09.10.2014
Gericht
BVwG
Entscheidungsdatum
09.10.2014
Geschäftszahl
I403 1430969-2
Spruch
I403 1430969-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX, alias XXXX), geb. XXXX, StA. Äthiopien (alias Somalia), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.7.2013, Zl. 12 05.460-BAI, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, seinen ersten Angaben nach ein äthiopischer Staatsbürger moslemischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe XXXX, stellte am 6.5.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.05.2012 gab der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst an, XXXX zu heißen, somalischer Staatsangehöriger und am XXXX geboren zu sein. Befragt zum Fluchtgrund gab er an: "Somalia habe ich verlassen, weil ich auf Grund meiner ethnischen Herkunft Probleme hatte. Ich bin der Volksgruppe XXXX angehörig und gehöre zur untersten Schicht. Mein Stamm hat nichts und kann sich nicht verteidigen. Wir werden ständig gedemütigt und es wird uns nicht geholfen. Somalia ist dafür bekannt, dass dort Krieg herrscht und keine Gesetze gelten. Ich konnte nicht wie andere Leute ein normales Leben führen. Weiters sind die Al Shabab in meiner Gegend an der Macht."
3. Am 13.11.2012 wurde der Beschwerdeführer von einer Organwalterin des Bundesasylamtes einvernommen. Unter Verweis auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer sinngemäß an, am XXXX im Dorf XXXX in der Stadt Kismayo geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen zu sein. Er habe einen Bruder und fünf Schwestern. Er habe elf Jahre die Schule besucht und das Gymnasium absolviert. Nach der Schule habe er bis zu seiner Ausreise bei seinem Vater in dessen Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Im Jahr 2009 habe er traditionell geheiratet. Aus dieser Ehe seien keine Kinder hervorgegangen und seine Lebensgefährtin lebe nach wie vor bei seinen Eltern in Somalia. Er gehöre der Volksgruppe XXXX an, er sei somalischer Staatsangehöriger und muslimischen Glaubens.
Befragt zu den Fluchtgründen und auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat verfolgt werde, führte der Beschwerdeführer das Folgende aus: "Nein, absolut nicht. Ich wurde von staatlicher Seite niemals wegen meiner Volksgruppe XXXX verfolgt. Wir hatten auch keine finanziellen Probleme in Somalia. Obwohl wir zur Minderheit gehören, hatten wir keine finanziellen Probleme. Ich besuchte sogar das Gymnasium. Mein Vater arbeitete weiterhin in seinem Geschäft und hat gut verdient. Wegen meiner Volksgruppe wurde ich niemals verfolgt."
Auf den Vorhalt der Organwalterin, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung Widersprüchliches vorgebracht und ausgeführt habe, dass er Somalia aufgrund seiner ethnischen Herkunft und den damit verbundenen Problemen verlassen habe, gab der Beschwerdeführer wörtlich an: "Ja, das stimmt. Ich bleibe bei meiner Aussage. Ich hatte wegen meiner Zugehörigkeit zum Stamm XXXX keine Probleme. Ich habe auch niemals gesagt, dass ich aus finanziellen Gründen die Heimat verlassen habe. Wir wurden jedoch oft ausgeraubt." Die Organwalterin forderte sodann den Beschwerdeführer auf, den konkreten Grund zu nennen, warum er seine Heimat verlassen habe.
Hierzu replizierte der Beschwerdeführer: "Ich kann nur allgemein reden. Die Gruppierung Al-Shabaab war in unserer Stadt an der Macht. Sie haben alles kontrolliert. Ich wollte mit ihnen nichts zu tun haben. Ich habe immer wieder miterleben müssen, dass die Al-Shabaab junge Leute zwangsrekrutiert haben. Ich wollte nicht, dass sie irgendwann zu mir kommen. Ich musste mich immer verstecken. Das wollte ich auch nicht. Aus diesem Grund habe ich mich entschlossen, die Heimat zu verlassen. Andere Gründe gibt es nicht. Eine Woche vor meiner Ausreise durfte ich nicht mehr für meinen Vater in unserem eigenen Geschäft arbeiten, weil ich mehrmals von einer bewaffneten Gruppe ausgeraubt wurde. Dort gibt es keine Sicherheit. Aus diesem Grund habe ich nicht mehr für meinen Vater gearbeitet. Das sind meine einzigen Ausreisegründe. Andere Gründe gibt es nicht."
