Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG
xxxxxx xxxxxx Antragsteller
xxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxx
Jobcenter xxxxxxxxx Antragsgegner
xxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxx
xx.xx.2016
Es wird beantragt:
1. Die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches vom xx.xx.2016 gegen den Sanktionsbescheid vom 18.07.2016 anzuordnen.
2. Die Aufhebung der Vollziehung des Sanktionsbescheid vom 18.07.2016 anzuordnen.
3. Den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller die infolge des Sanktionsbescheid vom 18.07.2016 schon einbehaltenen Minderungsbeträge nachzuzahlen, wenn schon Minderungen vollzogen wurden.
4. Die Kosten des Verfahrens sowie sämtliche außergerichtlichen Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen.
Sachverhalt:
Dem Antragsteller wurde am 18.07.2016 ein Sanktionsbescheid übersandt.
Begründung:
Zitat des Sozialgericht Braunschweig vom 20.10.2015, S 10 AS 480/15 ER:
Im Übrigen wäre auch bei einem bestandskräftigen Eingliederungsverwaltungsakt dessen Rechtmäßigkeit im Rahmen einer Sanktion nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II inzident zu prüfen (vgl. zur ähnlichen Problematik bei einer Meldeaufforderung mit anschließender Sanktion wegen Meldeversäumnis: BSG, Urteil v. 29. April 2015, B 14 AS 20/14 R, Rn. 26, juris; Knickrehm/Hahn, a. a. O., § 31 Rn. 21).
Dieser Ermessensfehler im Eingliederungsverwaltungsakt vom 3. August 2015 begründet auch dann Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides, wenn man vorliegend § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II statt § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II für einschlägig hält. Denn nicht gesetzmäßige bzw. unzumutbare Eingliederungsmaßnahmen, die gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II nicht durchgeführt werden dürfen, dürfen folgenlos abgebrochen bzw. nicht angetreten werden (vgl. Burkiczak in: BeckOK SozR, SGB II, Stand: 1.6.2015, § 31 Rn. 22).
Zitatende
Der Ausführungen über die Arbeitsgelegenheit im Eingliederungsverwaltungsakt genügen den rechtlichen Ansprüchen an einer Arbeitsgelegenheit nicht.
Nach der Rechtsprechung des BSG (16.12.2008, B 4 AS 60/07 R) muss eine Trainingsmaßnahme bzgl. Art, Umfang, Ausgestaltung und Ziel detailliert beschrieben werden. Im vorliegenden Fall ist weder beschrieben um welche Art von Maßnahme es sich handelt, noch deren Ausgestaltung oder Ziel. Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig.
Zitat des Sozialgericht Braunschweig vom 20.10.2015, S 10 AS 480/15 ER:
c) Der in § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II geregelte Tatbestand der Weigerung, eine in einem Eingliederungsverwaltungsakt festgelegte Pflicht zu erfüllen, setzt voraus, dass die zu erfüllende Pflicht von dem Grundsicherungsträger hinreichend konkret bestimmt worden ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Eingliederungsmaßnahme gelten auch dann, wenn man mit dem Antragsgegner § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II für einschlägig hält. Es muss in beiden Fällen für den Leistungsberechtigten - nach seinem Empfängerhorizont - aus dem Eingliederungsverwaltungsakt bzw. aus dem Angebot der Behörde klar erkennbar und nachvollziehbar sein, was von ihm gefordert wird, d. h. die Maßnahme muss näher beschrieben werden (vgl. Knickrehm/Hahn, a. a. O., § 31 Rn. 22 und Rn. 48). Das Bundessozialgericht (BSG) hat hierzu in seinem Urteil vom 16. Dezember 2008 (Az. B 4 AS 60/07 R, SozR 4-4200 § 16 Nr. 4) u. a. ausgeführt, dass seine Rechtsprechung zu den Bestimmtheitsanforderungen zu den Sperrzeiten nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) - Sperrzeit wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme - grundsätzlich auf das neue Recht nach dem SGB II sinngemäß zu übertragen sei (vgl. Rn. 31-32 des Urteils). Weiter hat es zu der Rechtsprechung nach dem SGB III festgestellt, dass danach der Leistungsempfänger durch die Bundesagentur für Arbeit über Ausgestaltung und Ziel der Bildungsmaßnahme durch ein hinreichend bestimmtes Angebot zu unterrichten sei, damit er auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen könne (BSG, a. a. O., Rn. 32 a. E. m. w. N.). Hieraus folgt für den Senat, dass das BSG auch bezüglich der Eingliederungsmaßnahmen - und nicht nur hinsichtlich der Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 2 SGB II a. F., die Gegenstand des genannten Urteils des BSG waren - seine zum Sperrzeitrecht im SGB III entwickelte Rechtsprechung zur Bestimmtheit auf die Sanktionen nach dem SGB II übertragen will (vgl. Rn. 31 des Urteils des BSG). Dafür spricht auch die vom BSG gegebene Rechtfertigung für diese Rechtsprechung, nämlich dem Hilfebedürftigen aus Gründen des Rechtsschutzes eine Überprüfung der Einhaltung der formellen und inhaltlichen Anforderungen an eine zulässige Arbeitsgelegenheit zu ermöglichen (BSG, a. a. O., Rn. 33). Dieses Bedürfnis besteht gleichermaßen bei einer Eingliederungsmaßnahme, die ebenfalls für den Hilfebedürftigen zumutbar und zur Erreichung des Eingliederungsziels geeignet und erforderlich sein muss (vgl. Berlit in: Münder, SGB II, 5. Aufl., 2013, § 31 Rn. 55-57; Knickrehm/Hahn, a. a. O., § 31 Rn. 48).
Vorliegend ist der Antragsteller durch den Antragsgegner weder im Eingliederungsverwaltungsakt noch im Angebot über Ausgestaltung und Ziel der von ihm verlangten Bildungsmaßnahme hinreichend bestimmt aufgeklärt worden. Aus den Formulierungen im Eingliederungsverwaltungsakt ergibt sich nur, dass der Antragsteller mit dem Ziel der beruflichen Eingliederung vom Maßnahmeträger „Unterstützung und Hilfestellung im Bewerbungsprozess“ erhalten sollte. In dem Maßnahmeangebot wird der Inhalt der vorgeschlagenen Maßnahme wie folgt bezeichnet: „Integration in den ersten Arbeitsmarkt“. Es ist anhand dieser Angaben nicht erkennbar, wie diese Unterstützung und Hilfestellung im Einzelnen aussehen sollten, wie also die fragliche Eingliederungsmaßnahme konkret ausgestaltet war. Insbesondere kann nicht bestimmt werden, ob Gegenstand der Eingliederungsmaßnahme z. B. auch ein Computerkurs, eine Schulung zur Anfertigung von Bewerbungsunterlagen, ein Rhetorikkurs zur Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche oder nur die Hilfe bei der Suche nach geeigneten Arbeits- oder Ausbildungsstellen sein sollte. Insoweit hilft auch der Hinweis des Antragsgegners auf § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III nicht weiter. Allein in § 45 Abs. 1 S. 1 SGB III werden fünf unterschiedliche Formen von Eingliederungsmaßnahmen aufgezählt, denen die vom Antragsgegner angebotene Maßnahme mangels näherer Angaben nicht eindeutig zugeordnet werden kann.
Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, der Antragsteller habe mit dem Eingliederungsverwaltungsakt und seinem Angebot ein offizielles Faltblatt des Maßnahmeträgers erhalten und außerdem sei im Rahmen des Beratungsgespräches am 3. August 2015 versucht worden, ihm das Konzept des Trägers zu erläutern, kann das nicht zur Annahme der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit der angebotenen Maßnahme führen. Hinsichtlich des Beratungsgesprächs verweist der Antragsgegner selbst darauf, dass der Antragsteller das Beratungsgespräch abgebrochen habe und nicht bereit gewesen sei, sich das Konzept des Maßnahmeträgers anzuhören. Somit kann eine hinreichende mündliche Darlegung anlässlich des Beratungsgesprächs, selbst wenn man dies für die Erfüllung der Bestimmtheitsanforderungen genügen lässt, nicht erfolgt sein. Der Hinweis auf das übersandte Faltblatt des Maßnahmeträgers kann vorliegend den Antragsgegner ebenfalls nicht von der Pflicht entbinden, selbst in der Zuweisung den Inhalt der jeweiligen Maßnahme hinreichend zu bestimmen. Denn die in dem Faltblatt genannten Leistungen des Maßnahmeträgers umfassen sehr unterschiedliche Angebote (z. B. Beratung, Arbeitgeberkontakte, Stellenangebote, Unterstützung bei Bewerbungen), ohne dass daraus deutlich wird, was davon im Falle des Antragstellers zum Tragen kommen sollte. Es ist aber Aufgabe des Leistungsträgers, der Inhalt und Modalitäten der jeweiligen Eingliederungsmaßnahme im jeweiligen Angebot genau bezeichnen muss (vgl. BSG, a. a. O., Rn. 31) und dies nicht dem Träger zu überlassen (vgl. zu Arbeitsgelegenheiten: Knickrehm/Hahn, a. a. O., § 31 Rn. 34; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand XI/2011, § 31 Rn. 114).
d) Auch aus einem weiteren Grund bestehen Zweifel daran, ob der Antragsgegner ein formell wirksames Angebot zu einer Eingliederungsmaßnahme gemacht hat. Hierzu ist es erforderlich, dass vor Beginn der Maßnahme eine verbindliche Auskunft der Behörde erteilt wird, welche Leistungen im Einzelnen und in welcher Höhe während der Maßnahme gewährt werden bzw. welcher finanzielle Mehraufwand als Eigenleistungen vom Leistungsberechtigten aufzubringen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Juni 2013, L 7 AS 332/13 B ER, Rn. 15, juris, dort unter Hinweis auf das Sperrzeitenrecht: BSG, SozR 3-4100 § 119 Nr. 14). Der Antragsgegner hat sich in dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 3. August 2015 verpflichtet, die angemessenen Kosten für die Teilnahme zu übernehmen, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. In dem Angebot vom 3. August 2015 wird hierzu ausgeführt, notwendige Kosten (z. B. Fahrkosten), die im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Maßnahme entstehen, könnten übernommen werden. Aus diesen Angaben kann der Antragsteller nicht zuverlässig entnehmen, ob und welche ihm während der Eingliederungsmaßnahme entstehenden Kosten vom Antragsgegner als angemessen und notwendig angesehen würden und in welcher Höhe diese übernommen werden sollten, insbesondere ob sich der Antragsgegner eine Ermessensentscheidung darüber vorbehält.
e) An der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides vom 22. September 2015 bestehen auch deshalb Zweifel, weil der Antragsgegner bei der Verpflichtung des Antragstellers zur Teilnahme an der Eingliederungsmaßnahme bei der I. -Schule entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II kein Ermessen ausgeübt hat. Bei der Bewilligung von Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 45 SGB III handelt es sich, wie dem Wortlaut in § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II („kann…erbringen“) zu entnehmen ist, um eine Ermessensentscheidung (Eicher/Stölting in: Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 16 Rn. 64). Zur Ermessensentscheidung hätte hier die Prüfung gehört, inwieweit die konkrete Eingliederungsmaßnahme entsprechend dem Zweck der Vorschrift der Förderung der Eingliederung in Arbeit sinnvoll ist (vgl. § 39 Abs. 1 S. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I -) und inwiefern die Zumutbarkeitskriterien in § 10 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II, die nach § 10 Abs. 3 SGB II auf Eingliederungsleistungen entsprechend anwendbar sind, beachtet worden sind (vgl. SG Landshut, Urteil v. 23. Oktober 2012, S 11 AS 178/11, Rn. 72, juris; Eicher/Stölting, a. a. O., § 16 Rn. 67). Dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 3. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2015 kann nicht entnommen werden, dass der Antragsgegner das ihm zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt hat. Das ist vom Antragsgegner in seinem zweiten Schriftsatz vom 11. November 2015 auch eingestanden worden. Anlass zur Ermessensausübung hätte hier insbesondere deshalb bestanden, weil der Antragsgegner dem Antragsteller am 23. Juli 2015 und damit kurz vor Erlass des Eingliederungsverwaltungsakts einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle auf dem freien Arbeitsmarkt übersandt hatte. Zudem hätte sich der Antragsgegner mit dem Vortrag des Antragstellers auseinander setzen müssen, dass seine Bewerbungsunterlagen nach Aussage seiner Arbeitsvermittlerin gut geschrieben seien, er bereits mehrfach erfolglos Maßnahmen durchlaufen habe und eine erneute Maßnahme im Hinblick auf sein vorrangiges Ziel der Aufnahme einer Arbeit oder einer Ausbildung nicht geeignet sei. Es liegt somit hier ein Fall von Ermessensausfall vor.
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Zitat des Sozialgericht Braunschweig vom 05.12.2014, S 33 AS 653/14 ER:
Der angefochtene Bescheid, mit dem der Antragsgegner den Wegfall des Arbeitslosengeldes festgestellt und die dem Antragsteller zuvor bewilligten Leistungen für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum 31. Januar 2015 aufgehoben hat, ist ersichtlich rechtswidrig. Ermächtigungsgrundlage für die Feststellung einer Pflichtverletzung und einer daraus folgenden Minderung des Leistungsanspruchs sind die §§ 31, 31 a SGB II. Danach verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Der Antragsteller hat durch sein Nichterscheinen ab dem 18. Juni 2014 Anlass für den Abbruch gegeben. Er wurde auch zuvor zutreffend und ausreichend über die Rechtsfolgen informiert. Eine Pflichtverletzung liegt dennoch nicht vor, weil der Antragsgegner dem Antragssteller die Maßnahme nach den Erkenntnissen im Eilverfahren nicht ordnungsgemäß angeboten hat (1). Zudem bestehen erhebliche Zweifel daran, ob die Maßnahme zumutbar (2) ist.
(1) Bei der angebotenen Maßnahme handelt es sich um eine „Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung in Arbeit“. Rechtsgrundlage für eine solche Maßnahme ist § 16 Absatz 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Nach diesen Vorschriften kann der Antragsgegner den Arbeitslosen bzw. den Hilfebedürftigen durch Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung fördern. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung. Der Leistungsträger muss das Ermessen entsprechend dem Zweck der Vorschrift ausüben, die Eingliederung in Arbeit zu fördern. Bei der Ausübung des Ermessens muss er zudem u. a. die Zumutbarkeitskriterien des § 10 Absatz 1 und 2 SGB II beachten, die nach § 10 Absatz 3 SGB II für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend gelten. Weder der Zuweisungsbescheid noch die diesbezüglichen Ausführungen in der Eingliederungsvereinbarung lassen erkennen, ob der Antragsgegner überhaupt sein Ermessen ausgeübt hat und wenn ja, anhand welcher Kriterien.
Die angebotene Maßnahme war zudem nicht hinreichend bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Angebot einer Arbeitsgelegenheit können nachteilige Folgerungen aus dem Verhalten des Leistungsempfängers nur gezogen werden, wenn der Leistungsträger das jeweilige Angebot genau bezeichnet hat. Der Sanktionsmechanismus des § 31 SGB II setze voraus, dass dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine hinreichend bestimmte Arbeitsangelegenheit angeboten werde. Nur dann könne der Leistungsberechtigte erkennen, ob die angebotene Arbeitsgelegenheit den inhaltlichen und formellen Anforderungen an eine zulässige Arbeitsgelegenheit genüge (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2012, B 4 AS 60/07 R, Rdnr. 31 ff. – zit. nach juris). Diese Rechtsprechung ist auf das Angebot einer Eingliederungsmaßnahme übertragbar (vgl. zur Übertragung auf das Angebot einer Trainingsmaßnahme LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Juni 2013 – L 7 AS 513/11). Im Zuweisungsbescheid finden sich keine Angaben zur vorgesehenen Tätigkeit, lediglich Maßnahmeziele werden stichwortartig genannt. In der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt werden als Inhalte der Maßnahme praktische Arbeiten im Bereich der Hauswirtschaft, Holzwerkstatt und im Naturschutz sowie ein theoretischer Teil genannt. Die Beschreibung ist derart allgemein, dass es nicht möglich ist nachzuvollziehen, durch welche Tätigkeiten der Antragsteller wie an den Arbeitsmarkt herangeführt werden soll. Dadurch ist es dem Antragsteller (und auch der erkennenden Kammer) nicht möglich, zu beurteilen, ob die in der Maßnahme geforderten oder vermittelten praktischen Arbeiten zur Erreichung des Eingliederungsziels erforderlich und geeignet sind. Der Antragsteller ist auch aufgrund der nur unzureichenden Angaben nicht in der Lage zu überprüfen, ob die Maßnahme den gesetzlichen Vorgaben entspricht. So kann nicht überprüft werden, ob die Maßnahme, die ein Jahr dauert, die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen enthält und ggf. die Förderhöchstdauer überschritten wird (vgl. § 45 Absatz 2 Satz 3 SGB III).
