VG Karlsruhe 10 K 493/05, B.v. 14.04.05, InfAuslR 2005, 320, IBIS M7029 Im VG-Verfahren wg. Erteilung einer Arbeitserlaubnis für eine zustimmungspflichtige Beschäftigung ist die Bundesagentur für Arbeit notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 1 VwGO).
§ 4 AufenthG normiert ein gesetzliches Beschäftigungsverbot, soweit die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht nach dem AufenthG bestimmt ist oder eine Erlaubnis hierzu vorliegt. Nach dem AufenthG ist der Vermerk in einer Duldung "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" nur ein deklaratorischer Hinweis auf das gesetzliche Beschäftigungsverbot. Dieser ist rechtlich nicht anfechtbar.
Rechtschutz bezüglich einer Beschäftigungserlaubnis ist - sofern bei der Ausländerbehörde ein entsprechender Antrag auf (Weiter)Beschäftigung gestellt wurde - im Wege der Verpflichtungsklage bzw. im Eilverfahren nach § 123 VwGO zu gewähren. Dabei sind im Hinblick auf das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gesteigerte Anforderungen zu stellen.
Nach § 10 BeschVerfV steht die Beschäftigungserlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörde ("kann" erteilt werden). Bei der Ermessensausübung dürfen - neben den in § 11 BeschVerfV genannten zwingenden Ausschlussgründen wie mangelnder Mitwirkung bei der Passbeschaffung - wie nach bisherigem Recht weitere Gründe berücksichtigt werden, etwa das Interesse daran, dass abgelehnte Asylbewerber nach Abschluss des Asylverfahrens das Bundesgebiet verlassen.
Dies spricht auch dafür, § 10 BeschVerfV so zu verstehen, dass Ausländer mit einer Duldung nach Abschluss des Asylverfahrens erst nach Ablauf einer erneuten Wartefrist von 12 Monaten eine Beschäftigung aufnehmen dürfen. Das VG lässt daher offen, ob ein "gestatteter Aufenthalt" auch als erlaubter Aufenthalt im Sinne des § 10 BeschVerfV gilt.
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