LSG Sachsen L 3 AS 114/06 NZB, B.v. 22.08.07 www.sozialgerichtsbarkeit.de Keine Beihilfe nach SGB II für Pass- und Personalausweiskosten für Deutsche (hier: 8 € Gebühr und 11,25 € für Passfotos), da Personalausweiskosten von der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II mit umfasst sind. Es ist durch Umschichtung innerhalb der Regelleistung innerhalb eines Monats möglich, den Betrag von weniger als 6 % der Regelleistung aufzubringen. Auch ein Ansparen über mehrere Monate ist möglich und zumutbar gewesen.
Es ist nicht ersichtlich ist, wozu der Antragsteller (etwa für die Aufnahme einer Berufstätigkeit mit Auslandseinsätzen) zudem auch einen Reisepass benötigt.
Die Regelleistung umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB II insbes. Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne Heizung, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Regelleistung bildet "im Rahmen des ALG II das ‚soziokulturelle’ Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem ... fungierenden Sozialhilfe ab." (BT-Drs. 15/1516, 56), Die Ausweiskosten werden somit von der Regelleistung erfasst. Demnach besteht allenfalls Anspruch auf ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II.
Anmerkung: Das LSG übersieht, dass für den Ausweis selbst (abgesehen von den Fotos) ohnehin keine Kosten entstehen sollten, § 1 Abs. 6 Personalausweisgesetz: "Für die erstmalige Ausstellung des Personalausweises sowie für die Neuausstellung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist eine Gebühr von acht Euro zu erheben. Die erstmalige Ausstellung des Personalausweises an Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist gebührenfrei. Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, wenn der Gebührenpflichtige bedürftig ist."
Dostları ilə paylaş: |