(2) Die Kammer hat auch Zweifel daran, ob die angebotene Maßnahme dem Antragsteller zumutbar ist. Bei einer Sanktionierung ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit inzident zu überprüfen (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 5. Auflage, 2013, § 31 Rdnr. 52). Die Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit könnte dem Antragsteller unzumutbar sein, weil er psychisch (seelisch) nicht dazu in der Lage ist, über einen längeren Zeitraum an einer Vollzeitmaßnahme teilzunehmen. Anhaltspunkte dafür ergeben sich aus den vorgelegten Akten. Der inzwischen 22jährige Antragsteller war als Jugendlicher „nicht schulfähig“ und befand sich daher in einer stationären Jugendhilfemaßnahme. Es ist naheliegend, dass jemand, der nicht schulfähig ist, möglicherweise auch nicht „maßnahmefähig“ ist, zumal wenn es sich um eine ein Jahr andauernde Vollzeitmaßnahme handelt. Indizien dafür, dass der Antragsteller auch drei Jahre später noch immer nicht in der Lage ist, Termine wahrzunehmen und regelmäßig zu erscheinen, ergeben sich zudem aus der Akte. Offensichtlich hat er bisher jede ihm angebotene Maßnahme abgebrochen bzw. nicht angetreten - und das in Kenntnis davon, dass das Arbeitslosengeld vollkommen gestrichen wird. Diese beharrliche Inkaufnahme vollständiger Mittellosigkeit und der notwendigerweise damit einhergehenden Verschuldung sowie drohenden Wohnungslosigkeit spricht in der Zusammenschau mit dem dokumentierten Hilfebedarf aufgrund mangelnder Schulfähigkeit deutlich für das Vorliegen einer mangelnden Eignung im Sinne von § 10 Absatz 1 Nr. 1 SGB II. Zwar sollen nach dem SGB II (vgl. § 3 Absatz 2) insbesondere junge Menschen möglichst zeitnah in eine Arbeit oder Ausbildung vermittelt werden. Dabei muss der Grundsicherungsträger aber erwägen, ob das SGB II geeignete Maßnahme dafür bereithält. Begründete Bedenken drängen sich jedenfalls dann auf, wenn – wie vorliegend - über einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren jeder Eingliederungsversuch vom Antragsteller verweigert und mit einer Sanktion abgestraft wurde. Weitere Versuche, den 22jährigen Antragsteller in eine Maßnahmen zu verweisen, erweisen sich dann in Bezug auf das Ziel der Eingliederung als offensichtlich ungeeignet. Einziges „Ergebnis“ einer solchen Zuweisung ist dann alleine die Sanktionierung, die dann zwangsläufig auf den vorhersehbaren Abbruch der Maßnahme folgt.
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Zitat des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 28.04.2015, L 3 AS 99/15 B ER:
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsentscheidung vom 15.01.2015, weil in dem Bescheid als mögliche und über die GmbH zu vermittelnde Einsatzbereiche des Antragstellers in Kooperationsbetrieben auch Betreuungstätigkeiten von Senioren, Kindern und/oder Jugendlichen sowie behinderten Menschen vorgesehen sind.
Die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit steht nach § 16d Abs. 1 Satz 1 SGB II („können“) im Ermessen des Leistungsträgers. Der Leistungsberechtigte hat zwar keinen Anspruch auf Schaffung oder Zuweisung in eine (bestimmte) Arbeitsgelegenheit, aber die Vorschrift gewährt dem Leistungsberechtigten einen Anspruch auf ein sachgerechtes Tätigwerden (vgl. Stölting in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 16d Rz.36). Der Leistungsträger muss also in jedem einzelnen Fall prüfen, ob im konkreten Fall die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit erforderlich ist oder ob es andere Möglichkeiten gibt, die Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern. Das dem Leistungsträger eingeräumte Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift, nämlich der Erhaltung und Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit, auszuüben. Dies setzt sowohl voraus, dass die Arbeitsgelegenheit grundsätzlich inhaltlich so ausgestaltet sein muss, dass sie zu einer Verbesserung der Eingliederungschancen beitragen kann, als auch, dass der Leistungsberechtigte in der Lage ist, diese Arbeiten auszuüben. Darüber hinaus muss die Tätigkeit zumutbar im Sinne der in § 10 Abs. 1 SGB II enthaltenen Kriterien sein.
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Zitat des Sozialgericht Detmold vom 26.04.2016, S 23 AS 587/16 ER:
Der streitige Eingliederungsverwaltungsakt vom 02.03.2016 ist nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig, denn er verletzt das Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1 des zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Dem Eingliederungsverwaltungsakt können keinerlei konkrete Angaben zu der Arbeitsgelegenheit, der der Antragsteller zugewiesen worden ist, entnommen werden. Aus ihm ergibt sich insbesondere nicht, um welche Art von Tätigkeit bei welchen Träger es sich handelt (diese wird nur sehr allgemein als „Garten- und Landschaftspflege“ bezeichnet), welche Aufgaben diese genau umfasst, welche Arbeitszeit angedacht ist und in welchem Zeitraum diese absolviert werden soll. Dem Antragsteller (und auch dem Gericht) ist es daher nicht möglich, zu prüfen, inwieweit die von ihm erwartete Tätigkeit zumutbar ist und ob die Voraussetzungen des § 16 d SGB II wie Zusätzlichkeit, und Wettbewerbsneutralität vorliegen. Der Hinweis des Antragsgegners auf das Schreiben 07.03.2016, mit welchem dem Antragsteller der Maßnahmeträger sowie der Arbeitsbeginn mitgeteilt wurde, geht ebenso fehl wie sein Hinweis auf die Amtsermittlungspflicht des Gerichts und die Möglichkeit, auf der Internetseite der Firma euwatec gGmbH Erkundigungen einzuholen. Denn das Bestimmtheitsgebot des $ 33 Abs. 1 SGB X verlangt gerade, dass der Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. Die notwendigen Informationen müssen sich demnach aus dem Bescheid – bzw. diesem beigefügten Anlagen – ergeben, dieser muss aus sich selbst heraus verständlich sein. Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmtheit des Verwaltungsaktes ist der zeitpunkt seines Zugangs. Umstände, die erst nach Zustellung bzw. Bekanntgabe desselben hinzutreten, können nicht zu dessen Verständnis herangezogen werden (vgl. Engelmann in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 33, Rn. 4). Der Verweis auf ein später folgendes Schreiben (aus dem sich im übrigen wiederum nicht die konkrete Art der Tätigkeit sowie die umfassten Aufgaben ergeben) reicht daher ebenso wenig aus, wie die Möglichkeit, sich (nach Kenntniserlangung von der Identität des Trägers) im Internet zu informieren. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb es von der Verwaltung, die selbst ja vor der Zuweisung von leistungsempfängern zu einer Arbeitsgelegenheit im Hinblick auf die durch sie zu prüfenden Voraussetzungen des § 16 d SGB II Kenntnis vom genauen Inhalt derselben haben muss, nicht zu leisten sein soll, die von dem Antragsteller im rahmen der Arbeitsgelegenheit zu verrichtenden Tätigkeiten (wie z.B. Rasen mähen, Verlegen von Platten, Gehölzpflege etc.) genau zu benennen. Entgegen den Ausführungen des Antragsgegners ist auch nicht etwa gerichtbekannt, dass die bei der Arbeitsgelegenheitten des Trägers euwatec gGmbH zu verrichtenden Arbeiten sämtlich zusätzliche arbeiten i. S. d. § 16 d SGB II darstellen, die im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. Ohne genaue Kenntnis dr zu verrichtenden Tätigkeiten kann eine Beurteilung dieser Kriterien nicht stattfinden.Die allgemeine Aussage, dass die euwatec gGmbH ein gemeinnütziger Träger sei, dessen Beschäftigungsmaßnahmen von öffentlichen Interesse seien, ermöglicht diese Beurteilung nicht und ist erst recht keine Garantie dafür, dass sämtliche Beschäftigungsmaßnahmen des Trägers die Voraussetzungen des § 16 d SGB II erfüllen.
