Gericht bvwg entscheidungsdatum



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Schließlich stellte der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz die nachfolgenden Anträge:
"Die Rechtsmittelbehörde möge den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass meinem Antrag auf internationalen Schutz vom 6.5.2012 Folge gegeben und mir der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird; in eventu mir gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt wird und die gegen mich gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ausgesprochene Ausweisung aufgehoben wird."
7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 11.2.2013, Zl. A5 430. 969-1/2012/4E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Beweiswürdigend führte der Asylgerichtshof zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. im Wesentlichen an, dass das Bundesasylamt eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia aufgrund der Annahme des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative als zulässig erachte. Dazu sei jedoch zu bemerken, dass der Entscheidung Länderberichte zugrunde gelegt worden waren, die in Sicherheits- und Menschenrechtsbelangen zunächst ein generell problematisches Bild von Somalia zeigen würden. Es erscheine auf Basis dieser, der Entscheidung zugrunde gelegten Berichte somit nicht als abschließend geklärt, ob dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr der Aufbau einer eigenen Existenz zumutbar sei. Der Beschwerdeführer habe in der Beschwerde zutreffend jene Passagen der Berichte hervorgehoben, die seitens der belangten Behörde überhaupt keiner Würdigung unterzogen bzw. die nicht in Relation zum Vorbringen und der Person des Beschwerdeführers gesetzt worden wären. Unklarheit bestehe etwa in Bezug auf die familiäre Situation des Genannten bzw. bezüglich der Frage des Bestehens eines familiären (sozialen) Netzwerkes als eine wesentliche Voraussetzung für eine Reintegration in die somalische, clandominierte Gesellschaft. Diese Aspekte würden im gegenständlichen Verfahren eine umso größere Rolle spielen, als das Bundesasylamt - wie vom Beschwerdeführer zutreffend moniert - die Zulässigkeit einer Rückkehr primär nur nach Mogadischu geprüft habe. Dabei handle es sich nach den Angaben des Beschwerdeführers, die im Übrigen von der belangten Behörde nicht bestritten worden seien, nicht um dessen Heimatstadt. Welche Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer für eine Existenzbegründung aber gerade in der Hauptstadt des Landes haben solle, bleibe ungeklärt. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweise sich daher bezüglich der Spruchpunkte II. und III. als mangelhaft, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine.
8. Mit Aktenvermerk vom 21.2.2013 wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG vom Bundesasylamt eingestellt, da der Aufenthaltsort des Asylbewerbers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.
9. Am 5.4.2013 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Dublin-II-Abkommens von Finnland nach Österreich rücküberstellt. Im Zuge der Amtshandlung stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
10. Mit Schriftsatz vom 25.4.2013 gab die unabhängige Rechtsberatung Tirol, Diakonie Flüchtlingsdienst, ihre Vollmacht bekannt, ersuchte um Akteneinsicht und verwies darauf, dass die Vollmacht keine Zustellvollmacht umfasse.
11. Mit Schriftsatz vom 29.4.2013 übermittelte der Verein Menschenrechte Österreich dem Asylgerichtshof ein handgeschriebenes Dokument des Beschwerdeführers, worin dieser erklärt, dass er aus Äthiopien und nicht aus Somalia stamme.
12. Am 13.5.2013 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von einer Organwalterin des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Auf die entsprechenden Fragestellungen der Organwalterin replizierte der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst das Nachfolgende: Er sei gesund und leide an keiner Krankheit zwischenzeitlich habe er seine Schulzeugnisse und seinen Studentenausweis aus Somalia erhalten, welche seine Mutter ihm geschickt habe.
Nach Aufklärung über den bisherigen Verfahrensgang erklärte der Beschwerdeführer, den österreichischen Behörden nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Er wolle nach Finnland und habe aus diesem Grund nicht die Wahrheit erzählt. Er möchte nunmehr angeben, dass er nicht aus Somalia stamme. Er sei Staatsangehöriger von Äthiopien. Als Beweismittel lege er seine Schulzeugnisse und seinen Studentenausweis vor. Er habe vor den österreichischen Behörden absichtlich gelogen, damit er nach Finnland fahren könne. Gegenüber den finnischen Behörden habe er angegeben, dass er vom Stamm der XXXX stamme. In Finnland sei er nicht gefragt worden, ob er aus Somalia oder aus Äthiopien stamme.