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2012, Zl. 12 05.460-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 6.5.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, und im Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen.
In den Feststellungen des oben bezeichneten Bescheides kam die belangte Behörde zur Ansicht, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, der Beschwerdeführer ledig und nur traditionell verheiratet sei. Feststehe, dass der Beschwerdeführer aus Somalia stamme und die Sprache Somali spreche. Er gehöre der Volksgruppe XXXX an und sei moslemischen Glaubens. Nicht festgestellt werden könne, wann der Beschwerdeführer auf österreichisches Bundesgebiet gelangt sei bzw. wie lange sich der Beschwerdeführer schon in Österreich aufhalte. Feststehe, dass der Beschwerdeführer am 6.5.2012 in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Auch stehe fest, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Krankheit leide. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit könne nicht festgestellt werden. Im Hinblick auf die Fluchtgründe stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nicht vorbestraft sei und auch nicht von einer Behörde gesucht werde. Feststehe zudem, dass der Beschwerdeführer von staatlicher Seite wegen seiner Religion, seiner Rasse, seiner Nationalität bzw. Volksgruppenzugehörigkeit, seiner politischen Gesinnung oder seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe niemals verfolgt worden sei und dass er seine Heimat wegen der allgemeinen schlechten Situation verlassen habe. Weiters stehe fest, dass der Beschwerdeführer seine Heimat wegen des herrschenden Bürgerkrieges verlassen habe. Es könne festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit der Gruppierung "Al Shabaab" niemals Probleme gehabt habe. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer irgendwelche Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit in seiner Heimat gehabt habe und er deshalb verfolgt worden sei. Der vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund könne nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien nicht festgestellt worden. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
Zur Rückkehrsituation stellte die belangte Behörde fest, dass keine Umstände amtsbekannt seien, wonach in Somalia, insbesondere in Mogadischu, derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich infrage gestellt werde. Feststehe, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig sei und er sich in einem erwerbsfähigen Alter befinde. Er habe das Gymnasium abgeschlossen und sei in seinem Heimatland in der Lage, sich notfalls auch mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu sichern. Daher würde er in keine hoffnungslose Lage kommen. Er habe selbst in der Heimat gearbeitet und so zu seinem Lebensunterhalt beigetragen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer über kein soziales Netz in seiner Heimat verfüge. Feststehe, dass viele seiner Freunde in Somalia leben, sodass realistischer Weise anzunehmen sei, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, zumindest vorübergehend Unterkunft bei seinen Freunden zu finden. Der Beschwerdeführer verfüge über eine gute Schulausbildung und er habe bis zu seiner Ausreise bei seiner Familie gelebt. Im Falle der Rückkehr sei es ihm möglich, seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit selbstständig zu bestreiten und so für die Deckung seiner Grundbedürfnisse zu sorgen. Entsprechend der somalischen Tradition könne er sich auf die Unterstützung durch seine Familie und seine Freunde verlassen. Zudem habe er selbst vorgebracht, in seiner Heimat keine finanziellen Probleme zu haben. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Somalia in eine existenzbedrohende (oder medizinische) Notlage geraten würde.
Zum Privat- und Familienleben erwog die Behörde, dass der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist, er in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht, er selbst mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig sei. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich. Ein Familienbezug liege nicht vor. Er habe keinen Deutschkurs besucht und sei weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er gehe keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Eine Arbeitsbewilligung liege nicht vor, er besuche keine Schule in Österreich und er absolviere keine Ausbildung. Sonstige soziale Anbindungen bzw. sonstige wirtschaftliche Anknüpfungspunkte seien nicht feststellbar. In Ermangelung sonstiger Anknüpfungspunkte in Österreich liege kein schützenswertes Privatleben vor, und es würden keine Umstände vorliegen, die einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia entgegenstehen würden.
Auf den Seiten 17 bis 74 des bekämpften Bescheides traf die belangte Behörde sodann umfassende Länderfeststellungen zu Somalia.