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Zitat des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 27.07.2016, L 25 AS 1511/16 B ER:
Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass die zu erfüllende Obliegenheit im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II ebenso bestimmt zu sein hat, wie das BSG Urteil vom 16. Dezember 2008 – Az.: B 4 AS 60/07 R dies für Arbeitsgelegenheiten gefordert hat (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. November 2015 – Az.: L 7 AS 1519/15 B ER). Es muss in beiden Fällen für den Leistungsberechtigten - nach seinem Empfängerhorizont - aus dem Eingliederungsverwaltungsakt bzw. aus der Zuweisung durch den Träger klar erkennbar und nachvollziehbar sein, was von ihm gefordert wird, d. h. die Maßnahme muss näher beschrieben werden (vgl. Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGB II, 3. Auflage, 2013, Rn. 22 und 48 zu § 31; Sonnhoff in jurisPK, SGB II, 4. Auflage, 2015, Rn. 95 zu § 31). Die (auch) auf die Übertragung seiner Rechtsprechung zum Sperrzeitrecht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gestützte Auffassung des BSG findet ihre Rechtfertigung auch darin, dass der Leistungsberechtigte aus Gründen des Rechtsschutzes erkennen können muss, ob die angebotene Arbeitsgelegenheit den inhaltlichen und formellen Anforderungen an eine zulässige Arbeitsgelegenheit, die zur Erreichung des Eingliederungsziels geeignet und erforderlich ist, genügt (BSG aaO. Rn. 33 bei Juris). Diese Erwägungen treffen auf Eingliederungsmaßnahmen ebenso zu. Zudem hat das BSG in diesem Zusammenhang auch auf seine Rechtsprechung zum SGB III verwiesen, dass der Leistungsempfänger durch die Bundesagentur für Arbeit über Ausgestaltung und Ziel der Bildungsmaßnahme durch ein hinreichend bestimmtes Angebot zu unterrichten sei, damit er auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen könne (BSG aaO. Rn. 22). Die hinreichend bestimmten Angaben zu Inhalt und Ziel der Maßnahme haben durch den Grundsicherungsträger nach dem SGB II selbst zu erfolgen und können nicht dem Maßnahmeträger überlassen bleiben (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen aaO. Rn. 37, wonach ein Faltblatt des Trägers nicht ausreichen soll).
Dies zugrunde legend bestehen ernstliche Zweifel an einer hinreichend bestimmten Zuweisung bzw. einem Maßnahmeangebot im Schreiben vom 20. Januar 2016. Der Antragsteller wird durch das Zuweisungsschreiben in Kenntnis gesetzt, dass der Antragsgegner das Eingliederungsziel einer abhängigen Beschäftigung jedenfalls neben der bisherigen selbstständigen Tätigkeit für geboten erachtet. Dieses grundsätzliche Ziel ist entgegen der Auffassung des Antragstellers, dessen verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich dem Grunde nach sanktionierbarer Mitwirkungsobliegenheiten der Senat nicht teilt, nicht zu beanstanden. Das Ziel der konkreten Maßnahme "PraxisCenter" bleibt jedoch vage. Die Umschreibung als Unterstützung bei Anbahnung und Aufnahme einer sozialversicherungsrechtlichen Tätigkeit im Zuweisungsschreiben ist nicht konkret. Die Darstellung des Inhalts der Maßnahme im Angebotsschreiben umfasst eine Vielzahl möglicher Leistungen in abstrakter Form, ohne dass klar wird, welche hiervon der Antragsgegner bei dem Antragsteller für sachgerecht erachtet und ob sämtliche Inhalte den Antragsteller betreffen. In welchem Verhältnis die einzelnen Leistungen stehen, wird auch aus dem beigefügten "Flyer" nicht klar. Dieser stellt dar, dass alle genannten Inhalte zum Angebot des Trägers gehören ("Wir bieten Ihnen ..."). Es werden zudem sechs Berufsfelder angegeben und es wird die Aussage getroffen, dass Berufsorientierung und –qualifizierung (!) in diesen sechs verschiedenen Feldern geboten würden. Es wird nicht klar, ob die Leistungen kumulativ oder alternativ erbracht werden. Letztlich bleibt aus Sicht eines objektiven Empfängers unklar, was ihn in dieser Maßnahme genau erwartet. Außer dem fehlenden Charakter als Vollzeitmaßnahme lässt sich dem Begriff "Teilzeit" auch keine weitere Eingrenzung des zeitlichen Umfangs entnehmen. Allein die Öffnungszeiten des Trägers stellen eine solche Eingrenzung der konkreten Maßnahme nicht dar.
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Zitat des Thüringer Landessozialgericht, 17.03.2015, L 9 AS 1466/14 B ER und L 9 AS 1519/14 B ER:
Der ausdrücklich für die Zeit vom 24. Oktober bis 23. April 2015 geltende Eingliederungsverwaltungsakt ist bereits deshalb rechtswidrig, weil die hierin enthaltende Verpflichtung des Antragstellers in der Zeit vom 3. November 2014 bis 30. September 2015, an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilzunehmen, sich über seine dem § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II entsprechende Gültigkeitsdauer erstreckt. Damit werden dem Antragsteller über die gesetzlich angeordnete Regel- Gültigkeitsdauer hinaus Pflichten auferlegt und für den Fall der Nichterfüllung der Pflichten Sanktionen angedroht, ohne das ihm insoweit die mit dem Antragsgegner zu seinen Gunsten vereinbarten Rechte zustehen. Die zeitliche Begrenzung der Gültigkeit einer Eingliederungsvereinbarung gilt auch für den entsprechenden Verwaltungsakt(vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Februar 2013, Az.: B 14 AS 195/11). Überdies unterläuft die hier getroffene Regelung die in § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB II normierte Verpflichtung des Antragsgegners, bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung (bzw. dem diese ersetzenden Verwaltungsakt) die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen.
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Zitat des Sozialgericht Dresden, 15.07.2015, S6 AS 3172/15 ER:
Auch dürfen noch nicht einmal 2 Tage als Überlegungsfrist dem Anspruch des Gesetzgebers, dass durch Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung die Akzeptanz des Leistungsberechtigten zur Durchführung aktiver Eingliederungsmaßnahmen hergestellt wird, nicht genügen, zumal sich aus der Verwaltungsakte ergibt, dass die Antragstellerin über keinen eigenen PKW verfügt und auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen ist und auch insoweit die Frage der Pendelzeit und der Fahrkosten tragfähig vorab zu klären ist.
Zitatende
Dem Antragsteller war es somit nicht möglich zu überprüfen, ob die angebotene AGH überhaupt zumutbar war (SG Berlin, Beschluss vom 29.10.2007, S 104 AS 24229/07 ER).
Somit lässt die Beschwerdegegnerin keine Anhaltspunkte erkennen, dass die Arbeitsgelegenheit den seitens des Bundessozialgerichts aufgestellten inhaltlichen und formalen Anforderungen entspricht. Dieser Umstand geht im Rahmen der allgemeinen Beweislastverteilung zu Lasten des Antragsgegners. Es kann auch nicht auf Informationen durch den Träger der AGH verwiesen werden.
