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10.03.2017rislogo

Gericht

BVwG


Entscheidungsdatum

10.03.2017



Geschäftszahl

W226 2133520-1



Spruch

W226 2133520-1/13E


IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2016, Zl. 639124410-150516883, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2017, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:


I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, der ukrainischen Volksgruppe zugehörig und ohne Religionsbekenntnis, brachte am 18.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Im Zuge der am selben Tag erfolgten Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer, dass sich seine Mutter seit neun Jahren in Österreich aufhalte. Er habe kein Religionsbekenntnis, hätte aber seit dem Jahr 2013 zur Sekte "XXXX" beitreten sollen. Sein Vater halte sich unverändert in der Ukraine auf. Seine Mutter sei in Österreich im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt.
Er sei im Jahr 2006 das erste Mal in Österreich bei seiner Mutter zu Besuch gewesen. Zuletzt sei er in den Jahren 2012, 2013 und 2014 mit jeweils gültigen Touristen-Visa zu seiner Mutter gereist.
Zuletzt sei er am XXXX legal mit gültigem Reisepass und Touristenvisum zu seiner Mutter gereist. Vor ca. einer Woche habe er sich dazu entschlossen, hier in Österreich bei seiner Mutter zu bleiben und einen Asylantrag zu stellen.
Er habe auch noch seinen Inlandspass, seinen Führerschein und seine Geburtsurkunde bei sich, wobei sich diese Dokumente bei seiner Mutter in Österreich befinden würden.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, gab er an, dass er seit 2013 von Mitgliedern der Sekte "XXXX" bedrängt werde. Er sei bis XXXX Mitglied dieser Sekte gewesen, habe sich danach aber von dieser distanziert. Daraufhin seien Mitglieder der Sekte zu ihm nachhause gekommen und hätten nach ihm gesucht. Er sei nicht zuhause gewesen und habe dies von seiner Nachbarin erfahren. Er habe sich seither bei seiner Großmutter versteckt.
Die Mitglieder der Sekte würden auch zu den "Russischen Separatisten" gehören und befürchte er, aufgefordert zu werden, in den Krieg zu ziehen und gegen die eigene Bevölkerung zu kämpfen.
Dies seien alle seine Fluchtgründe bzw. habe er keine weiteren Verfolgungsgründe.
Für den Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat habe er Angst um sein Leben.
Im sichergestellten Reisepass sind Schengen-Visa aus 2013, 2014 und 2015 vermerkt.
Am 13.06.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA, RD Wien, niederschriftlich befragt.
Dabei erklärte er, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Verfahren zu machen. Er leide zurzeit an einer mittelgradigen depressiven Episode und werde medikamentös behandelt. Vorgelegt wurden ein Ärztlicher Befundbericht eines FA für Psychiatrie und Neurologie vom 05.10.2015, ein ukrainischer Führerschein, ausgestellt am XXXX, die Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung, mehrere Deutschkursbesuchsbestätigung sowie eine Urkunde der Sekte "XXXX".
Der Beschwerdeführer sei ledig und er habe keine Sorgepflichten. Er habe auch keine Geschwister. Sein Vater halte sich in der Ukraine, seine Mutter seit Jahren im Bundesgebiet auf.
Nach seinen Lebensverhältnissen in der Ukraine befragt, meinte er, dort bei seiner Großmutter mütterlicherseits gelebt zu haben. Bei dieser habe er seit Dezember 2014 bis zum Erhalt seines Visums gelebt. Er habe seine Reisetasche schon bei der Großmutter gehabt. Zuvor habe er immer an der Adresse in XXXX gelebt. Dort habe er alleine gelebt, da sein Vater und seine Mutter geschieden seien.
Er habe elf Klassen Mittelschule absolviert, außerdem die Berufsschule für Automechaniker und Lenker. Er habe in der Ukraine als Chauffeur gearbeitet. Er habe Güter innerhalb von XXXX transportiert. Er habe von 2008 bis zur Ausreise gearbeitet.
Im Heimatland würden sich beide Großmütter, sein Vater, dessen Zwillingsbruder und sein Großvater mütterlicherseits aufhalten.
Sein Vater und sein Onkel in der Ukraine würden Gelegenheitsjobs nachgehen. Seine Großeltern würden eine Pension beziehen.
Abgesehen von seiner Mutter habe er keine Familienangehörigen in Österreich oder der EU.
Er besuche derzeit einen Deutschkurs auf dem Niveau A2. Er befinde sich seit dem XXXX in Österreich. Seine Mutter habe ihm ein Visum besorgt. Den Entschluss zur Ausreise habe er gefasst, als er sich vor der Sekte bei seiner Großmutter versteckt habe.
