OVG NRW 12 A 3543/01, U.v. 01.03.04, Asylmagazin 6/2004, 36; InfAuslR 2005, 70; ZFSH/SGB 2005, 151; GK AsylbLG § 7 Abs. 1 OVG Nr. 7; www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/5027.rtf.
Der Begriff des "Familienangehörigen"umfasst sämtliche in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörige der Großfamilie, auch wenn diese zivilrechtlich nicht zum Unterhalt verpflichtet sind. Daher ist auf die Hilfe für die Antragstellerinnen auch das Arbeitseinkommen des im selben Haushalt lebenden (volljährigen) Bruders, der (volljährigen) Schwester sowie des Schwagers der Antragsstellerinnen anzurechnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Antragstellerinnen von der Behörde in eine gemeinsame Wohnung eingewiesen wurden. Dies ergibt sich aus dem umgangsprachlichen Verwendung des Begriffs "Familie" ebenso wie z.B. aus § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Das AsylbLG beabsichtigte auch nach seiner Zielsetzung grundsätzlich restriktivere (und keine großzügigere) Regelungen als im BSHG, wo Familienangehörige im Rahmen der Haushaltsgemeinschaft nach § 16 BSHG ebenfalls herangezogen werden können, wenn auch weniger weitgehend als nach § 7 AsylbLG.