Mithin fehlt es im vorliegenden Fall an der vor Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit erforderlichen Eingliederungsprognose. Angesichts der mit den angeführten Gründen bereits hinreichend belegten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Leistungskürzung, kann offen bleiben, ob die recht ungenauen Angaben in dem Stellenangebotsschreiben ausreichen, wenn mangels einer EGV mit vorangehendem Profiling keinerlei Eingrenzung von arbeitsmarktpolitisch sinnvollen Arbeitsgelegenheiten durch den persönlichen Ansprechpartner oder Fallmanager vorgenommen wurde(Sozialgericht Berlin vom 27.06.05, S 37 AS 4507/05 ER).
Die Festlegungen des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende müssen ausreichend konkret sein, damit der Hilfebedürftige auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen kann (BSG Urteil vom 13.4.2011 – B 14 AS 101/10 R, RdNr 16; vgl zur notwendigen Bestimmtheit des Vorschlags einer Eingliederungsmaßnahme in anderem Zusammenhang: BSG Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 60/07 R, RdNr 33 f). Der Beigeladene hat aber hinsichtlich der Einzelheiten der angebotenen Stelle lediglich auf ein Vorstellungsgespräch bei der Beklagten verwiesen (BSG, 27.08.2011, B 4 AS 1/10 R).
Bei den Eingliederungsmaßnahmen steht die Überforderung der Aufnahme oder Fortsetzung entgegen, aber auch die Unterforderung. Die Maßnahme muss für die Betroffenen geeignet sein, damit sie eine Maßnahme in Arbeit ist. Der langjährig qualifiziert Beschäftigte muss keine Eingliederungsmaßnahme besuchen, die ihm Grundbegriffe des Erwerbslebens beibringt (HessLSG vom 23.4.2003 – L 6/10 AL 1404/01, info also 2004, S. 160; vom 13.10.2004 – L 6 AL 520/02, info also 2005, S. 109 und vom 7.3.2005 – L 6 AL 216/04).
Zitat des Sozialgericht Berlin vom 25.09.2015, S 61 AS 19243/15 ER:
Bei der angebotenen Maßnahme handelt es sich um eine „Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung in Arbeit“. Rechtsgrundlage für eine solche Maßnahme ist § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Nach dieser Vorschrift kann der Antragsgegner den Arbeitslosen bzw. den Hilfebedürftigen durch Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung fördern. Ausweislich des Wortlautes handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, der Antragsgegner muss also das Ermessen entsprechend dem Zweck der Vorschrift, die Eingliederung in Arbeit zu fördern, ausüben. Hierbei muss er u.a. die Zumutbarkeitskriterien des § 10 Abs. 1 und 2 SGB II beachten, die nach § 10 Abs. 3 SGB II für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend gelten. Weder der Zuweisungsbescheid noch die erwähnte Eingliederungsvereinbarung lassen jedoch erkennen, ob der Antragsgegner überhaupt sein Ermessen ausgeübt hat und falls ja, anhand welcher Kriterien. Es ist insofern von einem Ermessensnichtgebrauch auszugehen, der alleine schon zur Rechtswidirgkeit des Verwaltungsaktes führt.
Zitatende
Zitat des Sozialgericht Berlin,16.04.2014, S 206 AS 7185/14 ER:
Die Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides vom 14.03.2014 ergibt sich letztlich schon daraus, dass dem SGB II-Leistungsträger bei der Entscheidung über die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II ein Ermessen eingeräumt ist. Dieses Ermessen ist Entsprechend des Zwecks der Vorschrift, nämlich der Erhaltung und Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit, auszuüben (§ 39 Abs. 1 S. 1 SGB I). Im vorliegenden Fall lässt sich dem Bescheid vom 14.03.2014 nicht entnehmen, dass und in welcher Art und Weise der Antragsgegner von diesem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat, so dass ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vorliegt, der zur Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides vom 14.03.2014 führt.
Zitatende
Zitat des Sozialgericht Berlin vom 25.09.2015, S 61 AS 19243/15 ER:
Im hier streitgegenständlichen Bescheid finden sich keine näheren Angaben zu den Inhalten der Maßnahme oder den Maßnahmezielen. Aus der Formulierung „Aktivierung und Vermittlung mit intensiver Betreuung und Anwesenheitspflicht“ lässt sich aus Sicht der Kammer keinesfalls ableiten, mit welchen Inhalten der Leistungsempfänger zu rechnen hat. Eine derart allgemeine Formulierung lässt nicht erkennen, durch welche Tätigkeit oder Ergebnisse der Antragsteller in welcher Form an den Arbeitsmarkt herangeführt werden soll. Eine Beurteilung, ob die in der Maßnahme geforderten oder vermittelten Arbeiten zur Erreichung des Eingliederungsziels erforderlich und geeignet sind, ist demnach weder für den Antragsteller noch für die Kammer möglich, geschweige denn eine Überprüfung, ob die Maßnahme den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
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Zitat des Thüringer Landessozialgericht vom 18.05.2016, L 9 AS 449/16 B ER:
Es kann schon nicht festgestellt werden, ob die genannten Tatbestandsvoraussetzungen der Absätze 2 bis 4 bei Erlass des Zuweisungsbescheids vorliegen, weil sich dazu weder im Bescheid noch in den Verwaltungsakten Substantielles findet. Die Beschreibung im Zuweisungsbescheid reicht dafür nicht aus. Auch der in den Verwaltungsakten befindliche "Prüfbogen" vom 15. März 2016 verhält sich dazu nur teilweise. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts - schon gar nicht im Rahmen eines Eilverfahrens - bei einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs Ermittlungen nachzuholen, die die Behörde unterlassen hat, um die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts selbst festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R -).
Zudem ist auch die erforderliche Abwägungsentscheidung hinsichtlich der angestellten Er-messenserwägungen nicht deutlich. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sind in der Begründung des Verwaltungsakts die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Dafür reicht die floskelhafte Bemerkung im Bescheid "in Ausübung von pflichtgemäßem Ermessen ergeht deshalb die Zuweisung" nicht aus. Vorliegend hätte es jedenfalls einer Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, warum trotz des ausdrücklichen Vorrangs von Eingliederungsleistungen nach § 16d Abs. 5 SGB II entsprechende Maßnahmen nicht ausreichend erschienen. Dazu verhält sich der Bescheid nicht. Eine Bewertung der vom Antragsteller in der Liste "Nachweis zu Eigenbemühungen" aufgeführten Gründe für die Ab-sagen enthält selbst die "Begründung der Entscheidung" im Prüfbogen vom 15. März 2016 nicht; dort wird lediglich darauf abgestellt, dass der Antragsteller weiterhin ohne Beschäftigung ist und seine letzte längerfristige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Jahre 1997 stattfand. Das reicht für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung nicht aus.
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Zitat des SG Oldenburg vom 03.04.2013, S 42 AS 82/13 ER:
Schließlich wäre zur wirksamen Zuweisung der Maßnahme zur Eingliederung die schriftliche Zusage der dem Antragsteller bei Teilnahme an der Maßnahme konkret zustehenden Leistungen erforderlich gewesen (vgl. dazu zu § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 1; SozR 3-4100 § 119 Nr. 4). Diesen Anforderungen wird die Kostenregelung in der Eingliederungsvereinbarung nicht gerecht. In der Eingliederungsvereinbarung heißt es dazu:
„Das Jobcenter verpflichtet sich zur Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung maßgeblich ist. Fahrtkosten werden auf Antrag erstattet“.
Anhand dieser Kostenzusage ist für den Antragsteller nicht erkennbar, welche Teilnahmekosten er konkret erstattet bekommt. Der Antragsgegner behält sich vielmehr ein Prüfungsrecht hinsichtlich der Angemessenheit vor, was nach Auffassung des Gerichts jedenfalls bei einer elfmonatigen Maßnahme nicht ausreichend ist.
