafür schämt, dass die kranke Person eine "Sünde" begangen hat (Vgl. SFH, Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, 10. Juni 2009). Vor allem kranke Personen mit gewalttätigem Auftreten werden oft gefesselt und eingesperrt (The Ethiopian Reporter, Reversing the Neglect, 29. April 2006).
Wenn den Familien die materiellen wie auch die emotionalen Ressourcen zur Unter-stützung der psychisch Kranken ausgehen, sind die Kranken oft sich selbst überlas-sen. Viele psychisch Kranke leben verwahrlost auf den Straßen der Städte. Gemäß dem Ethiopian Reporter sieht man an vielen Straßenecken Chat kauende, verstörte und vernachlässigte psychisch Kranke (The Ethiopian Reporter, Reversing the Neglect, 29. April 2006). In der National Mental Health Strategy wird beschrieben, dass Stigmatisierung, Dis-kriminierung und Menschenrechtsverletzungen für psychisch kranke Personen und deren Familien alltäglich sind (FDRDE, Ministry of Health, The National Mental Health Strategy 2012/13 - 2015/16, 2012. S. 12). Bei schwerwiegenden psychischen Erkrankungen wie Schizophrenie wird erkannt, dass diese Krankheiten behandelt werden müssen. Doch die Ursachen für Geisteskrankheiten werden auch heute noch im Übernatürlichen gesucht. Psychisch Kranke gelten als von bösen Geistern besessen oder vom Bösen Auge (Evil Eye) verhext. Für die Betroffenen und ihre Familien liegt es des-halb näher, bei religiösen oder traditionellen Heilern Hilfe zu suchen, als in modernen Gesundheitseinrichtungen. Andere psychische Krankheiten wie etwa Depressionen werden oft nicht als Krankheiten erkannt, sondern mit zum Beispiel Eheproblemen oder Armut, also als eine Folge von sozialen Problemen erklärt. So werden Depressionen in den wenigsten Fällen als Krankheit erkannt und behandelt. Psychisch kranke Personen, die nicht den minimalen Schutz durch ihre Familien haben, werden oft Opfer physischen und psychischen Missbrauchs. Das gilt insbesondere für Frauen, die gefährdet sind, sexuell missbraucht zu werden. (Informationen an die SFH von einem Äthiopien-Experten, 26. August 2013).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzlich wurden Auszüge aus dem Strafregister, der Grundversorgung sowie dem Zentralen Melderegister eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Vorbringen
Der Beschwerdeführer konnte seine Identität durch Vorlage unbedenklicher Dokumente nachweisen; er verwendete im Asylverfahren in Irland einen anderen Namen.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand leiten sich aus den verschiedenen, im Verfahrensgang genannten Befunden und Gutachten ab.
Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ein Familienleben führt, äußerst gut Deutsch erlernte und ehrenamtlich tätig war, spiegelt sich in den verschiedenen Eingaben des Beschwerdeführers wider.
Der Beschwerdeführer hatte im ersten Asylverfahren unter anderem angegeben, dass er in Äthiopien als eritreischer Staatsbürger angesehen werde und keinen Ausweis erhalte und dass er aufgrund seiner gemischt äthiopisch-eritreischen Abstammung Probleme in Äthiopien bekäme. Diesem Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2008 die Glaubwürdigkeit versagt. Dagegen wurde Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und vorgebracht, dass der BF in Äthiopien als Staatsfeind gelte, keine Möglichkeit habe, einen Ausweis zu bekommen und dass ihm Verhaftung und Deportation drohen würden. Mit Erkenntnis vom 29.09.2008 wurde die Beschwerde in allen drei Spruchpunkten abgewiesen; in der Folge lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. Soweit sich gegenständliche Beschwerde auf dieses Vorbringen bezieht und einen asylrelevanten Fluchtgrund auf der Abstammung des Beschwerdeführers aufbaut, wird von der erkennenden Richterin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt wahrgenommen. Der Beschwerdeführer führte zwar aus, nach Ablehnung seines Asylverfahrens in zweiter Instanz im Oktober 2008 bei der äthiopischen Botschaft einen Pass beantragt und nicht bekommen zu haben, konnte dieses Vorbringen aber nicht untermauern und ist dies auch wenig glaubwürdig. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, während er Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhob, sich freiwillig um Dokumente seines Herkunftsstaates bemühte, ehe er nach Irland reiste und dort unter Angabe einer anderen Identität einen weiteren Asylantrag stellte. Zudem ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer erst im zweiten Asylverfahren behauptete, dass er einen eritreischen Pass beantragt hätte; im ersten Asylverfahren wurde dies von ihm nicht erwähnt. Dieses Vorbringen erscheint daher wenig glaubwürdig.
