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VGH Ba-Wü 6 S 744/95, B.v. 4.7.95, IBIS e.V.: C1017



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VGH Ba-Wü 6 S 744/95, B.v. 4.7.95, IBIS e.V.: C1017. Der Anspruch auf Geldleistungen nach § 2 Asyl­bLG gilt auch für staatliche Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber. Die GU dient der Un­ter­brin­gung von Asylbewerbern aus ordnungspolitischen Gründen, sie ist keine Einrichtung im Sinne des § 97 Abs. 4 BSHG. Ent­gegen der Auffas­sung des OVG Frankfurt/Oder und des OVG Münster gebietet die Ent­ste­hungsgeschichte des Asyl­bLG kein Abweichen von diesem Rechts­standpunkt, diese bestätigt die­sen vielmehr. Die Aussage in der BT-Drs 12/5008 S. 13f., daß durch die Umstellung auf Sachleistungen Schlep­perorganisationen der Boden ent­zogen werden und der wirtschaftliche Anreiz nach Deutschland zu kommen gemindert werden soll, be­zieht sich nur auf § 3 AsylbLG, dies belegen insbesondere die Erläute­rungen zu § 1a des damaligen Ent­wurfes. Etwas an­deres kann auch nicht aus der in BT-Drs 12/5008 erläu­terten "weitgehen­den" Angleichung der Leistungen nach § 1a AsylbLG an das Sozialhilferecht abgeleitet werden, die Bedeu­tung des Wor­tes "weitgehend" beschränkt sich vielmehr darauf, daß nicht alle Bestim­mungen des BSHG ent­sprechend zur Anwendung kommen, sondern daß die entsprechende Anwendung etwa durch die Bestim­mung der Lei­stungsberechtigung (§ 1) der Erwerbstätigkeit (§ 8) und der behördli­chen Zu­ständigkeit (§ 10 i. V. mit der dazu erlassenen Zuständigkeitsverordnung des Lan­des) einge­schränkt ist. Es bleibt dabei, daß sich Art, Form und Maß der Hilfeleistung ausschließlich nach sozialhilfe­recht­lichen Krite­rien richten. Sachleistungen wä­ren allenfalls dann zulässig, wenn dies zur Aufrechterhal­tung der Funktion der fraglichen Aufnahmeein­richtung erforderlich ist. Einer allgemeinen Gefahr unter­kunftsin­terner Kon­flikte entgegenzuwirken oder sie zu verhü­ten sehen weder das AsylbLG noch das BSHG nach ihrer Zweckrich­tung vor, der Gesetzgeber hat mit § 2 Asyl­bLG bewußt eine Diffe­renzierung zwi­schen Asyl­bewer­bern und even­tuell daraus resultie­rende nachteilige Fol­gen in Kauf genommen. Die Ver­waltungsvor­schrift des Innenministeriums Ba-Wü v. 26.9.94 bietet keine recht­liche Grundlage für Sachlei­stungen im vorlie­genden Fall, da sie mit ihrer ge­ne­rali­sierenden Aussage dem AsylbLG widerspricht und den Rahmen pflicht­gemäßer Ermessensausübung ver­läßt.
Anmerkung: Der VGH Ba-Wü (6 S 745/94, B.v. 8.4.94) hatte einen Anspruch auf Geldleistungen nach § 2 Asyl­bLG für Aufnahme­einrichtungen und Sammellager unter der Voraussetzung verneint, daß diese als Ein­richtungen im Sinne des § 97 Abs. 4 BSHG und des § 44 AsylVfG betrieben wer­den. Daraufhin hat das In­nen­ministerium Ba-Wü verfügt, Asylsuchende nicht mehr auf die Gemein­den in Gemeinschaftsunter­künfte zu ver­teilen, sondern mög­lichst in zentralen Sammellagern unter­zubringen, und sie dort weiterhin auch nach § 2 AsylbLG nur mit Sach­lei­stungen zu versorgen. Diese Praxis ist rechtswidrig, da die dafür vom VGH Ba-Wü for­mulier­ten Voraussetzun­gen bei staat­lichen Sammellagern im Regelfall nicht vorliegen dürf­ten.

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