VG Hamburg, 5 VG 3037/98 v. 17.7.98, IBIS C1384, InfAuslR 1998, 516, GK AsylbLG § 120 Abs. 5 VG Nr. 5. Die Anwendung des § 120 Abs. 5 BSHG darf nicht zu einer dauerhaften Trennung von Familien führen (Art. 6 GG).
BVerfG 1 BvR 93/98 Beschluss v. 12.3.98, IBIS C1273, Herstellung der aufschiebenden Wirkung einer Verfassungsbeschwerde im Wege der einstweiligen Anordnung gegen Streichung der Sozialhilfe nach § 120 Abs. 5 BSHG für Konventionsflüchtlingemit einer im neuen Bundesland verlängerten Aufenthaltsbefugnis. Im vorliegenden Fall fällt die im Rahmen der Entscheidung über die einstweilige Anordnung zu treffende Folgenabwägung zugunsten der Beschwerdeführer aus. Angesichts drohenden Wohnungsverlustes der zehnköpfigen Familie würden vollendete Tatsachen geschaffen, weil sich eine neue Unterkunft für die große Familie nur schwer finden ließe. Hingegen sind mit der angeordneten laufenden Sozialhilfe im Hinblick auf ihre zeitliche Begrenzung keine vergleichbar gravierenden Folgen zu erwarten.
Anmerkung: es handelt sich um eine in Rheinland Pfalz anerkannte kurdische Flüchtlingsfamilie, denen vom OVG Bremen die Sozialhilfe verweigert worden war, die Wohnung wurde vom Vermieter bereits gekündigt - der Fall ging auch durch die Presse.