Seit seiner legalen Einreise in das Bundesgebiet habe er Österreich nicht mehr verlassen.
Dazu aufgefordert, alle Fluchtgründe zu nennen, gab er an, dass er Mitte Juli 2013 in XXXX gewesen sei, um sein Visum bei der österreichischen Botschaft abzuholen. Er sei danach zum Bahnhof gegangen, um eine Fahrkarte nach XXXX zu kaufen. Während er auf einer Bank gewartet habe, habe er weiß gekleidete Personen wahrgenommen, die Flugblätter, Ikonen und kleine Bücher verteilt hätten. Eine Person aus der Gruppe sei zu ihm gekommen und habe den Beschwerdeführer gefragt, ob er sich der Sekte anschließen wolle. Er habe seine persönlichen Daten an die Sektenmitglieder weitergegeben und sei anschließend zu seiner Mutter nach Österreich gefahren. Nach seiner Rückkehr in die Ukraine habe er Anrufe der Sektenmitglieder bekommen und er sei zu einer Versammlung in einer Parkanlage eingeladen worden.
Dort habe sich einmal der Oberste – er habe XXXX geheißen – vorgestellt. Er habe dann einige Zeit unter Tags gearbeitet und sich abends mit der XXXX getroffen. Er habe an Versammlungen und an Spendensammlungen teilgenommen.
Im Frühling 2014 sei er schon nach XXXX eingeladen worden, wo er auch hingefahren sei. Dort sei er von einem anderen Mann (XXXX) empfangen worden. Dieser sei ein in der Hierarchie höher stehender Bruder gewesen. Es seien dort zehn Mitglieder der Bruderschaft gewesen. Er habe unter Tags mit seinen Brüdern und Schwester Flugblätter verteilt, am Abend seien sie eingesammelt und mit einem Kleinbus zu Schulungen in die Umgebung von XXXX gebracht worden. Er sei unter der Woche in XXXX und nur am Wochenende in XXXX bei der Bruderschaft gewesen. Im XXXX seien sie abends beim Unabhängigkeitsplatz in XXXX gewesen. Von der Polizei sei er mit anderen auf die Polizei gebracht worden, wo er die Nacht verbracht habe. Er sei dann entlassen worden, da er einen Pass bei sich gehabt habe. Insgesamt sei er wegen der Bruderschaft drei Mal angehalten wollten. In XXXX habe er auch für die Bruderschaft Flugblätter verteilt und Spenden gesammelt. Sie seien dort zu dritt gewesen.
Im Oktober 2014 sei er in XXXX festgenommen worden. Er habe eine Geldstrafe zahlen müssen, wobei er nicht verstanden habe warum.
An einer näher genannten Adresse in XXXX sei das Haus der Bruderschaft gewesen. Dort hätten sie Wein zu trinken bekommen, wobei sie nicht gesehen hätten, wie dieser eingeschenkt worden sei. Im XXXX sei die Spezialeinheit XXXX zum Haus der Bruderschaft gekommen. Alle hätten sich auf den Boden legen müssen und seien geschlagen worden. Bei der Festnahme sei sein T-Shirt zerrissen worden. Die Polizei habe gemeint, dass sie eine Gefahr für die Allgemeinheit seien. Es sei ihnen auch gedroht worden, sie in das Kampfgebiet zu schicken, wo die Kämpfe am heftigsten seien. Sie hätten gemeint, dass man keine Sektenmitglieder bräuchte und man sie ins Kampfgebiet (XXXX) in den Tod schicken würde. Eine Woche nach diesem Vorfall habe er einen Anruf vom Bruder XXXX bekommen. Diesen habe er in einer Parkanlage in XXXX getroffen, wo dieser ihm gesagt habe, dass er schon ein erfahrener Bruder sei und beschlossen worden sei, dass er nach XXXX und weiter nach Russland reisen solle, wo XXXX sei. Diese lebe ja in Russland und unterstütze die Separatisten. Seine Mission wäre gewesen, in der Ukraine zu kämpfen. Ihm wäre dort alles bezahlt worden und hätte er für das Wohl von Usmalos kämpfen sollen. Er habe dann nicht mehr gewusst, was er machen solle. Sein Vater stamme aus Russland und seine Mutter aus der Ukraine. Er sei dann einige Tage nicht zuhause gewesen und nach seiner Rückkehr sei ihm von der Nachbarin gesagt worden, dass irgendwelche junge Burschen bei ihm gewesen seien und nach ihm gesucht hätten. Er habe dann seine Sim-Karte weggeschmissen und sei zu seiner Großmutter gezogen.
Er habe dann großen Stress gehabt, ob er über die Grenze gelangen könne. Er sei mit einem Minibus ausgereist.
Er habe nunmehr vor beiden Seiten Angst, getötet zu werden.
Dies seien alle seine Fluchtgründe.
Näher zur Sekte "XXXX" befragt, gab er zu dieser Auskunft. Ihm und den anderen Sektenmitgliedern seien Videos gezeigt worden und hätten sie sich Audioaufnahmen angehört. Es habe sich schließlich herausgestellt, dass die Spenden, die sie gesammelt hätten, an die Separatisten weitergeleitet worden seien. Er habe von all dem vorerst jedoch nichts gewusst, da er ein sehr gutgläubiger Mensch sei. Die Glaubensbrüder seien auch bei ihm zuhause gewesen, worüber sich auch die Nachbarn beschwert hätten, da sie aufgrund des seltsamen Erscheinungsbildes der Sektenmitglieder Angst vor diesen gehabt hätten.