Sukzedan führte er an, dass er betonen wolle, dass er kein somalischer Staatsbürger sei. Er sei äthiopischer Staatsbürger, er gehöre zur Volksgruppe der XXXX. Er sei in der Provinz XXXX, in der Stadt XXXX geboren und dort bei seinen Eltern aufgewachsen. Er heiße XXXX, sei am XXXX (äthiopisches Jahr: XXXX) in Äthiopien geboren. Er habe nur eine Schwester und einen Bruder. Seine Schwester heiße XXXX, sein Bruder XXXX. Er habe acht Jahre die Schule in XXXX besucht. Seine Eltern würden nicht arbeiten. Seine Schwester lebe in Australien, und sie schicke ihren Eltern monatlich Geld nach Äthiopien. Seine Eltern wären Nomaden, sein Bruder sei 16 Jahre alt und halte sich immer noch bei seinen Eltern in XXXX auf. Nach der Schule habe der Beschwerdeführer sofort das Land verlassen. Seine Familie sei eine durchschnittliche und es habe keine finanziellen Probleme gegeben. Sein Bruder besuche heute immer noch die Schule. Seine Eltern würden zurzeit in einem Mietshaus leben, und er selbst habe sich bis Ende 2012 in Äthiopien aufgehalten. Er habe in der Heimat nicht gearbeitet. Er habe sich immer zu Hause aufgehalten, und er habe keine finanziellen Probleme gehabt. Er habe keine Arbeit. Aus diesem Grund habe er seine Heimat verlassen. Zudem habe er Probleme mit den äthiopischen Behörden. Man glaube, dass er zur Gruppierung "ONLF" gehöre. Er sei Moslem, habe keine Kinder und sei nicht verheiratet. Seine Eltern und sein jüngerer Bruder sowie weitere Verwandte würden in Äthiopien leben. Seine Schwester lebe in Australien. Er habe Kontakt zu seiner Familie und nannte auf Nachfrage der Organwalterin die Telefonnummer, unter welcher seine Familie erreichbar wäre. Seine Mutter und sein Bruder würden in der Stadt XXXX, sein Vater als Nomade im Dorf XXXX leben, zumal er nicht in die Stadt ziehen wolle. Seiner Familie gehe es gut und sie habe keine Probleme. Die Familie lebe nach wie vor von den Einkünften des Vaters. Zudem schicke seine Schwester regelmäßig Geld aus Australien. Alle seine Freunde und Bekannten würden sich noch in der Heimat befinden. Im November 2011 habe er sich entschlossen, seine Heimat zu verlassen und er habe dies auch noch im November 2011 getan. Von Äthiopien aus sei er nach Kenia gefahren. Im Mai 2012 sei er von Nairobi über unbekannte Länder bis nach Österreich gefahren. Am 7.5.2013 sei er in Österreich angekommen und habe in Traiskirchen einen Asylantrag gestellt. Für die Schleppung habe er 5000 US Dollar bezahlt, welche von seinen Eltern finanziert worden seien. In Kenia habe er einen gefälschten Reisepass erhalten. Er habe nur in Österreich und in Finnland einen Asylantrag gestellt. Eine Tante väterlicherseits lebe seit Jahren in Finnland. Das sei auch der Grund, warum er nach Finnland wolle. Er habe niemals nach Österreich gewollt.
Auf die Frage der Organwalterin, wie der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag begründe und der damit einhergehenden Aufforderung, einen konkreten Grund für die Flucht zu nennen, führte der Beschwerdeführer das Nachfolgende wörtlich aus: "Ich musste meine Heimat Äthiopien verlassen, weil die Regierung glaubte, dass ich Mitglied von "ONLF" bin. Alle Jugendlichen in meinem Alter, darunter auch ich, haben diese Gruppierung unterstützt. Wir wollten die Unabhängigkeit Äthiopiens. Aus diesem Grund habe ich meine Heimat Äthiopien verlassen. Ich konnte meine Schule abschließen. Aber ich wurde von der Regierung unterdrückt. Aus diesem Grund habe ich aufgehört die Schule abzubrechen. Aus Angst, Probleme mit der äthiopischen Regierung zu bekommen und ins Gefängnis zu kommen, habe ich mich entschlossen, Äthiopien zu verlassen. Das sind meine einzigen Asylgründe. Andere Gründe gibt es nicht." Auf die Frage der Organwalterin, wofür die Abkürzung "ONLF" stehe, antwortete der Beschwerdeführer laut Niederschrift zur Einvernahme: XXXX.
Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer zur genannten Gruppierung vor, dass er seit seiner Kindheit Kontakt mit ihr gehabt habe, er aber nicht viel darüber wisse. Die Gruppierung wolle von Äthiopien unabhängig sein. Sie kämpfe für eigenes Land. Auf den Vorhalt der Organwalterin, dass die Aussage vollkommen falsch sei, zumal die Gruppierung "ONLF" für die Unabhängigkeit von XXXX kämpfe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er falsch verstanden worden sei. Die XXXX würden diese Gruppierung unterstützen, weil sie von Äthiopien unabhängig sein möchten. Dieses Volk sei das einzige Volk von Somalia. Dieses Volk wolle ein eigenes Land oder zu Somalia gehören. Was diese Gruppe repräsentiere, wisse er nicht, sie würden einfach kämpfen. Der Führer von "ONLF" heiße Mohamad Omar Osman. Seit wann er Führer sei, wisse er nicht. Die Flagge der Gruppierung bestehe aus drei Farben: grün, blau, rot. In der Mitte stehe ein Stern. Er sei kein Mitglied dieser Gruppierung und er habe niemals an Kampfhandlungen teilgenommen. Er habe auch niemals gegen die äthiopische Regierung gekämpft, zumal er ansonsten bereits verhaftet oder getötet worden wäre. Er habe diesen Leuten nur etwas zu essen und zu trinken gegeben. Mehr habe er diesbezüglich nicht getan. Er könne keine genauen Zeiten angeben, wann er die Kämpfer mit Lebensmitteln versorgt habe. Er habe diese Leute mehrmals versorgt. Immer gegen 20:00 Uhr habe er die Lebensmittel zu diesen Leuten gebracht, es habe keinen bestimmten Ort gegeben. Man habe ihm gesagt, wohin er das Essen mitnehmen solle. Diese Aussage berichtigte der Beschwerdeführer und führte sodann an, dass das Essen und das Wasser an bestimmten Orten eingesammelt worden wäre. Dann sollten junge Männer diese Sachen dort abholen und an einen bestimmten Ort bringen. Sie seien immer vor Ort informiert worden, wohin sie die Sachen bringen sollen. Es habe sich dabei um ein paar Plastiktaschen gehandelt, die er zu einem Markt und zu einer Person, welche dort Milchprodukte verkauft habe, gebracht habe. Dass er die "ONLF" unterstütze, habe er von einigen Leuten von der "New Police" erfahren. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er nicht gewusst, wen er unterstütze.
Auf den Vorhalt, dass seine Angaben vollkommen unglaubwürdig seien, zumal der Beschwerdeführer einerseits erzählt habe, dass er seit seiner Kindheit mit der genannten Gruppierung vertraut wäre, er erklärt habe, wofür diese Gruppierung stehe und in welcher Form er diese Gruppierung unterstützt habe, und er andererseits nunmehr anführe, dass er erst später von Leuten erfahren habe, dass er diese Gruppierung unterstütze und diese Aussagen völlig im Widerspruch zueinander stehen würden, replizierte der Beschwerdeführer, dass er diesen Vorhalt nicht erklären könne.
Mit der äthiopischen Regierung habe er niemals Probleme gehabt. Er habe nur gehört, dass er vielleicht die Gruppierung "ONLF" mit Lebensmitteln unterstützt habe. Er selber wisse nichts davon. Er könne nur sagen, dass er in seinem ganzen Leben niemals Probleme mit der äthiopischen Regierung gehabt habe, niemals verfolgt worden sei und er sich bis zu seiner Ausreise bei seiner Familie aufgehalten habe. Vor seiner Ausreise habe er keinerlei Probleme gehabt. Er sei weder gesucht noch verfolgt worden und in seiner Heimat nicht vorbestraft. Er werde weder von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde seiner Heimat gesucht. Er sei niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen. Von staatlicher Seite sei er in seiner Heimat niemals verfolgt worden und er sei in seiner Heimat aufgrund seiner Nationalität, wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ebenfalls nicht verfolgt worden. Es habe niemals irgendwelche Übergriffe gegen seine Person gegeben. An ihn sei niemals persönlich herangetreten worden, und er hätte keinerlei Probleme in der Heimat gehabt.
