Anmerkungen: Anderer Auffassung sind VG Münster, NVwZ 1996, 96; VG Trier, NVwZ-RR 1996, 297; LPK-BSHG, § 7 Rn 2; GK AsylbLG § 7 Rn 48ff.; Deibel, ZAR 1998, 28, 37, die zu den im selben Haushalt lebenden "Familienangehörigen" im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ausschließlich die Angehörigen der Kernfamilie zählen, d.h. Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder. Der Verweis auf die Möglichkeit der Unterstützung durch in der Haushaltsgemeinschaft lebende, nicht nach BGB unterhaltspflichtiger Angehöriger (= weder Ehepartner noch Verwandte in gerader - auf- oder absteigender - Linie) ist nach dieser Auffassung im Unterschied zur Regelung in § 16 BSHG nach § 7 unzulässig, da das AsylbLG keine § 16 BSHG entsprechende Regelung enthält.
Im Falle einer der Auffassung des VG Hamburg folgenden Argumentation des Sozialamtes bleibt den Familienangehörigen ggf. die Möglichkeit, ihre Unterstützungsleistungen ab sofort mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise einzustellen. Sie können die Unterstützung z.B. auf die kostenlose Bereitstellung der Unterkunft beschränken, aber auch unter Androhung der Kündigung anteilige Mietkosten (Untermietvertrag) verlangen. Ab dem Zeitpunkt, in dem der Leistungsberechtigte tatsächlich nicht mehr über Einkommen oder Vermögen seiner nicht unterhaltspflichtigen Verwandten verfügen kann und von ihnen auch tatsächlich keine Unterhaltsleistungen - auch nicht in Form von "Naturalunterhalt" (kostenlose Wohnmöglichkeit, kostenloses Essen etc.) mehr erhält, darf das Sozialamt nach dem Wortlaut von § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG deren unterstellte Hilfen auch nicht mehr anrechnen, zumal der Leistungsberechtigte keinen durchsetzbaren gesetzlichen Unterhaltsanspruch nach BGB gegen seine Angehörigen besitzt und das Sozialamt mangels Unterhaltsanspruch nach BGB den Anspruch auch nicht gemäß § 7 Abs. 3 analog § 90 BSHG auf sich überleiten und selbst bei den Angehörigen einfordern kann.