Auf Nachfrage erklärte er, was auf den Videos und Audiokassetten vorgetragen worden sei. Nach seiner Antragstellung habe er erfahren, dass Polizisten in Zivil und junge Burschen der Sekte an seiner Wohnadresse gewesen seien. Die Nachbarin habe alles mitbekommen und sich bei seiner Großmutter beschwert, dass nach dem Beschwerdeführer gesucht werde.
Er sei der Sekte beigetreten, da er damals sehr einsam gewesen sei. Er habe kein Selbstwertgefühl gehabt und habe gedacht, es handle sich um eine friedliche Vereinigung.
Er beschrieb auf Nachfrage, wo die Sekte etabliert gewesen sei.XXXX habe er niemals persönlich getroffen.
Auf Vorhalt erklärte er zu seiner Zeit bei der Sekte, dass sie Flugzettel und Sonstiges verteilt hätten. Gegen Abend seien sie an die schon genannte Adresse in der Umgebung von XXXX gebracht worden.
Befragt, ob er aus der Sekte ausgetreten sei, erklärte er, dies offiziell nicht gemacht zu haben. Er sei geflüchtet und für sich von der Sekte ausgestiegen.
Befragt, erklärte er, mit seiner Großmutter aber nicht mit seiner Mutter über seine Mitgliedschaft bei der Sekte gesprochen zu haben.
Befragt, wieso er sich nicht an eine Hilfsorganisation oder sonst an jemanden gewendet habe, um aus der Sekte auszusteigen, meinte er, dass er beim Beitritt zur Sekte keine Ahnung gehabt habe, dass diese die Separatisten unterstütze. Er vermute, dass ihm etwas in den Wein gemischt worden sei, da er sich immer wieder nicht so gut gefühlt habe.
Befragt, wann er von der Sekte das erste Mal erfahren habe, dass er für die Separatisten kämpfen hätte sollen, erklärte er, dass es eine Woche nach seiner dritten Festnahme gewesen sei. Einer der älteren Brüder habe ihm das in der Parkanlage gesagt.
Auf Vorhalt, dass er einerseits sage, dass die Sekte für den Frieden einstehe, die Sekte andererseits aber die Separatisten unterstütze, meinte er, nicht gewusst zu haben, dass sie für die Separatisten kämpfen würden. Dies sei ihm zu Beginn nicht gesagt worden.
Befragt, welche Anzeigen er nach seinen Anhaltungen bekommen habe, meinte er, dass es keine gegeben habe.
Auf Vorhalt, dass es doch Gespräche mit der Polizei bzw. Fragen seitens der Polizei geben habe müssen, meinte er, dass ihnen nichts gesagt worden sei. Die Polizei habe ihm und den anderen Sektenmitgliedern vorgehalten, dass die Sekte destruktiv sei und die Ukraine zerstören wolle.
Nach diesen Festnahmen habe er nachzudenken begonnen. Nach dem Gespräch mit dem genannten Sektenmitglied habe er sich bei seiner Großmutter versteckt.
Befragt, ob es in der Ukraine von Seiten der offiziellen Behörden ein strafrechtliches Verfahren gebe, meinte er, dass ihnen nichts Konkretes gesagt worden sei. Sie hätten nur gesagt, dass er auf ein Schreiben warten solle. Er würde dann vor ein Gericht kommen und möglicherweise in den Krieg geschickt werden.
Befragt, ob er in der Ukraine bei der Musterungskommission für das Militär gewesen sei, bejahte er dies. Es sei dort gewesen, als er 16 oder 17 Jahre alt gewesen sei. Er sei als tauglich befunden worden.
Er stehe mit seiner Großmutter in Kontakt.
Er wisse nicht, ob in der Zwischenzeit ein Einberufungsbefehl gekommen sei.
Der Beschwerdeführer sei niemals politisch tätig gewesen. Abgesehen von den geschilderten Anhaltungen sei er im Herkunftsstaat nie in Haft gewesen. Er werde dort weder politisch noch strafrechtlich verfolgt.
In Österreich lebe er von der Grundversorgung. Er spreche Ukrainisch und Russisch und lerne Deutsch. Er lebe in Österreich bei seiner Mutter. Abgesehen von seiner Mutter habe er keine Freunde und Bekannten in Österreich. Er mache Sport.
Es bestehe auch zu niemandem in Österreich ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Er besuche derzeit den Deutsch A2 Kurs, habe sonst in Österreich jedoch noch keine Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert. Er sei auch in keinen Vereinen oder sonstigen Organisationen. An integrativen Aspekten könne er angeben, dass er hier arbeiten wolle.
Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat vorgehalten.
Nach Rückübersetzung erklärte er, dass es bei der Sekte in XXXX etwa 20 Mitglieder gebe. Sie hätten in Gruppen von drei Personen Flugzetteln verteilt.
Nach entsprechendem Rechercheauftrag durch das BFA erstellte die Staatendokumentation die Anfragebeantwortung vom 01.03.2016 zu:

