OVG Rheinland-Pfalz 12 A 11164/01, U.v. 15.11.01, ZFSH/SGB 2002, 156; FEVS 2002, 452; GK AsylbLG § 7 Abs. 1 OVG Nr. 6; IBIS C1731 Der Beschluss des VG Koblenz 5 K 1837/00.KO, U.v. 02.05.01 (IBIS e.V. C1676) wird aufgehoben, die Klage insgesamt abgewiesen. Die der in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partnerin gewährten Leistungen nach dem BAföG und dem WoGG sind insgesamt auf die dem Antragsteller gewährten Leistungen nach §§ 3-7 AsylbLG anzurechnen. Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften für einen bestimmten Zweck gewährt werden, sind Einkommen im Sinne von § 7 Abs. 1 AsylbLG. § 77 BSHG, der eine Anrechnung solcher Leistungen ausschließt, soweit Ihr Zweck nicht mit dem der Sozialhilfe identisch ist, ist bei der Bewilligung von Leistungen nach §§ 3-7 AsylbLG weder unmittelbar noch analog anwendbar.
§ 77 BSHG ist nicht lediglich Bestätigung des allgemeinen, auch nach AsylbLG geltenden sozialhilferechtlichen Einkommensbegriffes, sondern enthält eine diesbezügliche einschränkende Ausnahmevorschrift. Mithin stellen sich auch Sozialleistungen als Einkommen i.S.v. § 7 Asb.1 AsylbLG dar (GK AsylbLG, § 7 Rn 17). Mangels Regelungslücke im AsylbLG ist eine unmittelbare, aber auch eine analog Anwendung des § 777 BSHG ausgeschlossen (vgl. BVerwG 5 B 179.99, B.v. 12.04.00 sowie das diesem Beschluss zugrundeliegende Urteil des OVG Nds 4 L 2032/99 v. 26.05.99 - GK AsylbLG § 7 Abs. 1 OVG Nr. 4 sowie GK AsylbLG § 7 Rn 20).
Entgegen der Annahme des VG ist es auch nicht möglich, etwaige studienbedingte Aufwendungen der Ehefrau des Klägers als deren Mehrbedarf zu berücksichtigen. Für einen derartigen Bedarf sind in §§ 3, 4 und 6 AsylbLG keine Leistungen vorgesehen.
Die Berücksichtigung des den nach Maßgabe des AsylbLG eigenen Bedarf übersteigenden Einkommens von mit Leistungsberechtigten im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen stellt sich zwar als abweichende Regelung gegenüber dem BSHG dar. Diese unterschiedliche Wertung findet ihre Ursache darin, dass der Gesetzgeber mit dem AsylbLG ein eigenständiges Regelwerk schaffen wollte, das unabhängig vom BSHG einen umfassenden Einkommens- und Vermögenseinsatz verlangen sollte. Der Gesetzgeber hat dabei in Kauf genommen, dass einzelne Familienmitglieder schlechter gestellt werden, als sie bei Leistungsbezug nur an sie selbst stünden. Zwar ergibt sich aus dem Gesetzesmaterialien nicht, ob der Gesetzgeber in seine Überlegungen auch die eher seltenen Fälle einbezogen hat, in denen es sich bei den i § 7 Abs. 1 genannten Familienangehörigen nicht um in § 1 Abs. 1 AsylbLG bezeichnete Ausländer handelt, sondern unter Umständen sogar um Ausländer mit unbefristeter Aufenthaltsgenehmigung oder um Deutsche.
Deshalb etwa verbleibende Bedenken gegen die Anwendung des § 7 Abs. 1 AsylbLG auch in diesen Fällen bestehen jedoch vor dem Hintergrund des § 77 BSHG dann nicht, wenn Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, soweit diese ausdrücklich einem anderen Zweck diesen als die Sozialhilfe, als Einkommen anzusehen sind, über das im Sinne des § 7 Abs. 1 AsylbLG "nicht verfügt" werden kann und sie deshalb nicht anzurechnen sind, weil sie nachweislich - wie Einkommensteuer und Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (vgl. GK AsylbLG, § 7 Rn 20) - bestimmungsgemäß ausgegeben werden müssen oder mussten. Dies ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, da die Ehefrau des Klägers trotz Aufforderung keine studienbedingten Aufwendungen geltend gemacht hat.
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