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Zitat des Sozialgericht Hannover vom 26.09.2013, S 45 AS 2773/13 ER:
Die Formulierung, das Jobcenter verpflichte sich zur Übernahme der angemessenen Kosten, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist, enthält gleich 2 Einschränkungen.
1. Schon durch die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit von Kosten bleibt völlig offen, ob und in welchem Umfang überhaupt Kosten für die Teilnahme des Antragstellers an der Maßnahme übernommen werden würden (vgl. zur Übernahme angemessener Bewerbungskosten LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER).
2. Entsprechendes gilt für die Koppelung der Zusage an die Notwendigkeit der Kosten für die berufliche Eingliederung. Eine konkrete Bestimmung für die Leistungspflicht des Jobcenters liegt damit im Hinblick auf die Kosten der Maßnahme nicht vor. Diese Frage ist aber für den Inhalt und die Rechtmäßigkeit des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts von grundlegender Bedeutung. Wenn ohne eindeutige Kostenübernahmeerklärung zugleich der Antragsteller zur Teilnahme verpflichtet wird, so besteht für ihn das Risiko, einen Teil der Kosten oder gar die gesamten Kosten der von ihm in Anspruch genommenen Leistung des Maßnahmeträgers selbst tragen zu müssen, wenn das Jobcenter zu einem späteren Zeitpunkt zu der Auffassung gelangt, die Kosten seien nicht angemessen oder nicht für die berufliche Eingliederung notwendig gewesen. Letzteres ließe sich schon dann annehmen, wenn der Antragsteller nach Abschluss der Maßnahme weiterhin arbeitslos wäre.
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Zitat des Sozialgericht Bremen vom 29.06.2016, S 21 AS 1258/16 ER:
Darüber hinaus ist die vorliegende Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt auch rechtswidrig, weil sowohl die Klausel hinsichtlich der Übernahme der Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen als auch diejenige bezüglich der Übernahme von Kosten, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Maßnahme entstehen, nicht hinreichend bestimmt sind. Eine Klausel, die auf die Übernahme von angemessenen Kosten gerichtet ist, lässt unter Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit völlig offen, ob und ggf. in welcher Höhe die Kosten erstattet werden. Der Adressat eines entsprechenden Verwaltungsaktes wird;durch sie nicht in die Lage versetzt, die Voraussetzungen und die Höhe des ihm zustehenden Anspruchs festzustellen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012, Az. L 15 AS 77/12 B ER). Auch die hier in Rede stehenden Klauseln verwenden den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit.
So heißt es auf Seite 2 unter 1.:
"Er unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m.§ 45
SGB III durch Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen, sofern die Kostenübernahme vor Fahrtantritt durch Sie beantragt wird."
und weiter:
.Das Jobcenter verpflichtet sich zur Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, sofern dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist."
Die erstgenannte Klausel entspricht im Übrigen annähernd derjenigen Bewerbungsklausel, die das LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Beschluss vom 04.04.2012 unter Berücksichtigung
von § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II als nicht hinreichend bestimmt qualifiziert hatte. Diese lautete:
"Das Jobcenter unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB II, sofern Sie diese zuvor beantragen (Erstattungen erfolgen nur nach Vorlage
von Originalquittungen)."
Sogar der Fehler hinsichtlich der geltenden Rechtsgrundlage (§ 45 SGB III anstatt § 44
SGB III) ist erneut begangen worden. Die zweitgenannte Klausel gibt demgegenüber lediglich im Wesentlichen den Wortlaut von § 44 Abs. 1 S. 1 SGB III wieder. Dort heißt es: Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Dies ist angesichts der zitierten Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen ebenfalls nicht ausreichend um als hinreichend bestimmt'im Sinne von § 15 Abs.'1 S. 2 Nr. 1 SGB II zu gelten. Erneut wird lediglich auf die unbestimmten Begriffe der Angemessenheit und der Notwendigkeit zur beruflichen Eingliederung abgestellt.
Die Rechtsprechung ist auf die Fahrtkostenübernahme und die Übernahme der Kosten der Eingliederungsmaßnahme zu übertragen. Zunächst beruhen alle drei Ansprüche (Übernahme der Bewerbungskosten und der Fahrtkosten sowie der mit der Teilnahme an der Eingliederungsmaßnahme einhergehenden Kosten) auf derselben Anspruchsqrundlage:
§ 44 SGB III. Des Weiteren sollen alle drei Klauseln Bestimmungen im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II darstellen, welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält. Letztlich ist die Interessenlage bei allen Klauseln dieselbe:
Der-Betroffene muss bevor die Kosten anfallen jedenfalls annähernd wissen, welche er bei Stellung eines entsprechenden Antrags ersetzt bekommt. Das Kostenrisiko für die Durchführung
der erforderlichen Eigenbemühungen trägt, insbesondere im Falle der Fahrtkostenklausel, die ausdrücklich eine vorherige AntragsteIlung verlangt, immer der Antragsteller (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, aaO, Rn. 6 - zitiert nach juris).
Aus der Rechtswidrigkeit der einzelnen Klausel folgt letztlich die Rechtswidrigkeit der hier streitigen Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt insgesamt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, aaO, Rn. 2 - zitiert nach juris).
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Zitat des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 04.09.2014, L 7 AS 1018/14 B ER + L 7 AS 1442/14 B:
Darüber hinaus regelt der Verwaltungsakt vom 16.04.2014 auch die Fahrtkosten zu der Maßnahme nicht. Der Antragsgegner verpflichtet sich lediglich, für die Kosten für Vorstellungsgespräche aufzukommen. Eine Regelung für die Fahrtkosten zur Maßnahme enthält der Verwaltungsakt hingegen nicht.
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Zitat des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 24.11.2015, L 7 AS 1519/15 B ER:
c) Der in § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II geregelte Tatbestand der Weigerung, eine in einem Eingliederungsverwaltungsakt festgelegte Pflicht zu erfüllen, setzt voraus, dass die zu erfüllende Pflicht von dem Grundsicherungsträger hinreichend konkret bestimmt worden ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Eingliederungsmaßnahme gelten auch dann, wenn man mit dem Antragsgegner § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II für einschlägig hält. Es muss in beiden Fällen für den Leistungsberechtigten - nach seinem Empfängerhorizont - aus dem Eingliederungsverwaltungsakt bzw. aus dem Angebot der Behörde klar erkennbar und nachvollziehbar sein, was von ihm gefordert wird, d. h. die Maßnahme muss näher beschrieben werden (vgl. Knickrehm/Hahn, a. a. O., § 31 Rn. 22 und Rn. 48). Das Bundessozialgericht (BSG) hat hierzu in seinem Urteil vom 16. Dezember 2008 (Az. B 4 AS 60/07 R, SozR 4-4200 § 16 Nr. 4) u. a. ausgeführt, dass seine Rechtsprechung zu den Bestimmtheitsanforderungen zu den Sperrzeiten nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) - Sperrzeit wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme - grundsätzlich auf das neue Recht nach dem SGB II sinngemäß zu übertragen sei (vgl. Rn. 31-32 des Urteils). Weiter hat es zu der Rechtsprechung nach dem SGB III festgestellt, dass danach der Leistungsempfänger durch die Bundesagentur für Arbeit über Ausgestaltung und Ziel der Bildungsmaßnahme durch ein hinreichend bestimmtes Angebot zu unterrichten sei, damit er auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen könne (BSG, a. a. O., Rn. 32 a. E. m. w. N.). Hieraus folgt für den Senat, dass das BSG auch bezüglich der Eingliederungsmaßnahmen - und nicht nur hinsichtlich der Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 2 SGB II a. F., die Gegenstand des genannten Urteils des BSG waren - seine zum Sperrzeitrecht im SGB III entwickelte Rechtsprechung zur Bestimmtheit auf die Sanktionen nach dem SGB II übertragen will (vgl. Rn. 31 des Urteils des BSG). Dafür spricht auch die vom BSG gegebene Rechtfertigung für diese Rechtsprechung, nämlich dem Hilfebedürftigen aus Gründen des Rechtsschutzes eine Überprüfung der Einhaltung der formellen und inhaltlichen Anforderungen an eine zulässige Arbeitsgelegenheit zu ermöglichen (BSG, a. a. O., Rn. 33). Dieses Bedürfnis besteht gleichermaßen bei einer Eingliederungsmaßnahme, die ebenfalls für den Hilfebedürftigen zumutbar und zur Erreichung des Eingliederungsziels geeignet und erforderlich sein muss (vgl. Berlit in: Münder, SGB II, 5. Aufl., 2013, § 31 Rn. 55-57; Knickrehm/Hahn, a. a. O., § 31 Rn. 48).
