VG München M 6a K 00.5157, U.v. 23.02.01, GK AsylbLG § 7 Abs. 1 VG Nr. 21; IBIS C1736. Die Regelung in § 7 Abs. 1 AsylbLG, dass vor Eintritt von Leistungen der Leistungsberechtigte und seine "Familienangehörigen" Einkommen und Vermögen aufzubrauchen haben, bezieht sich nur auf Ehegatten und mdj. Kinder des Leistungsberechtigten. Einkommen und Vermögen des Onkels und Vormunds, der den aus der Jugendhilfe entlassenen mdj. Leistungsberechtigten in seinen Haushalt aufgenommen hat, dürfen nicht angerechnet werden.