Landtag Plenarprotokoll Nordrhein-Westfalen 16/11 16. Wahlperiode 07. 11. 2012 11. Sitzung



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Schluss: 23:08 Uhr

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*) Von der Rednerin bzw. dem Redner nicht
überprüft (§ 96 GeschO)

Dieser Vermerk gilt für alle in diesem Plenarprotokoll so gekennzeichneten Rednerinnen und Redner.

Anlage 1

Zu TOP 13 – Gesetz zur Änderung des Rettungsgesetzes – zu Protokoll gegebene Rede

Barbara Steffens, Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter:

Das Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW) regelt die Notfallrettung und den Krankentransport und hat sich in der Praxis grundsätzlich bewährt.



Vor dem Hintergrund der Anpassungen an europa- und bundesrechtliche Entwicklungen – wie die EuGH-Urteile vom April 2010 und März 2011 sowie das BGH-Urteil vom Dezember 2008 – ist aber eine inhaltliche Novellierung des Rettungsgesetzes erforderlich geworden.

Diese Urteile haben klargestellt, dass im in Nordrhein-Westfalen angewandten Submissionsmodell das Vergaberecht anzuwenden ist, sofern Dritte mit der Durchführung von rettungsdienstlichen Leistungen entgeltlich durch den Träger des Rettungsdienstes beauftragt werden. Dem wird mit der laufenden Novellierung landesgesetzlich Rechnung getragen.

Auch an einigen anderen Stellen hat sich durch veränderte Rahmenbedingungen Novellierungsbedarf ergeben. So sind weitere grundlegende inhaltliche Änderungen im Gesetz notwendig geworden, da die geltenden Regelungen für die Praxis nicht mehr ausreichend sind.

Durch die vorzeitigen Landtagswahlen und die Auflösung des Parlamentes im März 2012 ist der Prozess der Novellierung allerdings verzögert worden. Der Referentenentwurf zur Novellierung des Rettungsgesetzes befindet sich zum jetzigen Zeitpunkt in der Verbändeanhörung.

Leider beinhaltet das derzeit gültige Gesetz eine Verfallsklausel zum 31.12.2012. Da das Änderungsgesetz voraussichtlich erst im Frühjahr 2013 in Kraft treten wird, muss die Verfallsklausel gestrichen werden, damit auch über den 31.12.2012 hinaus die rettungsdienstliche Versorgung von Patientinnen und Patienten in Nordrhein-Westfalen sichergestellt und gesetzlich geregelt ist. Daher bringen wir diesen Gesetzentwurf heute ein und bitten um Ihre Zustimmung.

Anlage 2

Zu TOP 14 – Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen – zu Protokoll gegebene Rede

Thomas Kutschaty, Justizminister:



Mit diesem Gesetzentwurf der Landesregierung sollen mehrere Änderungen des Justizgesetzes durchgeführt werden. Lassen Sie mich dazu Folgendes anmerken.

Am 1. Januar 2013 wird das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung in Kraft treten. Es enthält umfassende Änderungen der Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung im 8. Buch der Zivilprozessordnung.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes wird es jedem, der für bestimmte in der Zivilprozessordnung gesetzlich bestimmte Zwecke Angaben benötigt, möglich sein, Einsicht in das elektronische Schuldnerverzeichnis zu nehmen. Der Datenschutz ist dabei gewährleistet.

In Nordrhein-Westfalen besteht bereits seit dem Jahr 2002 ein zentrales Schuldnerverzeichnis für die Bezirke aller Amtsgerichte, aus dessen Bestand in beschränktem Maße Daten automatisiert abgerufen werden können. Für diese Einzelauskünfte werden mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung Gebühren derzeit nicht erhoben. Eine solche Regelung soll durch den Gesetzentwurf eingeführt werden.

Das Justizgesetz Nordrhein-Westfalen enthält bislang lediglich Regelungen für die Erhebung von Kosten für die Entscheidung, ob bestimmte Institutionen laufend Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis beziehen dürfen, und für die Erteilung der Abdrucke selbst. Die bisherigen Gebühren dafür sind seit dem 1. Januar 1995 nicht mehr geändert worden. Sie sollen nunmehr an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden. Das Gesetz leistet mithin auch einen Beitrag zur Verbesserung des Kostendeckungsgrades in der Justiz.

Die Höhe sämtlicher Gebühren in dem Gesetzentwurf ist unter den Landesregierungen abgestimmt.