Befragt zu den Rückkehrbefürchtungen antwortete der Beschwerdeführer, dass er bis heute gedacht habe, dass er in seiner Heimat von der Regierung oder der Polizei gesucht werde. Aber so sei das nicht. Er habe keinerlei Probleme in seiner Heimat. Er werde von niemandem in seiner Heimat gesucht. Er habe nur Angst gehabt, weil er vermutet habe, die Gruppierung "ONLF" mit Lebensmitteln unterstützt zu haben. Aber auch das wisse er nicht mit Sicherheit. Er habe nur einige Päckchen hin und her gebracht. Er wisse nicht, für wen diese Päckchen gewesen seien bzw. wem sie gehört haben. Alles was er heute vorgebracht habe, seien nur Vermutungen gewesen. Er sei in seiner Heimat niemals gesucht geworden und habe auch mit niemanden Probleme. Über die aktuelle politische Lage und die Sicherheitslage in Äthiopien wisse er nicht viel zu sagen. Auf Vorhalt der Länderfeststellungen zu Äthiopien antwortete der Beschwerdeführer im Hinblick auf die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme, dass er die allgemeine Situation in seiner Heimat kenne und deswegen darauf verzichtete, eine Stellungnahme abzugeben. Das interessiere ihn absolut nicht. Er wolle sich dazu auch nicht schriftlich äußern.
Befragt zu seinem Privat- und Familienleben führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 5.4.2013 zum zweiten Mal in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Zuvor sei er einige Monate in Finnland gewesen. Er habe zu keinem Zeitpunkt einen Aufenthaltstitel für Österreich gehabt, und er lebe von der Grundversorgung. Zweimal in der Woche würde er einen Deutschkurs besuchen. Mitglied in einem Verein sei er nicht. In Österreich habe er nie gearbeitet, er habe keine nahen Bindungen zu Österreich, und Freunde oder Bekannte, die er bereits aus seinem Heimatsland her kennen würde, habe er auch nicht. In Österreich würden keine nahen Verwandten oder Familienangehörigen leben.
Das Bundesasylamt fertigte Kopien von den vom Beschwerdeführer dem Bundesasylamt vorgelegten Dokumenten an und nahm sie zum Akt. Darunter befand sich ein somalischer Studentenausweis mit einem Foto des Beschwerdeführers.
13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.7.2013, Zl. 12 05.460-BAI, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 5.4.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 abgewiesen, und im Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen.
In den Feststellungen des bezeichneten Bescheides führte das Bundesasylamt an, dass die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers feststehe. Es stehe fest, dass er aus Äthiopien stamme, er die Sprache Somali spreche und er Moslem sei. Die Volkszugehörigkeit habe nicht festgestellt werden können. Ebenso habe nicht festgestellt werden können, wann und wie der Beschwerdeführer auf österreichisches Staatsgebiet gelangt sei bzw. wie lange er sich schon in Österreich aufhalte. Am 6.5.2012 habe der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt und dabei angegeben, den Namen XXXX (auch XXXX) XXXX zu führen, aus Somalia zu stammen und am XXXX geboren zu sein. Mit Bescheid des Bundesasylamt vom 14.11.2012, Zl. 12 05.460-BAI, sei der Antrag abgewiesen worden und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen worden. Dagegen habe der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde eingebracht. Die Beschwerde sei mit der Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.2.2013, Zahl A5 430.969 - 1/2012/4E gegen Spruchpunkt I. abgewiesen worden. In weiterer Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. sei der Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden.
Am 21.2.2013 sei das Verfahren eingestellt worden, da der Beschwerdeführer nach unbekannt verzogen wäre. Am 5.4.2013 sei der Beschwerdeführer gemäß der Dublin-II-Verordnung von Finnland nach Österreich rücküberstellt worden. Am 5.4.2013 habe der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag gestellt, wobei er nunmehr angegeben habe, den Namen XXXX zu führen, aus Äthiopien zu stammen und am XXXX geboren zu sein. Feststehe, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszu-standes leide und er momentan nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung stehe. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit könne nicht festgestellt werden.