Wenn der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde anführt, dass es bis 2002 Deportation eritreischer Bürger von Äthiopien nach Eritrea gegeben habe, dass dies in Einzelfällen noch vorkomme und dass Personen aus äthiopisch-eritreischen Mischehen entgegen den gesetzlichen Bestimmungen die äthiopische Staatsbürgerschaft verweigert werde, ist nicht erkennbar, inwieweit gegenüber dem ersten Asylverfahren eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sein sollte. Die Situation für Personen mit eritreischen Wurzeln hat sich den Länderfeststellungen zufolge in den letzten Jahren jedenfalls nicht verschlechtert.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer äthiopischer Staatsbürger ist.
Der im Jahre XXXX geborene Beschwerdeführer wurde nach eigenen Angaben im Jahr XXXX in XXXX, das in Äthiopien liegt, geboren und erhielt die äthiopische Staatsangehörigkeit, da seine Eltern zu diesem Zeitpunkt äthiopische Staatsangehörige waren (vgl. Art. 1 äthiopisches Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1930, zitiert nach Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 173. Lieferung (September 2007, "Äthiopien")) und ein selbstständiger Staat Eritrea im Jahre 1980 nicht existierte. Eritrea, das bis zum 2. Weltkrieg eine italienische Kolonie war, bildete seit dem 8. Mai 1963 eine Provinz Äthiopiens. Sie erlangte erst im Jahr 1991 ihre Unabhängigkeit und ist seit 1993 ein eigener Staat mit eigenen Staatsangehörigen. Zum Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers gab es somit keine eritreische Staatsangehörigkeit im Sinne des Völkerrechts. Der Beschwerdeführer hat die äthiopische Staatsangehörigkeit auch seither nicht verloren, insbesondere nicht durch den Erwerb einer anderen, etwa der eritreischen Staatsangehörigkeit. Der Beschwerdeführer hatte zwar angegeben, 2003 in der eritreischen Botschaft im Sudan einen Pass erhalten zu haben, konnte dies aber erstens nicht belegen; es kann daher nicht festgestellt werden, dass er tatsächlich die eritreische Staatsbürgerschaft erworben hat.
Art. 11 Buchst. a) des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1930 sah den Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit vor. Von Bedeutung waren aber auch Fragen wie die, ob die betreffende Person am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum vom 24. Mai 1993 teilgenommen hatte - was der damals 13 Jahre alte Beschwerdeführer schon aufgrund seines Alters nicht getan hat - oder ob er Geldzahlungen an den eritreischen Staat erbracht oder diesen sonst unterstützt hatte - was der Beschwerdeführer ebenfalls nicht vorgetragen hat. Im Übrigen wurden nach dem Unabhängigkeitsreferendum in Äthiopien residierende Personen eritreischer Abstammung durch den äthiopischen Staat weiterhin als äthiopischen Staatsangehörige angesehen, einschließlich der Personen, die Inhaber eritreischer ID-Karten und damit Doppelstaatler wurden (vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2013, Az. 6 K 3576/13.A).
Im Dezember 2003 trat eine Neufassung des Staatsbürgerschaftsgesetzes in Kraft. Demnach haben Personen eritreisch-äthiopischer Herkunft Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft. In der Praxis ist es aber oft schwierig, die äthiopische Staatsbürgerschaft wieder zu beantragen (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Äthiopien: Gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft vom 29.01.2013).