Der heute eingebrachte Gesetzentwurf enthält die aktuell erforderlichen Änderungen des Landesrechts. Das Gesetz wird keine wesentlichen kostenmäßigen Auswirkungen auf die privaten Haushalte haben. Mehrkosten für das Land entstehen ebenfalls nicht. Die beabsichtigten Gebührenerhöhungen und insbesondere die neue Einsichtsgebühr in das elektronische Schuldnerverzeichnis werden vielmehr zu Mehreinnahmen für das Land führen.

Ich bitte Sie um Unterstützung der Gesetzesinitiative und zunächst um Überweisung an den federführenden Rechtsausschuss sowie an den Haushalts- und Finanzauschuss.

Anlage 3

Zu TOP 15 – Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen – zu Protokoll gegebene Rede

Ralf Jäger, Minister für Inneres und Kommunales:



Für die Bekämpfung des Rechtsextremismus müssen wir alle zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen. Dazu gehört auch ein umfassender Informationsaustausch. Denn eine Investition in Wissen bringt immer noch die besten Zinsen.

Das heißt: Nur ein effektiver Austausch von Erkenntnissen und Informationen der Polizeibehörden und Nachrichtendienste kann im Kampf gegen den Rechtsextremismus erfolgreich bestehen. Das hat uns nicht zuletzt die jüngste Vergangenheit gelehrt.

Dafür besteht im Bund und in den Ländern Konsens, auch über Parteigrenzen hinweg.

Die Basis für diesen Informationsaustausch ist eine elektronisch geführte gemeinsame Datei von Polizei und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern, die natürlich das Trennungsgebot wahrt. Hierfür wurde auf Bundesebene das Rechtsextremismus-Datei-Gesetz (RED-G) geschaffen.

Damit die Polizei in NRW auch in diese Datei investieren kann, müssen wir eine entsprechende Rechtsgrundlage in unserem Polizeigesetz schaffen.

Mit der vorliegenden Änderung des Polizeigesetzes NRW soll die Polizei die rechtliche Möglichkeit erhalten, Daten in der Rechtsextremismus-Datei zu verarbeiten und damit anderen Sicherheitsbehörden ihre Erkenntnisse zur Verfügung zu stellen.

Lassen Sie mich mit einem Zitat schließen, das besagt: „Das Wissen ist wie eine Fahrkarte, es macht nur dann Sinn, wenn es nutzbar gemacht wird.“ In diesem Sinne hoffe ich auf eine breite Unterstützung des Änderungsgesetzes.

Für etwaige Nachfragen: NRW ist das einzige Bundesland, in dem das Polizeigesetz derzeit eine so enge Regelung hat, die eine Teilnahme nur an der Antiterrordatei erlaubt.

Das Land NRW nimmt auch jetzt schon über den Verfassungsschutz an der Rechtsextremismusdatei teil.

Es besteht daher kein Informations- und Schutzdefizit:

Verfassungsschutz und Polizei des Landes tauschen unabhängig von der Teilnahme an der Rechtsextremismusdatei ihre jeweiligen Erkenntnisse und Daten aus.

In NRW verfügen Polizei und Verfassungsschutz bereits jetzt aufgrund der bestehenden Datenaustauschrechte und -pflichten in dem für die Rechtsextremismusdatei interessanten Bereich über weitgehend deckungsgleiche Informationen.

Anlage 4

Zu TOP 16 – Gesetz zur Änderung der Befristungen besoldungsrechtlicher Gesetze im Zuständigkeitsbereich des Justizministeriums – zu Protokoll gegebene Rede

Thomas Kutschaty, Justizminister:



Die Landesregierung legt Ihnen heute einen Gesetzentwurf vor, dessen Titel „Gesetz zur Änderung der Befristungen besoldungsrechtlicher Gesetze im Zuständigkeitsbereich des Justizministeriums“ zunächst wenig aussagekräftig ist. Dahinter verbergen sich zwei Gesetze, mit denen 2011 Eingangs- und Spitzenamt im Justizwachtmeisterdienst sowie bereits 1996 die Beförderungsämter im allgemeinen Vollzugs- und Werksdienst der Justizvollzugsanstalten sowie im Krankenpflegedienst des Justizvollzugskrankenhaus angehoben worden sind.

