Die Entscheidung des OVG ist in sich widersprüchlich und im Ergebnis falsch! Sie setzt sich mit der Problematik des § 7 Abs. 1 AsylbLG nicht konsequent auseinander und führt - zu Ende gedacht - zu unvertretbaren, vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnisse. Durch die vom OVG geforderte Anwendung der Einkommensanrechnung nach § 7 Abs. 1 AsylbLG würden im Ergebnis sämtliche - auch deutsche - im Haushalt lebenden Familienangehörigen - möglicherweise auch Onkel, erwachsene Geschwister etc. - eines unter §§ 3-7 AsylbLG fallenden Asylbewerbers auf das Leistungsniveau der §§ 3-7 AsylbLG "heruntergepfändet". Dies würde in vielen Fällen z.B. die Regelung des § 2 AsylbLG leer laufen lassen, so lange nur ein Familienmitglied Leistungen nach § 3 AsylbLG bezieht. Letzteres ist aufgrund der 36-Monatsfrist beispielsweise immer der Fall, solange wenigstens ein Kind im Alter unter 36 Monaten in der Familie lebt...
Ergebnis: § 7 Abs. 1 AsylbLG kann nach seiner eigenen inneren Logik nur für im Haushalt lebende Familienangehörige gelten, die - wären sie selbst entsprechend bedüftig - auf Grund ihres ausländerrechtlichen Status unter §§ 3-7 AsylbLG fallen würden. Für andere Haushaltsangehörige muss sich der Eigenbedarf nach dem Regelungen des BSHG bemessen.