Vorliegend ist der Antragsteller durch den Antragsgegner weder im Eingliederungsverwaltungsakt noch im Angebot über Ausgestaltung und Ziel der von ihm verlangten Bildungsmaßnahme hinreichend bestimmt aufgeklärt worden. Aus den Formulierungen im Eingliederungsverwaltungsakt ergibt sich nur, dass der Antragsteller mit dem Ziel der beruflichen Eingliederung vom Maßnahmeträger „Unterstützung und Hilfestellung im Bewerbungsprozess“ erhalten sollte. In dem Maßnahmeangebot wird der Inhalt der vorgeschlagenen Maßnahme wie folgt bezeichnet: „Integration in den ersten Arbeitsmarkt“. Es ist anhand dieser Angaben nicht erkennbar, wie diese Unterstützung und Hilfestellung im Einzelnen aussehen sollten, wie also die fragliche Eingliederungsmaßnahme konkret ausgestaltet war. Insbesondere kann nicht bestimmt werden, ob Gegenstand der Eingliederungsmaßnahme z. B. auch ein Computerkurs, eine Schulung zur Anfertigung von Bewerbungsunterlagen, ein Rhetorikkurs zur Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche oder nur die Hilfe bei der Suche nach geeigneten Arbeits- oder Ausbildungsstellen sein sollte. Insoweit hilft auch der Hinweis des Antragsgegners auf § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III nicht weiter. Allein in § 45 Abs. 1 S. 1 SGB III werden fünf unterschiedliche Formen von Eingliederungsmaßnahmen aufgezählt, denen die vom Antragsgegner angebotene Maßnahme mangels näherer Angaben nicht eindeutig zugeordnet werden kann.
Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, der Antragsteller habe mit dem Eingliederungsverwaltungsakt und seinem Angebot ein offizielles Faltblatt des Maßnahmeträgers erhalten und außerdem sei im Rahmen des Beratungsgespräches am 3. August 2015 versucht worden, ihm das Konzept des Trägers zu erläutern, kann das nicht zur Annahme der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit der angebotenen Maßnahme führen. Hinsichtlich des Beratungsgesprächs verweist der Antragsgegner selbst darauf, dass der Antragsteller das Beratungsgespräch abgebrochen habe und nicht bereit gewesen sei, sich das Konzept des Maßnahmeträgers anzuhören. Somit kann eine hinreichende mündliche Darlegung anlässlich des Beratungsgesprächs, selbst wenn man dies für die Erfüllung der Bestimmtheitsanforderungen genügen lässt, nicht erfolgt sein. Der Hinweis auf das übersandte Faltblatt des Maßnahmeträgers kann vorliegend den Antragsgegner ebenfalls nicht von der Pflicht entbinden, selbst in der Zuweisung den Inhalt der jeweiligen Maßnahme hinreichend zu bestimmen. Denn die in dem Faltblatt genannten Leistungen des Maßnahmeträgers umfassen sehr unterschiedliche Angebote (z. B. Beratung, Arbeitgeberkontakte, Stellenangebote, Unterstützung bei Bewerbungen), ohne dass daraus deutlich wird, was davon im Falle des Antragstellers zum Tragen kommen sollte. Es ist aber Aufgabe des Leistungsträgers, der Inhalt und Modalitäten der jeweiligen Eingliederungsmaßnahme im jeweiligen Angebot genau bezeichnen muss (vgl. BSG, a. a. O., Rn. 31) und dies nicht dem Träger zu überlassen (vgl. zu Arbeitsgelegenheiten: Knickrehm/Hahn, a. a. O., § 31 Rn. 34; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand XI/2011, § 31 Rn. 114).
d) Auch aus einem weiteren Grund bestehen Zweifel daran, ob der Antragsgegner ein formell wirksames Angebot zu einer Eingliederungsmaßnahme gemacht hat. Hierzu ist es erforderlich, dass vor Beginn der Maßnahme eine verbindliche Auskunft der Behörde erteilt wird, welche Leistungen im Einzelnen und in welcher Höhe während der Maßnahme gewährt werden bzw. welcher finanzielle Mehraufwand als Eigenleistungen vom Leistungsberechtigten aufzubringen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Juni 2013, L 7 AS 332/13 B ER, Rn. 15, juris, dort unter Hinweis auf das Sperrzeitenrecht: BSG, SozR 3-4100 § 119 Nr. 14). Der Antragsgegner hat sich in dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 3. August 2015 verpflichtet, die angemessenen Kosten für die Teilnahme zu übernehmen, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. In dem Angebot vom 3. August 2015 wird hierzu ausgeführt, notwendige Kosten (z. B. Fahrkosten), die im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Maßnahme entstehen, könnten übernommen werden. Aus diesen Angaben kann der Antragsteller nicht zuverlässig entnehmen, ob und welche ihm während der Eingliederungsmaßnahme entstehenden Kosten vom Antragsgegner als angemessen und notwendig angesehen würden und in welcher Höhe diese übernommen werden sollten, insbesondere ob sich der Antragsgegner eine Ermessensentscheidung darüber vorbehält.
e) An der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides vom 22. September 2015 bestehen auch deshalb Zweifel, weil der Antragsgegner bei der Verpflichtung des Antragstellers zur Teilnahme an der Eingliederungsmaßnahme bei der I. -Schule entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II kein Ermessen ausgeübt hat. Bei der Bewilligung von Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 45 SGB III handelt es sich, wie dem Wortlaut in § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II („kann…erbringen“) zu entnehmen ist, um eine Ermessensentscheidung (Eicher/Stölting in: Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 16 Rn. 64). Zur Ermessensentscheidung hätte hier die Prüfung gehört, inwieweit die konkrete Eingliederungsmaßnahme entsprechend dem Zweck der Vorschrift der Förderung der Eingliederung in Arbeit sinnvoll ist (vgl. § 39 Abs. 1 S. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I -) und inwiefern die Zumutbarkeitskriterien in § 10 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II, die nach § 10 Abs. 3 SGB II auf Eingliederungsleistungen entsprechend anwendbar sind, beachtet worden sind (vgl. SG Landshut, Urteil v. 23. Oktober 2012, S 11 AS 178/11, Rn. 72, juris; Eicher/Stölting, a. a. O., § 16 Rn. 67). Dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 3. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2015 kann nicht entnommen werden, dass der Antragsgegner das ihm zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt hat. Das ist vom Antragsgegner in seinem zweiten Schriftsatz vom 11. November 2015 auch eingestanden worden. Anlass zur Ermessensausübung hätte hier insbesondere deshalb bestanden, weil der Antragsgegner dem Antragsteller am 23. Juli 2015 und damit kurz vor Erlass des Eingliederungsverwaltungsakts einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle auf dem freien Arbeitsmarkt übersandt hatte. Zudem hätte sich der Antragsgegner mit dem Vortrag des Antragstellers auseinander setzen müssen, dass seine Bewerbungsunterlagen nach Aussage seiner Arbeitsvermittlerin gut geschrieben seien, er bereits mehrfach erfolglos Maßnahmen durchlaufen habe und eine erneute Maßnahme im Hinblick auf sein vorrangiges Ziel der Aufnahme einer Arbeit oder einer Ausbildung nicht geeignet sei. Es liegt somit hier ein Fall von Ermessensausfall vor.
