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VGH Ba-Wü 11 S 1011/05 B.v. 12.10.05, InfAuslR 2006, 131; Asylmagazin 12/2005, 25; EZAR NF 83 Nr. 4



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VGH Ba-Wü 11 S 1011/05 B.v. 12.10.05, InfAuslR 2006, 131; Asylmagazin 12/2005, 25; EZAR NF 83 Nr. 4 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7437.pdf

Dem Antragsteller wurde 2004 von der Agentur für Arbeit die Tätigkeit bei einer Reinigungsfirma erlaubt. Seiner nach Abschluss seines Asylverfahrens im Februar 2005 ausgestellten Duldung wurde der Zusatz beigefügt: "Erwerbstätigkeit: nicht gestattet". Dagegen erhob er Widerspruch und begehrte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO, hilfsweise nach § 123 VwGO. Das VG ist zu Recht davon ausgegangen, dass nur der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig ist. Der Zusatz "Erwerbstätigkeit: nicht gestattet" zur Duldung ist mangels Regelungsgehalts kein Verwaltungsakt, sondern ein schlichter Hinweis auf die seit dem Inkrafttreten des AufenthG geltende Rechtslage.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.

1. Fraglich ist bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Bei geduldeten Ausländern, denen die Beschäftigung noch nicht erlaubt war, dürfte der Zeitablauf bis zum Hauptsacheverfahren und die damit verbundenen finanziellen Einbußen noch keinen ausreichenden Grund bilden, sofern nicht zusätzliche Umstände hinzutreten, welche die einstweilige Zulassung zur angestrebten Beschäftigung zur Abwendung wesentlicher Nachteile gebieten. Das könnte der Fall sein, wenn der Ausländer bereits gearbeitet hat und ihm eine Kündigung droht (vgl. VG Koblenz 3 L 278/05, B.v. 04.03.05, NVwZ 2005, 724) und/oder der Arbeitgeber dem Antragsteller einen bestimmten Arbeitsplatz eine Zeit lang freihält, bevor er eine Ersatzkraft einstellt (vgl. VG Hannover 2 B 1087/05, B.v. 14.03.05, InfAuslR 2005, 204), oder wenn die Chancen auf Einstellung sich durch Zeitablauf aus anderen Gründen wesentlich verschlechtern, etwa weil das Berufsbild eine ununterbrochene Berufsausübung verlangt, um die berufsspezifischen Kenntnisse auf aktuellem Stand zu halten.

Dies trifft für den Antragsteller nicht zu, der schon bisher als Hilfskraft in der Reinigungsbranche tätig war. Diese Branche ist von hoher Fluktuation geprägt und setzt keine kontinuierliche Ausübung der Tätigkeit voraus.

2. Das VG hat einen Anordnungsanspruch zutreffend verneint. Zwar dürfte dem Anspruch weder der Versagungsgrund des


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