VG Hannover 15 B 176/99 v. 10.01.99, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1454.pdf Das Einkommen desim selben Haushalt lebenden Bruders ist auf den Bedarf des Antragstellers nicht anrechenbar. Nach Auffassung der Kammer geben die Begriffsbestimmungen in den Regelungen des Ausländerrechts und des AsylbLG ausreichende Hinweise darauf, wie der Begriff der Familienangehörigen in § 7 Abs. 1 Satz 1 zu verstehen ist. So umfasst der Begriff des Familienangehörigen im AuslR grundsätzlich nicht Verwandte der Seitenlinie (vgl. Hailbronner, Kommentierung zu § 17 AuslG; sowie § 1 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz/EWG; sowie VG Trier, NVwZ-RR 1996, 297). Weiter spricht gegen eine weite Auslegung, dass gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG lediglich Ehegatten und mdj. Kinder eine Leistungsberechtigung von Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1-5 ableiten können, also der Gesetzgeber insofern jedenfalls von der sog. "Kleinfamilie" ausgeht. Ein anderes Verständnis von § 7 Abs. 1 Satz 1 führt auch dazu, dass der Leistungsberechtigte auf den Einsatz von Einkommen und Vermögen von Personen verwiesen würde, die ihm nicht unterhaltsverpflichtet sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber wie in § 16 BSHG dies ausdrücklich auch im AsylbLG geregelt hätte, wenn er es gewollt hätte. Für diese Überlegung spricht, dass mit der 2. AsylbLG-Novelle die entsprechenden Anwendung des § 122 BSHG in § 7 nachträglich eingefügt wurde (vgl. GK AsylbLG, § 7 Rn 45).