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VG Koblenz 5 K 1837/00.KO, U.v. 02.05.01; GK AsylbLG § 7 Abs. 1 VG Nr. 24; IBIS e.V. C1676



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VG Koblenz 5 K 1837/00.KO, U.v. 02.05.01; GK AsylbLG § 7 Abs. 1 VG Nr. 24; IBIS e.V. C1676, vgl. Pressemeldung VG Koblenz vom 23.05.01 unter www.justiz.rlp.de, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1676.pdf Wer Leistungen nach dem AsylbLG erhält, braucht sich BAföG- Leistungen, die eine im selben Haushalt lebende Person erhält, nur teilweise anrechnen zu lassen. Nachdem dem Sozialamt bekannt geworden war, dass der geduldete Kläger mit einer Frau in eheähnlicher Gemeinschaft lebte, die BAföG-Leistungen erhielt, kürzte es die dem Kläger gewährten Leistungen durch Anrechnung des den sozialhilferechtlichen Bedarf übersteigenden Einkommens seiner Lebensgefährtin. Bei dieser Berechnung berücksichtigte es die BAföG-Leistungen in vollem Umfang.

Das VG verpflichtete die beklagte Stadt, dem Kläger einen höheren Betrag nach dem AsylbLG zu gewähren. Nach Auffassung der Koblenzer Richter hätte die Beklagte bei der Berechnung des auf die Asylbewerberleistungen anzurechnenden Einkommens die BAföG-Leistungen der Lebensgefährtin nicht voll berücksichtigen dürfen. Zwar sei es grundsätzlich richtig, dass jemand, der zum Empfang von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz berechtigt sei, sich zunächst das verfügbare Einkommen und Vermögen von Personen, die im selben Haushalt leben, anrechnen lassen müsse.

Nach einer Vorschrift des BSHG seien dabei jedoch Ausbildungsförderungsleistungen nur in dem Umfang zu berücksichtigen, der für den allgemeinen Lebensunterhalt bestimmt sei, also der Abdeckung von Kosten für Ernährung, Unterkunft, Kleidung etc. dienen solle. Soweit die BAföG-Leistungen hingegen den Zweck hätten, die Kosten der Ausbildung zu finanzieren, z.B. Kosten für Lern- und Arbeitsmittel, gegebenenfalls Studiengebühren und etwaige Fahrtkosten für den Besuch der Ausbildungsstätte, dürften sie nicht berücksichtigt werden. Es sei gerechtfertigt, 15 % der BAföG-Leistungen als derartige zweckbestimmte Ausbildungskosten anzuerkennen.


  • Anmerkung: der Beschluss wurde durch OVG Rheinland-Pfalz 12 A 11164/01 aufgehoben (s.u.)



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