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VG München M 6a K 00.5157, U.v. 23.02.01, GK AsylbLG § 7 Abs. 1 VG Nr. 21; IBIS C1736



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VG München M 6a K 00.5157, U.v. 23.02.01, GK AsylbLG § 7 Abs. 1 VG Nr. 21; IBIS C1736. Die Regelung in § 7 Abs. 1 AsylbLG, dass vor Eintritt von Leistungen der Leistungsberechtigte und seine "Familienangehörigen" Einkommen und Vermögen aufzubrauchen haben, bezieht sich nur auf Ehegatten und mdj. Kinder des Leistungsberechtigten. Einkommen und Vermögen des Onkels und Vormunds, der den aus der Jugendhilfe entlassenen mdj. Leistungsberechtigten in seinen Haushalt aufgenommen hat, dürfen nicht angerechnet werden.

Die von einem weitergehenden Begriff des Familienangehörigen ausgehende Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum AsylbLG stehen dem nicht entgegen, da sie nur die Verwaltung, nicht aber die Gerichte binden. Bereits der Wortlaut gibt einen Hinweis auf die einengende Auslegung, denn § 7 Abs. 1 enthält keine Formulierung dahingehend, dass das "Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten und seiner Familienangehörigen ... aufzubrauchen sind" (vgl. GK AsylbLG § 7 Rn 50).


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