Ukraine/Russische Föderation, XXXX.


Am 28.06.2016 langte beim BFA eine schriftliche Stellungnahme ein.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 11.07.2016 wurden unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.05.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchteil IV.).
Im Bescheid wurde die Identität des Beschwerdeführers festgestellt, er sei legal mit gültigem Visum eingereist. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.
Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sei keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zu befürchten.
Festgestellt wurde einerseits, dass der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen Depression leide und medikamentös behandelt werde, andererseits, dass er gesund sei.
Beweiswürdigend wurde zusammengefasst dargelegt, dass die angegebene Mitgliedschaft bei der Sekte XXXX und die mögliche Einberufung zum ukrainischen Militär als vom Beschwerdeführer erfunden und nicht glaubwürdig bewertet worden seien. Das BFA kam auch zum Schluss, dass diese Verfolgungsgründe in keinem Verhältnis zu einer asylrelevanten Verfolgung stehen würden. Es wurde schließlich auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Gründe angeführt habe.
Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei als nicht asylrelevant zu befinden gewesen.
Abschiebehindernisse würden nicht bestehen, zumal nicht in der gesamten Ukraine eine solch extreme Gefährdungslage bestehen würde, dass er bei der Rückkehr einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Er habe die Möglichkeit sich an die Sicherheitsbehörden zu wenden und um deren Schutz zu ersuchen, welcher ihm durch die Rechtsstaatlichkeit gewährleistet sei. Er habe zusätzlich auch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative.
Seine vorgebrachten Verfolgungsbefürchtungen würden im Übrigen im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung stehen. Laut höchstgerichtlicher Judikatur sei das Einschreiten staatlicher Behörden in einem solchen Fall nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich hierbei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Delikts handle, was keinem der oben erwähnten Konventionsgründe entspreche
Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Davon, dass praktisch jedem, der in die Ukraine abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheine, könne nicht die Rede sein. Vom Fehlen jeglicher Existenzgrundlage im Herkunftsstaat könne im Fall des Beschwerdeführers ebenso nicht ausgegangen werden, zumal es sich bei diesem um einen erwachsenen und arbeitsfähigen Mann handle, der familiäre bzw. private Anknüpfungspunkte in der Ukraine habe.
Zu Spruchteil III. wurde eingangs dargelegt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.
Der Beschwerdeführer lebe seit kurzer Zeit in Österreich, er habe hier seine Mutter, aber andere Verwandte würden in der Ukraine leben. Dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, dass sein Aufenthaltsstatus in Österreich nur ein mit dem Asylverfahren verbundener vorübergehender sei. Ein unvorhergesehener Eingriff in sein Familienleben liege nicht vor.
Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liege keine Verletzung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vor. Aufgrund der kurzen Dauer des Aufenthaltes in Österreich und mangels privater Interessen in Österreich könne von keiner nachhaltigen Integration ausgegangen werden, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, seien nicht hervorgekommen.
Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im konkreten Fall höher zu bewerten sei als private Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.
Es wurde eine Rückkehrentscheidung getroffen und dabei festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 01.08.2016 Beschwerde erhoben, wobei der Beschwerdeführer XXXX zur Vertretung im Verfahren bevollmächtigte.
Durch den angefochtenen Bescheid erachte sich der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten verletzt.
Nach geraffter Wiedergabe des Sachverhaltes wurde betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides moniert, dass der Beschwerdeführer glaubwürdig vorgetragen habe, Mitglied der von ihm genannten Sekte gewesen zu sein.