Das heißt im Detail: Das Eingangsamt im Justizwachtmeisterdienst – die einzige Beamtengruppe, die weiterhin dem einfachen Dienst angehört – wurde von Besoldungsgruppe A3 nach Besoldungsgruppe A4 und das Spitzenamt für die Leiter großer Justizwachtmeistereien von Besoldungsgruppe A6 nach Besoldungsgruppe A7 angehoben. Für die Beamten im mittleren Vollzugsdienst im Bereich des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werksdienstes und des Krankenpflegedienstes wurde eine begrenzte Anzahl von Beförderungsämter der Besoldungsgruppen A10 und A11 geschaffen.

Die Geltung beider Gesetze war befristet auf den 31.12.2011 bzw. 31.12.2013. Beide Gesetze haben sich bewährt.

Denn sie bieten die Möglichkeit, die Wahrnehmung verantwortungsvoller und sensibler Aufgaben im Bereich der Gewährung von Sicherheit und Ordnung in unseren Justizgebäuden sowie bei der Betreuung von Häftlingen im Justizvollzug angemessen – oder jedenfalls angemessener – zu besolden.

Ich denke, angesichts des andauernden Ringens um einen effektiven Behandlungs-, aber zugleich sicheren Strafvollzug sowie angesichts der Debatten um die Sicherheit in unseren Gerichtsgebäuden muss ich hier die Bedeutung dieser Aufgaben und der sie wahrnehmenden Beamten für eine funktionierende Justiz nicht mehr besonders betonen.

Die Entfristung dieser Gesetze folgt einem Beschluss des Kabinetts, bei überprüften und bewährten Gesetzen auf eine weitergehende Befristung der Regelungen möglichst zu verzichten. Sie ist hier aber zugleich ein wichtiges Signal an die betroffenen Beamtinnen und Beamten, dass wir ihre Belange weiter im Blick haben und hinter das Erreichte nicht zurückfallen. Sie greift der Dienstrechtsreform nicht voraus, sondern beschreibt insoweit nur die Ausgangslage.

Anlage 5

Zu TOP 17 – Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Rentengüter – zu Protokoll gegebene Rede

Johannes Remmel, Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz:



Das Gesetz über Rentengüter vom 27. Juni 1890 ist bis 31. Dezember 2012 befristet.

Es regelt die Übertragung von Eigentum eines Grundstücks gegen Übernahme einer festen Geldrente (Rentengut).

Es existieren noch Grundbucheinträge von Rentengütern in derzeit nicht bekanntem Umfang. Durch eine Aufhebung des Gesetzes könnte somit in bestehende Rentengüter eingegriffen und damit Rechtinhabern eine Beeinträchtigung ihrer Rechtspositionen zugefügt werden.

Bis zur Umstellung auf das elektronische Grundbuch kann die Ermittlung der betroffenen Fälle nur mit unvertretbarem Personalaufwand über eine Auswertung von sieben Millionen analog geführten Grundbüchern erfolgen.

Deshalb erfolgt eine Verlängerung der Befristung des Gesetzes um weitere zehn Jahre. Inhaltliche Änderungen erfolgen nicht.

Anlage 6

Zu TOP 18 – Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes und des Kunsthochschulgesetzes – zu Protokoll gegebene Rede

Svenja Schulze, Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung:



Zunehmend kommen Studierende schon vor dem Erreichen ihrer Volljährigkeit an unsere Hochschulen. Für Studierende und Hochschulen stellt die beschränkte Geschäftsfähigkeit dieser Noch-nicht-Volljährigen studienorganisatorisch ein Problem dar. Mit dem Gesetzentwurf soll für diese Studierenden, ihre Eltern und die Hochschulen mehr Rechtssicherheit erreicht werden. Außerdem soll die Organisation des Studiums erleichtert werden.

Die vorgeschlagene Gesetzesänderung verleiht minderjährigen Studierenden verwaltungsrechtliche Handlungsfähigkeit. Während für die Einschreibung selbst weiterhin die Einwilligung der Eltern erforderlich ist, können minderjährige Studierende künftig im Rahmen des Studiums ohne die Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter handeln.

In den letzten Jahren haben wir viel dafür getan, die Bildungswege der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen strukturell zu verbessern.

Durch ein früheres Einschulungsalter und die Einführung von G8 sollten Begabungen und Neigungen früher und gezielter gefördert werden. Die schulische Bildung und die Studiengänge wurden gestrafft und reformiert.