In der Beweiswürdigung referierte die belangte Behörde, dass die Person des Beschwerdeführers nicht als glaubwürdig anzusehen sei, da es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, unbedenkliche Dokumente in Vorlage zu bringen, um seine Identität nachzuweisen. Geglaubt werde dem Beschwerdeführer, dass er lediglich traditionell verheiratet sei. Aufgrund der glaubwürdigen Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen gehe die Behörde jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsbürger sei. Geglaubt werde dem Beschwerdeführer, dass er sein Heimatland problemlos verlassen habe. Auch die Schilderungen zum Reiseweg seien nachvollziehbar und glaubwürdig. Dass der Beschwerdeführer an keinen psychischen und physischen Erkrankungen leide, sei ebenfalls glaubhaft. Die Feststellungen bezüglich der Unbescholtenheit würden sich aus dem Akteninhalt ergeben. Bezüglich der Fluchtgründe führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass das gesamte Vorbringen von der belangten Behörde als unglaubwürdig erachtet werde. Die belangte Behörde führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung noch angegeben habe, aufgrund seiner ethnischen Herkunft Probleme gehabt zu haben. Im Widerspruch dazu habe der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung vor dem Bundesasylamt angegeben, aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Stamm XXXX jedoch keinerlei Probleme in der Heimat gehabt zu haben. Vielmehr habe der Beschwerdeführer dargetan, trotz der Stammeszugehörigkeit das Gymnasium besucht und abgeschlossen zu haben. Zudem habe sein Vater ein Lebensmittelgeschäft geführt und damit seine Familie sehr gut ernährt. Es habe niemals finanzielle Probleme gegeben. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer niemals wegen seiner Stammeszugehörigkeit verfolgt worden. Die Behauptungen in der Ersteinvernahme würden somit den Angaben vor dem Bundesasylamt widersprechen. Der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde nicht darlegen können, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit jemals irgendwelche Probleme in Somalia gehabt zu haben. Die Behauptung, einerseits zur untersten Schicht zu gehören, jedoch andererseits dennoch die Möglichkeit vorgefunden zu haben, als Mitglied einer Minderheit das Gymnasium zu besuchen und damit Zugang zu einer höheren Schule erlangt zu haben, sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Aus den Erzählungen des Beschwerdeführers könne nicht erkannt werden, dass er zur untersten Schicht der Gesellschaft gehöre und kein gutes Leben in Somalia führe.
Zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe der Beschwerdeführer Probleme mit der Gruppierung Al-Shabaab, jedoch keine gezielte Bedrohung seiner Person vonseiten dieser Gruppierung vorgebracht. Vielmehr habe der Beschwerdeführer dezidiert angegeben, niemals etwas mit dieser Gruppierung zu tun gehabt zu haben. Er sei auch niemals aktiv gegen diese Gruppierung tätig gewesen und er sei zu keiner Zeit von ihr aufgesucht oder verfolgt worden. Der Beschwerdeführer habe nur erzählt, dass er miterlebt habe, wie von dieser Gruppe Leute zwangsrekrutiert worden seien. Diese Personen seien jedoch niemals an ihn herangetreten. Eine gezielte Bedrohung seitens dieser Gruppierung sei in keinster Weise dargelegt worden. Außerdem habe der Beschwerdeführer in freier Erzählung vor dem Bundesasylamt dargetan, dass er sich immer wieder verstecken habe müssen. Das stehe im Widerspruch dazu, dass er eine umfassende Schulausbildung genießen und im Geschäft seines Vaters arbeiten habe können. Auf diesen Widerspruch hingewiesen, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die Gruppierung nicht immer in seinem Dorf bzw. in seiner Stadt gewesen sei, sondern nur ab und zu dorthin gekommen wäre. Die Menschen hätten sich gegenseitig informiert, sodass stets ein rechtzeitiges Verstecken möglich gewesen wäre.
Die belangte Behörde führte in ihren beweiswürdigenden Erwägungen weiter aus, dass es weder glaubhaft noch nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer mehrmals von einer unbekannten bewaffneten Gruppe im Geschäft seines Vaters ausgeraubt worden sei. Absolut unglaubhaft in diesem Zusammenhang wäre, dass der Beschwerdeführer einerseits die Räuber nicht erkannt haben will und andererseits jedoch davon ausgehe, dass diese zu einem größeren Stamm gehören. Im Zuge der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer lediglich die allgemein schlechte Situation sowie die Demütigungen und die fehlende Hilfestellung vorgebracht. Vor dem Bundesasylamt habe er jedoch mit keinem Wort erwähnt, dass er schlecht behandelt oder gedemütigt worden wäre. Vielmehr habe er angegeben, dass er trotz seiner Stammeszugehörigkeit ein sehr gutes Leben in Somalia geführt und sogar das Gymnasium besucht und die Schule abgeschlossen habe.
