VG Hamburg, 8 VG 3451/98 v. 13.10.98, NordÖR 1999, 213; NVwZ-RR 1999, 685; GK AsylbLG § 7 Abs. 1 VG Nr. 7; IBIS C1442 Zu den Familienangehörigen i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 AsylbLG gehören auch Onkel und Tante, wenn sie mit den Leistungsberechtigten in einem Haushalt leben. Eine Begrenzung auf den Kreis der Ehegatten/Eltern und minderjährigen Kinder oder auf die nach BGB gesetzlich unterhaltspflichtige Angehörige ist dem Wortlaut des § 7 AsylbLG nicht zu entnehmen und auch in der Systematik des AsylbLG insgesamt nicht angelegt. Für diese Auslegung spricht auch, dass das AsylbLG keine § 16 BSHG entsprechende Regelung enthält. Die Kammer geht davon aus, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 die Funktion dieser sozialhilferechtlichen Vorschrift im Asylbewerberleistungsrecht übernimmt.