Im Ergebnis werden Erstsemester, Studierende und auch Hochschulabsolventen immer jünger und können auch früher in den Berufsalltag einsteigen. Diese Möglichkeit ist grundsätzlich zu begrüßen, schafft aber auch Probleme:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des Hochschulgesetzes und des Kunsthochschulgesetzes folgt die Landesregierung dieser Entwicklung:

Vor allem zu studien- und prüfungsrelevanten verwaltungsrechtlichen Handlungen müssen minderjährige Studierende nach aktueller Rechtslage die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters einholen.

Deshalb verlangen viele Hochschulen bei der Einschreibung eine Generaleinwilligung der gesetzlichen Vertreter. Das allerdings ist rechtlich problematisch, da gesetzlich nicht vorgesehen. Und: Zu dem Zeitpunkt, an dem die Eltern eine Generaleinwilligung erteilen sollen, ist deren Tragweite nicht absehbar.

Die vorgeschlagene Gesetzesänderung macht eine Generaleinwilligung der Eltern entbehrlich: Minderjährige Studierende dürfen so qua Gesetz über ihren Studienverlauf selbst entscheiden.

Damit wäre ein aus meiner Sicht unsinniger Widerspruch aufgelöst:

Einerseits signalisieren wir den Studierenden: Wir wollen, dass ihr früher an die Hochschulen kommt; wir wollen, dass ihr euer Leben selbst in die Hand nehmt. Andererseits bleibt die Autonomie der Studierenden durch die aktuelle Gesetzeslage eingeschränkt. Es ist doch eine seltsame Vorstellung: ein Studierender, der sein Studium faktisch selbst und erfolgreich organisiert, um für die Teilnahme an einer Exkursion die Unterschrift seiner Eltern einholen.

Unabhängig davon gibt es für minderjährige Studierende Handlungsbedarf, der zwar mit dem Studium zusammenhängt, aber nicht zum Studium gehört. Ich denke da an die Anmietung von Wohnraum, für die die Mitwirkung der gesetzlichen Vertreter notwendig bleibt. Hier kann der Landesgesetzgeber nicht tätig werden, weil das zur Regelungskompetenz des Bundes zählt.

Wir bringen den Gesetzentwurf so ein, dass die Studienanfänger des Wintersemesters 2013/2014 von der Neuregelung profitieren können. Ab dem Abiturjahrgang 2013 rechnen wir an den Hochschulen des Landes mit deutlich mehr minderjährigen Studierenden.

Die von der Landesregierung vorgeschlagene Gesetzesänderung ist also auch eine Maßnahme zur Vorbereitung auf den doppelten Abiturjahrgang.

Ich bitte Sie, dem Beschlussvorschlag des Ältestenrates zuzustimmen und den Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den AIWF zu verweisen.

Anlage 7

Zu TOP 19 – Gesetz zur Änderung von Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen – zu Protokoll gegebene Rede

Barbara Steffens, Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter:



Mit dem Ihnen vorliegenden Entwurf eines Artikelgesetzes werden notwendige Änderungen des Heilberufsgesetzes und des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst in den Landtag eingebracht.

Das Heilberufsgesetz (HeilBerG) beinhaltet die wesentlichen rechtlichen Bestimmungen für die Tätigkeit der Heilberufskammern in Nordrhein-Westfalen. Die Kammern sind die beruflichen Vertretungen der Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychotherapeutinnen und -therapeuten, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte.

Das Gesetz regelt insbesondere die gesundheits- und ordnungspolitischen Aufgaben der Heilberufskammern einschließlich ihrer Organisation, die Berufsausübung der jeweiligen Kammerangehörigen, deren berufsspezifische Weiterbildung sowie die Berufsgerichtsbarkeit. Ferner bestimmt es auch die Aufsichtsbehörden über die Kammern (mit Ausnahme ihrer Versorgungseinrichtungen) und die Art der jeweiligen, vom Aufgabencharakter her abhängigen Aufsicht.

Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG NRW) beschreibt die Ziele, Grundsätze und Aufgaben, die der öffentliche Gesundheitsdienst im arbeitsteiligen Gesundheitswesen wahrnimmt. Das Gesetz regelt insbesondere die vielfältigen Aufgaben der Kommunen und Kreise als untere Gesundheitsbehörden.