In Bezug auf die Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes stellte die Behörde fest, dass der neuerliche Asylantrag damit begründet worden sei, dass der Beschwerdeführer aus Äthiopien und nicht aus Somalia stamme. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er von staatlicher Seite wegen des Verdachts der Unterstützung der Gruppierung "ONLF" in Äthiopien verfolgt worden sei. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatslandes seien völlig unglaubwürdig. Feststehe, dass der Beschwerdeführer von staatlicher Seite wegen seiner Religion, seiner Rasse, seiner Nationalität bzw. Volksgruppenzugehörigkeit, seiner politischen Gesinnung oder seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe niemals verfolgt worden sei. Er sei in seiner Heimat nicht vorbestraft und werde von keiner Behörde gesucht. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer irgendwelche Probleme in seiner Heimat Äthiopien gehabt habe. Der vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, eine Zurück- oder Abschiebung nach Äthiopien für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er im Fall seiner Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre, er der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen, oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass ihm im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen werden würde oder dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werde. Feststehe, dass er in der Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, er gesund sowie arbeitsfähig sei und über eine gute Schulausbildung verfüge.
Zum Privat- und Familienleben stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist sei und am 6.5.2012 sowie am 5.4.2013 einen Asylantrag gestellt habe. In der Zwischenzeit sei er nach Finnland ausgereist. Der Beschwerdeführer lebe seit 5.4.2013 wieder in einer Flüchtlingsunterkunft, sei selbst mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig. Er habe keine Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich, und es bestehe so hin kein Familienbezug in Österreich. Er sei weder in einer Organisation noch in einem Verein Mitglied. Er absolviere zwar einen Deutschkurs, besuche aber keine Schule in Österreich und stehe in keiner Ausbildung. Es würde kein schützenswertes Privatleben und auch keine Umstände vorliegen, die der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien entgegenstehen würden.
Auf den Seiten 19 bis 60 des bekämpften Bescheides traf die belangte Behörde sodann umfassende Länderfeststellungen zu Äthiopien.
In der Beweiswürdigung referierte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorgelegten Dokumente im Hinblick auf seine Person glaubwürdig sei. In diesem Zusammenhang sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Asylgerichtshof sich als XXXX (auch XXXX) XXXX, geb. am XXXX ausgegeben und behauptet habe, aus Somalia zu stammen und der Volksgruppe der XXXX zu gehören. Weiters habe er vorgebracht, seit 2.9.2009 traditionell verheiratet zu sein. Nach der Rücküberstellung von Finnland habe er angegeben, sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Asylgerichtshof gelogen zu haben.
Nunmehr habe er vorgebracht, XXXX zu heißen, aus Äthiopien zu stammen und am XXXX geboren, und darüber hinaus ledig zu sein. Diesbezüglich habe er nunmehr unbedenkliche Dokumente vorgelegt, um die Identität zu bestätigen. Er habe sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Asylgerichtshof behauptet, zur Volkgruppe XXXX zu gehören und nunmehr behaupte er im Widerspruch dazu, dass er zur Volksgruppe der XXXX in Äthiopien gehöre. Aufgrund der glaubwürdigen Angaben sowie der Sprach- und Ortskenntnisse gehe die erkennende Behörde jedoch davon aus, dass er äthiopischer Staatsbürger sei. Die Angaben zum Fluchtweg seien zwar nicht asylrelevant, jedoch würden sie ein Indiz für die Gesamtbewertung der Glaubwürdigkeit einer Person darstellen. Nicht glaubhaft seien die vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen, dass er praktisch keine Wahrnehmungen hinsichtlich der Reise nach Österreich gemacht habe. Es sei eine notorische Tatsache, dass Reisende - bei Flüchtenden trete zudem das Element des Argwohns und somit eine besondere Beobachtung der Umgebung hinzu - Wahrnehmungen über ihre Reisebewegungen machten. Insofern sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer danach getrachtet habe, insbesondere den letzten Teil seiner Reise bewusst zu verschleiern. Glaubhaft seien die Angaben, dass er weder an einer psychischen noch physischen Krankheit leide. Dieser Eindruck habe sich auch anlässlich der Einvernahmen bestätigt.
Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wurde beweiswürdigend erwogen, dass es glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien keine strafbaren Handlungen begangen habe und er auch nicht vorbestraft sei. Geglaubt werde, dass er von staatlicher Seite wegen seiner Rasse, wegen seiner Religion, wegen seiner Volkszugehörigkeit niemals verfolgt worden sei. Er werde auch von keiner Behörde gesucht. Bei der Beurteilung des Fluchtvorbringen müsse jedenfalls auch mitberücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang des Asylverfahrens habe, was zu verzerrten Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen könne.
Die nunmehr im Zweitverfahren vorgebrachten Angaben zum Ausreisegrund seien nicht nachvollziehbar, teils tatsachenwidrig und daher auch nicht glaubwürdig. Die belangte Behörde wies im Nachfolgenden darauf hin, dass der Beschwerdeführer absichtlich gelogen und eine falsche Identität und Nationalität, vor allem aber falsche Fluchtgründe angegeben hatte, um nach Finnland reisen zu können. Nach der Rücküberstellung von Finnland habe der Beschwerdeführer einen völlig neuen Fluchtgrund vorgebracht und behauptet, mit der äthiopischen Regierung Probleme gehabt zu haben. Dies deshalb, weil er die terroristische Gruppierung "ONLF" unterstützt habe. Er habe eine sehr oberflächlich gehaltene Geschichte erzählt. Würden sich jedoch die von ihm behaupteten Vorfälle tatsächlich ereignet haben, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er über diese Vorfälle mehr zu berichten gewusst hätte und er imstande gewesen sein müsste, detailliertere und tiefergehende Angaben bezüglich der behaupteten Vorfälle zu machen. Dazu sei er aber nicht in der Lage gewesen. Die Angaben seien vage und widersprüchlich gewesen. Einerseits habe der Beschwerdeführer behauptet, die genannte Gruppierung von Kindheit an zu kennen, während er andererseits nicht gewusst habe, ob diese Gruppierung legal oder illegal sei. Darüber hinaus habe er angegeben, kein Mitglied dieser Gruppierung gewesen zu sein. Die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die erwähnte Gruppierung seien allgemein bekannt, über Detailinformationen verfüge er nicht. Das sei ein eindeutiger Hinweis, dass die Angaben des Beschwerdeführers und das darauf gestützte Vorbringen als unglaubwürdig zu betrachten seien. Zudem seien auch die Angaben bezüglich der Unterstützung dieser Gruppierung widersprüchlich. Zum einen habe der Beschwerdeführer seine Unterstützung ins Treffen geführt, zum anderen habe er im krassen Widerspruch dazu angegeben, dass er niemals gegen die äthiopische Regierung gekämpft habe oder sonst politisch tätig gewesen wäre. Weiters sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, darzutun, in welcher Form er konkret von der äthiopischen Regierung beschuldigt und verfolgt werde. Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit finde sich darin, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme angegeben habe, die Gruppierung mit Lebensmitteln unterstützt zu haben, während der Beschwerdeführer im Verlauf der Einvernahme dies abgeschwächt und angegeben habe, es nicht gewusst zu haben, dass er diese Gruppierung überhaupt unterstütze. Der Beschwerdeführer habe es nicht vermocht eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat glaubwürdig darzulegen. Sein Vorbringen dazu sei nur als eine in den Raum gestellte Behauptung zu werten, der es an Plausibilität und Nachvollziehbarkeit mangle. Das Vorbringen sei nicht hinreichend substantiiert und bloß vage geschildert worden. Die behauptete Verfolgungsgefahr sei in den wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden. Die diesbezüglichen Befürchtungen bzw. Erklärungen seien als vage Angaben und Vermutungen des Beschwerdeführers zu bewerten und sie würden den Eindruck vermitteln, dass sie nicht den Tatsachen entsprechen, zumal es den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge weder seitens der Behörden noch seitens der Gruppierung irgendwelche Verfolgungshandlungen gegen ihn gegeben habe. Zudem habe er sich bis zu seiner Ausreise ohne Schwierigkeiten und ohne Vorfälle in der Heimat aufhalten können. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst vorgebracht, niemals irgendwelche Übergriffe erlebt zu haben. Auch sei niemand persönlich an den Beschwerdeführer herangetreten und er habe niemals mit der Regierung zu tun gehabt.

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