§§ 7 Abs. 4, 11 Abs. 2 AsylbLG - Pflicht zur freiwilligen Rückkehr mit Hilfe einer Rückkehrberatungsstelle?
VG Berlin 18 A 566.00 v. 24.11.00, GK AsylbLG § 1a VG Nr. 26; IBIS e.V. C1579 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1579.pdf Das Sozialamt Steglitz wird verpflichtet, der geduldeten Antragstellerin Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren. Die Weigerung der Antragstellerin, sich bei der Rückkehr - und Weiterwanderungsberatungsstelle des Landesamtes für Gesundheit und Soziales um die freiwillige Rück- oder Weiterreise zu bemühen, rechtfertigt nicht die Kürzung oder Einstellung der Leistungen.
Die Voraussetzungen für die Versagung der Leistung wegen unterlassener Mitwirkung bei der Aufklärung der Leistungsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 4 AsylbLG i.V.m § 60 ff SGB I) liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 1 SGB I hat jeder Hilfeempfänger alle Tatsachen, die für die Leistung erheblich sind, anzugeben und erforderlichen Auskünften Dritter zuzustimmen, Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen und Beweisurkunden zu bezeichnen und vorzulegen bzw. ihrer Vorlage zuzustimmen. Nach § 61 SGB I soll jeder Hilfeempfänger auf Verlangen zur Erörterung seines Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen. Kommt der Hilfeempfänger seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, § 66 Abs. 1 SGB I. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Durch die Weigerung der Antragstellerin, bei der Rückkehrberatung vorzusprechen, wird weder die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert, noch gehören Bemühungen der Antragstellerin, freiwillig auszureisen, zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG.
Eine Kürzung oder Einstellung der Leistungen kommt nur in den insoweit abschließend geregelten Fällen des § 1a AsylbLG in Betracht, in denen sich der Hilfeempfänger weigert, freiwillig auszureisen, obwohl ihm die Ausreise zuzumuten ist. Nach den vorliegenden Hilfeakten liegt kein Tatbestand nach §1a AsylbLG vor. Nach den Hilfeakten ist nicht ersichtlich, dass die aus Bjeljina stammende Antragstellerin im August 1995 eingereist ist, um Leistungen nach AsylbLG zu erhalten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können.