Des Weiteren führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe zu vage und zu allgemein gehalten gewesen wären. Der Beschwerdeführer habe kein klar fundiertes Bild von den Ereignissen geboten. Beweismittel seien nicht vorgelegt worden. Somit habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass er das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt habe. Auch im Hinblick auf die Rückkehrbefürchtungen sei der Beschwerdeführer den erforderlichen Glaubhaftigkeitsansprüchen nicht gerecht geworden. Die Behauptung, aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit nicht in einem anderen Teil Somalias leben zu können, sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Zudem habe er ausdrücklich vorgebracht, aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit in seiner Heimat niemals Probleme gehabt zu haben. Des Weiteren sei die Gruppierung der Al-Shabaab bereits im August 2001 aus Mogadischu abgezogen.
Zusammenfassend gelangte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zur Ansicht, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der behaupteten Verfolgungsgefahr nicht hinreichend substantiiert seien, zumal diese in den wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien. Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien insgesamt vage vorgebracht worden und würden den Eindruck vermitteln, dass die Angaben nicht den Tatsachen entsprechen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer nie irgendwelche Verfolgungshandlungen angegeben und er habe sich bis zu seiner Ausreise ohne Schwierigkeiten in der Heimat aufhalten können. Es sei niemals zu Vorfällen gekommen. Außerdem wäre es für die Al-Shabaab-Gruppierung sowie für die bewaffneten Räuber ein Leichtes gewesen, des Beschwerdeführers habhaft zu werden, so ein tatsächliches Interesse an der Person des Beschwerdeführers bzw. dessen Familie bestanden hätte. De facto habe sich der Beschwerdeführer aber bis zu seiner Ausreise ohne Schwierigkeiten in der Heimat aufhalten können. Im Hinblick auf die Rückkehrbefürchtungen referierte die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung, dass keine Gefährdungspotenziale glaubwürdig vorgebracht worden seien und solche würden auch amtswegig nicht festgestellt werden können. In der Zusammenschau konstatierte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer es nicht vermocht habe, vor dem Bundesasylamt glaubhaft darzulegen, dass er im Falle seiner Rückkehr einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.
Betreffend die Lage im Herkunftsland verwies die belangte Behörde auf die Unglaubwürdigkeit des Individualvorbringens und führte aus, dass es im Leben des Beschwerdeführers keinerlei Ereignisse oder Sachverhalte gegeben habe, die ihn als Ausfluss einer allgemein instabilen Situation direkt treffen und von ihm nicht abzuwehren seien. Schließlich stellte das Bundesasylamt beweiswürdigend fest, dass die Angaben zum Familien-bzw. Privatleben glaubwürdig seien.
In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. kam die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, dem Bundesasylamt glaubhaft darzulegen, einer relevanten Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention tatsächlich ausgesetzt gewesen zu sein bzw. hinkünftig ausgesetzt zu sein. Im Hinblick auf Spruchpunkt II. konstatierte die belangte Behörde ihre Konklusion, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprächen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass die Situation für einen gesunden, arbeitsfähigen Mann, der seine soziale Isolation nicht glaubhaft machen konnte, eine Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK darstellen würde. Schließlich stellte die belangte Behörde resümierend im Spruchpunkt III. fest, dass der Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte zulässig sei. Im Rahmen einer Interessenabwägung wurde festgestellt, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich die Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und ein Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig sei.
5. Der bezeichnete Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit der Verfahrensanordnung vom 14.11.2012, mit welchem dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wurde, zugestellt.