Die Verfolgung durch die XXXX aufgrund der religiösen Ansichten des Beschwerdeführers sei glaubwürdig, da es derartigen religiösen Kulten immanent sei, dass ein freiwilliger Austritt meist nicht möglich sei. So habe der Beschwerdeführer glaubwürdig geschildert, dass die XXXX von ihm verlangt habe, im ukrainischen Konflikt auf der Seite der russischen Separatisten zu kämpfen. Als er sich daraufhin von der Sekte distanziert habe, sei er bereits nach kurzer Abwesenheit von der Bruderschaft gesucht worden, weshalb er zuerst seinen Heimatort und in weiterer Folge den Staat verlassen habe.
Der Einwand der belangten Behörde, dass die Sekte in der Ukraine nicht mehr bestehe, gehe ins Leere, werde diese doch von Russland aus organisiert. Auf der Website der Sekte seien im Übrigen unverändert Aktivitäten auch in der Ukraine – beispielsweise in XXXX ersichtlich.
Als Beweis für dieses Vorbringen wurden die Website der XXXX und die bereits vorgelegte Bestätigung der Mitgliedschaft zur XXXX der Beschwerde beigelegt.
Durch seine unverändert offiziell bestehende Mitgliedschaft zur XXXX sei der Beschwerdeführer auch Ziel von Übergriffen durch die Polizei. Er sei bereits vor seiner Flucht mehrfach von der Polizei festgehalten und auch körperlich angegriffen worden. Es drohe ihm demnach auch Verfolgung durch die Polizei.
Im Übrigen wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine im wehrpflichtigen Alter sei, was sich aus dem Länderinformationsblatt ergebe. In den Länderfeststellungen werde von Mobilisierungswellen von Männern und Frauen bis 60 Jahren berichtet. Wehrdienstverweigerung stehe in der Ukraine unter Strafe und werde mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren geahndet. Bei einer Nichtfolgeleistung der Einberufung während einer Mobilmachung würden Haftstrafen von zwei bis fünf Jahren drohen.
Der Beschwerdeführer habe seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet und liege mittlerweile ein Einberufungsbefehl betreffend den Beschwerdeführer vor.
Laut Judikatur des VwGH könne unter dem Gesichtspunkt des Zwangs völkerrechtswidriger Militäraktionen auch eine bloße Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen, was auch ausdrücklich in Art. 9 Abs. 2 lit. e der RL 2011/95/EU festgehalten werde.
Eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen des Militärdienstes in einem Konflikt , in dem der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklausel des Art. 12 Abs. 2 der genannten RL fallen würden, sei eine asylrelevante Verfolgung, wobei aus berichten von HRW aus Februar 2016 hervorgehe, dass in der Ostukraine von beiden Seiten völkerrechtswidrige Handlungen gesetzt werden würden. Zum Beweis hiefür wurden Berichte von HRW und OHCHR aus Februar und Juni 2016 der Beschwerde angeschlossen.
Zum angefochtenen Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass die Haftbedingungen in der Ukraine nicht internationalen Standards entsprechende würden und manchmal sogar eine Gefahr für Leib und Leben der Gefangenen bedeuten würden. Im Übrigen herrsche in der Ukraine eine prekäre Sicherheitslage, wobei selbst in der Hauptstadt KIEW ein erhöhtes Sicherheitsrisiko bestehe. Auch hier wurden Berichte des BMEIA aus Juli 2016 sowie ein Spiegel Online Bericht vom 20.07.2016 übermittelt.
Zur getroffenen Rückkehrentscheidung wurde auf das mit seiner Mutter in Österreich entfaltete Familienleben verwiesen. Die Mutter habe einen Aufenthaltstitel ("Daueraufenthalt-EU"). Die Mutter unterstütze den Beschwerdeführer finanziell und wohne der Beschwerdeführer auch bei dieser im Haushalt. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis liege daher vor und liege jedenfalls ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK vor.
Der Beschwerdeführer habe bereits mehrere Sprachkurse besucht und sich hier bereits sozial integriert und Freundschaften zu Österreichern geschlossen.
In diesem Zusammenhang wurden mehrere Deutschkursbesuchsbestätigungen und der Aufenthaltstitel der Mutter vorgelegt, sowie die zeugenschaftliche Einvernahme der Mutter beantragt.

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