§§ 4 und 6 AsylbLG und unter § 37 BSHG, zur örtlichen Zuständigkeit bei Krankenhausbehandlung die Entscheidungen unter §§ 10a/10b/11 AsylbLG.
Die o.g. Rspr., insbesondere das sehr ausführlich begründete Urteil des OVG NRW, ist zu begrüßen, weil im Grundsatz ein Erstattungsanspruch des Krankenhausträgers analog § 121 BSHG bei der Notaufnahme nach AsylbLG Leistungsberechtigter bestätigt wird. Es kann nur empfohlen werden, bei unklarer Zuständigkeit alle denkbaren Kostenträger - am aktuellen Aufenthaltsort, am (ausländer-/asylrechtlichen) Zuweisungsort wie auch an weiteren möglicherweise nur vorübergehenden Aufenthaltsorten - unverzüglich (dies ist gesetzliche Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch nach § 121 BSHG!) schriftlich (per FAX) über die Tatsache der Notfallbehandlung zu informieren (und sozialhilferechtliche/asylbewerberleistungsrechtliche Erstattungsansprüche in Aussicht zu stellen).
Vgl. zum Kostenerstattungsanspruch bei einer nicht notfallmäßigen Krankenbehandlung auch VG Oldenburg 3 A 2274/98, U. v. 05.04.00, GK AsylbLG § 4 Abs. 3 VG Nr. 1 (unter analoge Anwendbarkeit des § 5 BSHG - keine Leistung ohne vorherigen Antrag).