Nicht nachvollziehbar ist der Hinweis des Antragsgegners, dass bezüglich des Ermessens ausschlaggebend sei, dass der Eingliederungsverwaltungsakt zum Zeitpunkt der Feststellung der angefochtenen Sanktion bereits bestandskräftig war. Der Sanktionsbescheid datiert auf den 22. September 2015. Gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 3. August 2015 legte der Antragsteller bereits unter dem 21. August 2015 Widerspruch ein und nach Erteilung des Widerspruchsbescheides am 24. September 2015 auch fristgemäß Klage (Az. S 10 AS 2964/15). Der Eingliederungsverwaltungsakt war somit bei Erlass des Sanktionsbescheides nicht in Bestandskraft erwachsen. Im Übrigen wäre auch bei einem bestandskräftigen Eingliederungsverwaltungsakt dessen Rechtmäßigkeit im Rahmen einer Sanktion nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II inzident zu prüfen (vgl. zur ähnlichen Problematik bei einer Meldeaufforderung mit anschließender Sanktion wegen Meldeversäumnis: BSG, Urteil v. 29. April 2015, B 14 AS 20/14 R, Rn. 26, juris; Knickrehm/Hahn, a. a. O., § 31 Rn. 21).
Dieser Ermessensfehler im Eingliederungsverwaltungsakt vom 3. August 2015 begründet auch dann Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides, wenn man vorliegend § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II statt § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II für einschlägig hält. Denn nicht gesetzmäßige bzw. unzumutbare Eingliederungsmaßnahmen, die gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II nicht durchgeführt werden dürfen, dürfen folgenlos abgebrochen bzw. nicht angetreten werden (vgl. Burkiczak in: BeckOK SozR, SGB II, Stand: 1.6.2015, § 31 Rn. 22).
f) Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides bestehen auch angesichts der unterschiedlichen Rechtsfolgenbelehrungen, die einerseits in der Einladung und andererseits in dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 3. August 2015 enthalten sind. Die Rechtfolgenbelehrung in der Einladung verweist auf eine drohende Minderung des Regelbedarfs um 10 %, während die Belehrung in dem Eingliederungsverwaltungsakt bzw. in dem Maßnahmeangebot auf einen vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II hinweist. Eine wirksame Rechtsfolgenbelehrung erfordert, dass im Einzelfall konkret, richtig, vollständig und zeitnah im Zusammenhang mit dem jeweils geforderten Verhalten dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in verständlicher Form erklärt wird, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Weigerung des geforderten Verhaltens für ihn ergeben (ständige Rspr. des BSG, vgl. BSG, Urteil v. 16. Dezember 2008, B 4 AS 60/07 R, Rn. 36, juris). Da die Einladung und das Maßnahmeangebot sehr verschiedene Rechtsfolgenbelehrungen enthalten, beide Schreiben am gleichen Tag zugesandt wurden und sich beide auf die Pflicht zur Teilnahme an der Eingliederungsmaßnahme am 10. August 2015 beziehen, bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit und Verständlichkeit der für die Festsetzung einer Leistungsminderung erforderlichen Belehrung.
g) Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe einen wichtigen Grund für die Ablehnung der Teilnahme der vorgeschlagenen Eingliederungsmaßnahme, ist den Ausführungen im angefochtenen Beschluss zuzustimmen. Der Senat vermag ebenfalls keine Umstände zu erkennen, die einen wichtigen Grund i. S. d. § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II darstellen würden. Aus den oben dargelegten Gründen bestehen aber dennoch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Sanktionsbescheides.
Zitatende
Darüber hinaus ist das Maßnahmeziel
Ist die Rechtsfolgenbelehrung nicht konkret, richtig und vollständig, kann darauf nicht wirksam eine Sanktion gestützt werden.(Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vom 21.03.2012, L 5 AS 509/11 B ER)
Darüber hinaus ist das Maßnahmeziel
„Stabilisierung der gesundheitlichen Situation“
kein rechtskonformes Maßnahmeziel bei einer Arbeitsgelegenheit.
Zitat des Bundesverfassungsgericht vom 06. Mai 2016 - 1 BvL 7/15
Dies gilt ebenso für den zweiten Sanktionsbescheid vom 19. September 2014. Es ist nicht erkennbar, ob dem damit sanktionierten Verstoß eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung vorausging. Insoweit hat das Sozialgericht zwar selbst ausdrücklich festgestellt, der Kläger sei über die „Rechtsfolgen der Vereinbarung“ belehrt worden. Es geht jedoch nicht darauf ein, wann und in welcher Form mit welchem Inhalt dies geschehen sein soll. Dazu aber besteht Anlass. Richtigkeit und Verständlichkeit der laut Verwaltungsakte dem Eingliederungsverwaltungsakt beigefügten Belehrung können in Zweifel gezogen werden, da sie primär über die Minderung in Höhe von 30 % bei erstmaligem Verstoß informiert und auf die Folgen eines wiederholten Verstoßes nur „vorsorglich“ hinweist. Daraus ergibt sich nicht, dass das Jobcenter zu diesem Zeitpunkt bereits von einem ersten sanktionierten Pflichtenverstoß ausging und nun ein Verstoß gegen die Pflichten im Eingliederungsverwaltungsakt (als wiederholte Pflichtverletzung) eine Absenkung der Leistungen in Höhe von 60 % des maßgebenden Regelbedarfs zur Folge hat. Darüber hinaus werden allgemein „mit Ihnen vereinbarte“ Pflichten erwähnt, obwohl es sich um einseitig durch Verwaltungsakt auferlegte Pflichten handelt. Auch insoweit fehlen Ausführungen des Gerichts, die hinreichend nachvollziehbar erkennen lassen, dass die Rechtsfolgenbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Zitatende
Zitat des Sozialgericht Bremen vom 10.01.2011, S 28 AS 1169/10:
Diese Rechtsfolgenbelehrung genügt den genannten Anforderungen nicht. Die Rechtsfolgenbelehrung war in keiner Weise individualisiert und damit nicht geeignet, der Klägerin in verständlicher Form zu erläutern, welche konkreten Auswirkungen sich für sie ergeben, wenn sie den vorgeschlagenen Termin nicht wahrnimmt. Es handelt sich offenbar um einen Standartvordruck. Dieser zeigt die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung in Bezug auf den Vermittlungsvorschlag nicht hinreichend konkret auf. Die Belehrung erschöpfte sich vielmehr im Wesentlichen in der Wiedergabe des Gesetzestextes. Sie nennt mehrere Sachverhaltsvarianten, die keinen Bezug zu der Verpflichtung der Klägerin, den vorgeschlagenen Vorstellungstermin wahrzunehmen, aufweisen. Die Belehrung benennt weder den konkreten Termin oder Arbeitsplatz, noch nimmt sie Bezug auf den schriftlichen Vermittlungsvorschlag. Eine hinreichende Umsetzung auf den Einzelfall wird entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht durch die Benennung der Referenznummer des Vermittlungsvorschlags gewährleistet. Die Angabe einer umfangreichen Nummer (hier über 20 Ziffern) oberhalb der Rechtsfolgebelehrung ist nicht geeignet, einen Zusammenhang mit dem Vermittlungsvorschlag herzustellen. Soweit die Nummer zudem - wie hier - nicht mit der in dem Vermittlungsvorschlag angegebenen Referenznummer übereinstimmt, hat sie für den Empfänger ohnehin keinen Aussagewert.
Zitatende
Dem von einem sofort vollziehbaren Verwaltungsakt Betroffenen wird durch die Vorschrift des § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG in ausreichendem Maße die Möglichkeit eröffnet, effektiven Rechtsschutz zu erlangen und die aufschiebende Wirkung der von ihm eingelegten Rechtsmittel zu erwirken.(Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2013, L 7 AS 1398/13 B ER)
Unabhängig davon ist darauf zu verweisen, dass es für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht der Prüfung eines Anordnungsanspruches oder eines Anordnungsgrundes bedarf. Diese Voraussetzungen sind nur im Falle des einstweiligen Rechtschutzes nach § 86b Abs. 2 SGG, des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, einschlägig.(Sozialgericht Mannheim vom 27.06.2013, S 6 AS 1847/13 ER)
Unterschrift
Anlagen
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