OVG NRW 17 B 1485, B.v. 09.11.05, IBIS M7604, Asylmagazin 1/2 2006, 35, www.asyl.net/Magazin/Docs/2006/M-6/7604.pdf Ein Arbeitsverbot für Geduldete darf nach § 10 BeschVerfV (wonach Geduldeten eine Beschäftigung erlaubt werden "kann") über die in § 11 BeschverfV genannten Tatbestände hinaus auch auf allgemeine, einwanderungspolitische Ermessenserwägungen gestützt werden (a.A. Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. A. 2005, S. 217). Bei Vorliegen der in § 11 BeschVerfV genannten Umstände darf hingegen keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden, somit ist in diesem Fall ein Ermessen gar nicht erst eröffnet.
Auch nach der früheren Rechtslage war anerkannt, dass das behördliche Anliegen, einer tatsächlichen Verfestigung des Aufenthalts eines geduldeten Ausländers entgegenzuwirken, es rechtfertigt, ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu untersagen (vgl. VGH BaWü 11 S1795/03, B.v. 25.09.03, InfAuslR 2004, 70).
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