Sowohl das Heilberufsgesetz als auch das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst bedürfen einer Anpassung an aktuelle Entwicklungen. Sie müssen insbesondere aufgrund von bundes- und landesrechtlichen Verfahrens- sowie Organisationsänderungen überarbeitet werden.

Lassen Sie mich kurz auf die wichtigsten Änderungen eingehen:

I. Heilberufsgesetz:

1. Die Ethikkommissionen der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe müssen klinische Prüfungen nunmehr auch nach dem Medizinprodukterecht verbindlich bewerten. Hierdurch können – wie bereits im Arzneimittelbereich – nicht versicherbare Haftungsrisiken aus Verfahrensversäumnissen auftreten, die die Kammern bei der – vom Land übertragenen – hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung finanziell überfordern würden. Daher müssen die die Ethikkommissionen teilweise freistellenden bisherigen Haftpflichtregelungen bei der Bewertung klinischer Prüfungen auf den Bereich des Medizinproduktegesetzes erweitert werden.

2. Durch eine Flexibilisierung der Vorschriften zur Durchführung der Wahlen zu den Kammerversammlungen soll den Kammern die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen erleichtert werden.

3. Ergänzt werden soll ferner die schon bestehende Regelung über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für berufstätige Kammerangehörige um die Einführung einer entsprechenden Nachweispflicht gegenüber der zuständigen Kammer, soweit diese einen solchen Nachweis verlangt.

4. Neu ist auch die Möglichkeit der Kammern, ihre Kammerangehörigen grundsätzlich zu verpflichten, den privatärztlich organisierten Notfalldienst außerhalb der eigenen Praxis in einer zentralen Notfalleinrichtung zu verrichten und sie (die Kammerangehörigen) zur Kostenbeteiligung für die Inanspruchnahme eines solchen privat organisierten Notfalldienstes heranzuziehen. Die Änderung trägt einem Anliegen der Ärztekammern Rechnung, die unter Bezug auf entsprechende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung auf die Notwendigkeit einer differenzierten gesetzlichen Ermächtigung aufmerksam gemacht haben.

5. Wir wollen eine Rechtsgrundlage für eine angemessene finanzielle Beteiligung der Apothekerkammern an den Betriebskosten der Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten schaffen. Die derzeitige Finanzierung erfolgt durch Schulgeld, durch Beiträge der Apothekerschaft und durch eine Landesförderung. Die eingefügte Regelung ermöglicht eine verfassungsrechtlich unbedenkliche (freiwillige) Kostenbeteiligung der Kammern.

6. Im Weiterbildungsbereich wird eine Regelung aufgenommen, nach der die Psychotherapeutenkammer NRW psychotherapeutische Tätigkeiten in eigener Praxis unter engen Voraussetzungen über die bis 31.12.2011 befristete Erprobungsphase hinaus auch weiterhin ausnahmsweise auf die Weiterbildung anrechnen kann. Eine ähnliche Regelung gilt seit Langem bereits für die tierärztliche Weiterbildung. Sie stellt eine vertretbare Erleichterung bei der Durchführung der Weiterbildung dar.
II. Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst:

Bei den Änderungen des ÖGDG handelt es sich in der Hauptsache um redaktionelle Anpassungen infolge der Errichtung des Landeszentrums Gesundheit (LZG) im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter mit Wirkung zum 01.01.2012.

Darüber hinaus soll im ÖGDG eine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit der unteren Gesundheitsbehörden im Rahmen von beamtenrechtlichen Begutachtungsverfahren geschaffen werden. Die örtliche Zuständigkeit der unteren Gesundheitsbehörden im amtlichen Begutachtungsverfahren für den öffentlichen Dienst richtet sich derzeit nach § 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.

Das sich daraus ergebende Dienstortprinzip – das heißt, die Untersuchung am Dienstort der Beamtin oder des Beamten – ist im Interesse der zu begutachtenden Person und vor dem Hintergrund einer ausgewogenen Belastung der unteren Gesundheitsbehörden nicht immer praktikabel.

Daher wird die rechtliche Grundlage für die in der Praxis bereits gebräuchliche Anwendung des „Wohnortprinzips“ geschaffen. Die Möglichkeit der Begutachtung am Dienstort („Dienstortprinzip“ – zum Beispiel Wohnort außerhalb von Nordrhein-Westfalen) bleibt als Ausnahme für den Einzelfall erhalten

Ich bitte um Überweisung des Gesetzentwurfes und freue mich auf die Beratungen im Ausschuss.
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