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VG Berlin 17 A 630.96, B.v. 10.12.96



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VG Berlin 17 A 630.96, B.v. 10.12.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1191.pdf Eine Kürzung für Bosnier mit Duldung ist rechtswid­rig. Dies gilt vorliegend auch für eine Familie mit Ehemann aus Rest-Jugoslawien/Montenegro und Ehefrau mit bosni­scher Staatsangehörigkeit sowie vier Kindern, davon zwei aus Rest-Jugoslawien/Montenegro und zwei in Ber­lin gebo­ren. Die Duldung aller Antragsteller wurde verlängert aufgrund der Weisung 92 (betr. die Staatsange­hörigen Bos­niens). Voraussetzungen für Leistungen nach § 2 AsylbLG ist, daß die freiwillige Ausreise, wenn sie objektiv mög­lich wäre, jedenfalls unzumutbar ist (vgl dazu VGH Ba-Wü 6 S 1712.95 und OVG Hamburg Bs IV 130.95). Dem liegt der Gedanke aus dem Sozialhilferecht zugrunde, daß nur derje­nige Anspruch auf (volle) Leistungen staatlicher Hilfe hat, der sich nicht selbst (hier durch Wahrnehmung der Möglichkeit zur Ausreise) helfen kann (§ 2 BSHG).

Zudem ist die Duldung aus Gründen erteilt worden, die die Antragsteller nicht zu vertreten haben. Nach Been­di­gung der Kampfhandlungen hat die bosnische Seite in den Verhandlungen über ein Rückführungs­abkom­men deutlich gemacht, daß die Verhältnisse im Land eine sofortige Rückkehr einer großen Zahl von Flüchtlin­gen nicht zuließen. Wegen der Kriegszerstörungen, der schlechten wirtschaftlichen Lage und dem in der Re­gel sehr kalten Winter bestehen gegenwärtig keine Möglichkeiten, eine größere Zahl von Rückkeh­rern ausrei­chend mit Unter­kunft, Nahrung und Kleidung zu versorgen (vgl "Die Welt" v. 20.11.96). Die Se­natsverwaltung für Inneres hat des­halb letztendlich (faktisch) eine generelle Aussetzung der Abschie­bung bis zum 31.03.97 festgesetzt (TSP v. 30.10.96, BlnMoPo v. 3.11.96, BlnZtg v. 26.11.96, u.a.).

Die Kammer geht nach summarischer Prüfung davon aus, daß eine freiwillige Rückkehr zumindest derzeit unzu­mutbar ist. Voraussetzung wäre ggf., daß der Flüchtling aus eigenen Kräften und Mitteln oder durch pri­vate Hilfe in Jugoslawien menschenwürdig leben könnte, d.h. daß er in seine eigene Unterkunft zurück­kehren oder bei Ver­wandten/Freunden eine im Winter beheizbare Unterkunft, Nahrung und Kleidung erhält oder auf andere Weise die Möglichkeit hat sich den notwendigen Lebensunterhalt zu beschaffen. Es bleibt dem Sozi­alamt überlassen, durch Ermittlungen und Befragungen im Einzelfall festzustellen, ob wegen be­sonders gün­stiger Verhältnisse die Rück­kehr schon jetzt möglich ist, eine Weigerung in diesem Falle würde die abgesenk­ten Leistungen nach § 3ff Asyl­bLG rechtfertigen. Diese Feststellungen hat das Sozialamt in eigener Zuständig­keit zu treffen (und nicht die Aus­länderbehörde).

Ein Anordnungsgrund liegt vor. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Kammer, daß bereits die Kür­zung auf das z. Lebensunterhalt Unerläß­liche die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt, weil andernfalls ef­fektiver Rechts­schutz ausgeschlossen wäre, zumal mit der Kürzung (der Geldleistungen) grundsätzlich auch die Versagung von Bekleidungshilfe, die Gewährung von Sach- statt Geldleistungen und das Wohnen in Gemein­schaftsunterkünf­ten verbunden ist.



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