In Ergänzung des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 23. Dezember 2003 sind die Direktiven zur Bestimmung des Aufenthaltsstatus von Eritreern in Äthiopien ("Directives issued to determine the residence status of Eritreans living in Ethiopia 2004") - in Kraft seit 16. Januar 2004 - erlassen worden. Sie finden nur Anwendung auf Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Verkündung seit Mai 1991 ununterbrochen ihren Aufenthalt in Äthiopien hatten (vgl. Ziffer 1 Satz 2, Ziffer 2). Nach Ziffer. 4.1 wird jede Person eritreischer Abstammung, die einen eritreischen Pass oder ein anderes Dokument besitzt, aus welchem die eritreische Staatsangehörigkeit hervorgeht, als Eritreer angesehen. Dies soll auch der Fall sein, wenn die Person für die eritreische Regierung gearbeitet hat. Demgegenüber wird Personen, die sich nicht für die Annahme der eritreischen Staatsangehörigkeit entschieden haben, ein Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit garantiert (Ziffer 4.2). Berücksichtigt man, dass diese Direktiven in der Folgezeit grundsätzlich fair umgesetzt wurden und die überwiegende Zahl der in Äthiopien verbliebenen Personen mit eritreischer Herkunft tatsächlich als äthiopische Staatsbürger anerkannt wurden bzw. die äthiopische Staatsangehörigkeit wiedererlangen konnten, hat sich die Situation für Äthiopier eritreischer oder gemischt äthiopisch/eritreischer Abstammung entschärft (vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2013, Az. 6 K 3576/13.A)).
1999 forderte die äthiopische Regierung alle Personen eritreischer Herkunft, die 18 Jahre oder älter sind und am Referendum teilgenommen haben oder formell die eritreische Staatsbürgerschaft angenommen haben, sich als Ausländer zu registrieren. Diejenigen, die sich registrierten, erhielten eine verlängerbare sechsmonatige Aufenthaltsbewilligung und eine ID-Karte. Die äthiopischen Pässe von Personen eritreischer Herkunft wurden dabei eingezogen. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft vom 22.01.2014) Der Beschwerdeführer hatte allerdings nicht geltend gemacht, im Zuge dieser Regierungsinitiative seine äthiopische Staatsbürgerschaft verloren zu haben.
Dies zugrunde gelegt geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer auch nach Ansicht der Behörden in Äthiopien äthiopischer Staatsangehöriger ist. Denn der Beschwerdeführer ist als Abkömmling einer äthiopischen Mutter äthiopischer Staatsangehöriger (vgl. Art. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1930, Art. 3 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 2003).
In diesem Zusammenhang sei auch noch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002 (2001/01/0089) hingewiesen, in welchem dieser bezüglich einer Beschwerdeführerin, welche als Tochter eines Eritreers und einer Äthiopierin in Addis Abeba gelebt hatte und 1999 nach dem Tod ihres Vaters als Eritreerin registriert worden war, der Beschwerdeführerin zustimmte, wenn sie sich dagegen zur Wehr setzte, dass die belangte Behörde Eritrea als Herkunftsstaat angesehen hatte. Herkunftsstaat sei der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen - oder im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Diesfalls ist jedenfalls Äthiopien als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers anzusehen.
Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, als Person mit eritreischen Wurzeln Diskriminierung ausgesetzt zu sein, kann diesfalls jedenfalls nicht von einer asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden, da nicht generell von einer Gruppenverfolgung aller Personen mit eritreischen Wurzeln in Äthiopien gesprochen werden kann und sich eine solche auch aus keinen Quellen ergibt.
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid in seiner Beweiswürdigung schlüssig dargelegt, dass im Falle des Beschwerdeführers keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Verfahrensbestimmungen und behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides aufgrund von Verfahrensmängeln
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

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