VGH Kassel 10 UE 600/04, B.v. 07.09.04, FEVS 2005, 111, IBIS M5939, www.asyl.net/Magazin/Docs/2005/M-5/5939.pdf Unter "Familienangehörigen" i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 AsylbLG, deren Einkommen und Vermögen auf den Leistungsanspruch nach AsylbLG anzurechen ist, sind nicht nur die Mitglieder der "Kernfamilie" (Ehegatten, Eltern und minderjährige Kinder) zu verstehen, sondern auch die im Haushalt lebenden Verwandten des Leistungsberechtigten im Sinne des § 16 BSHG (hier: Onkel und Tante, der Onkel ist Vormund des Klägers) [wird ausgeführt].
Dies bedeutet jedoch keine Rechtspflicht von Onkel/Tante, den Leistungsberechtigten Neffen bis zur Grenze des § 7 Abs. 2 AsylbLG zu unterhalten - eine derartige Rechtspflicht kennt das BGB nicht. Selbstverständlich bedeutet diese Rechtsnorm auch keine rechtliche Verpflichtung, den Neffen in den Haushalt aufzunehmen. § 7 Abs. 1 AsylbLG knüpft lediglich den Leistungsanspruch des Ausländers daran, dass zuvor Einkommen/Vermögen des leistungsberechtigten und seiner im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen bis zur Grenze des Abs. 2 aufgebraucht worden sind. dabei geht der Gesetzgeber ersichtlich davon aus, dass der Familienangehörige, der den Leistungsberechtigten in seinen Haushalt aufnimmt, auch tatsächlich in der Lage ist, diesen zu unterhalten.
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