6. Mit Schriftsatz vom 28.11.2012 erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Im Beschwerdeschriftsatz führte der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der Vorhalt der Behörde der Widersprüchlichkeit der Aussagen nicht nachvollziehbar sei. Die Aussage beim Bundesasylamt, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Stamm XXXX in seiner Heimat keinerlei Probleme gehabt habe, habe sich ausschließlich auf die Frage einer staatlichen Verfolgung und nicht auf eine Verfolgung durch Privatpersonen bezogen. Daher sei ein Widerspruch nicht erkennbar. Die Al-Shabaab-Gruppierung sei nur deshalb bezüglich der Zwangsrekrutierung an ihn nicht herangetreten, weil es ihm gelungen sei, sich so gut zu verstecken. Dies bedeute aber nicht, dass ihm das im Falle einer Rückkehr nach Somalia weiterhin gelinge. Im Hinblick auf die Länderfeststellungen führte der Beschwerdeführer aus, dass in den letzten Monaten die Rekrutierungsmaßnahmen immer aggressiver geworden wären. Des Weiteren könnte dem bekämpften Bescheid nicht entnommen werden, warum es unglaubwürdig wäre, dass das Lebensmittelgeschäft seines Vaters mehrmals von unbekannten bewaffneten Gruppen ausgeraubt worden sei. Seine Familie gehöre dem Stamm der XXXX an. Sein Vater - ein Angehöriger einer Minderheit - habe bis zu seiner Ausreise ein Lebensmittelgeschäft mit der Konsequenz betrieben, dass sie als Angehörige einer Minderheit keinen Schutz vor Überfällen auf ihr Geschäft durch den eigenen Stamm erhalten hätten. Der Grund, warum der Beschwerdeführer der Meinung sei, dass jene Gruppen, die die Überfälle begangen haben, einem größeren Stamm - nämlich dem Stamm der Daroot - angehören, liege darin, dass dieser Stamm seine Heimatstadt kontrolliere und aufgrund der Stammesszugehörigkeit der Täter diese durch ihren großen Stamm geschützt werden würden. Das habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nicht angeführt, weil er aufgefordert worden sei, auf die Fragen kurz zu antworten. Außerdem sei ihm gesagt worden, dass er zu einem späteren Zeitpunkt die Gelegenheit erhalte, im Detail seine Fluchtgründe zu schildern. Er habe eine gute Schulausbildung genossen und keine finanziellen Probleme in Somalia gehabt. Er habe im Lebensmittelgeschäft seines Vaters gearbeitet und es habe dort jederzeit einen Überfall stattfinden können, zumal er und sein Vater als Angehörige der XXXX einem kleinen Stamm angehört haben. Wären sie Angehörige eines größeren Stammes, hätte niemand einen Überfall gewagt. Ein staatlicher Schutz vor der Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit werde nicht gewährt, sodass eine asylrechtliche Verfolgung durch nicht staatliche Akteure gegeben sei. Es hätte ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden müssen. Die Rückkehrmöglichkeit wäre ausschließlich in Bezug auf Mogadischu, nicht jedoch im Hinblick auf seine Heimatstadt bzw. seine Heimatsregion geprüft worden. Deswegen liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Dass seine Familie aus seinem Heimatdorf weggezogen sei, habe er gegenüber dem Bundesasylamt nicht angegeben. Er habe lediglich vorgebracht, dass er von einem Freund via Facebook mitgeteilt bekommen habe, dass seine Familie nicht mehr im Heimatdorf lebe. Auch bezüglich des letzten Aufenthaltsortes seiner Familienangehörigen habe er keine widersprüchlichen Angaben gemacht. Die Feststellung des Bundesasylamtes, dass der Bruder des Antragstellers sowie seine Schwestern XXXX mit dem Antragssteller in Facebook befreundet seien, sei nicht nachvollziehbar. Es stimme, dass eine Schwester XXXX und eine andere XXXX heiße, das bedeute aber nicht, dass der Beschwerdeführer mit seinen Schwestern über Facebook befreundet sei, zumal die beiden Vornamen in Somalia weit verbreitet wären. Selbst wenn die beiden tatsächlich die Schwestern wären, was aber bestritten werde, könne kein aufrechter Kontakt davon abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wo sich seine Familie aufhalte bzw. ob sie noch am Leben wäre. Somit wäre im Falle der Rückkehr nicht sicher, ob von dieser Seite Unterstützung erfolgen könne. Außerdem befürchte der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr auf noch mehr Probleme aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit zu stoßen. Die Sicherheitslage sei prekär. Über Jahrzehnte befinde sich das Land im schlimmsten Zustand. Unter Verweis auf die vorgelegten Länderfeststellungen und den darin getroffenen Ausführungen zur Al Shabaab ergebe sich für den Beschwerdeführer eine ausweglose Situation.
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