OVG Lüneburg 4 L 4363/98 v. 26.11.98, FEVS 1999, 421, IBIS C1449 Für die Anwendung von § 120 Abs. 5 BSHG ist auf den Ort der Erteilung der aktuell gültigen Aufenthaltsbefugnis abzustellen. Art. 1 EFA und Art. 1 und 2 des Zusatzabkommens zum EFA stehen der Anwendung des § 120 Abs. 5 BSHG auf Konventionsflüchtlinge entgegen. Beide Fragen hat der Senat unter eingehender Auseinandersetzung mit der zum Teil abweichenden Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte in gefestigter Rechtsprechung geklärt (mit Fundstellennachweis). Der Antrag auf Zulassung der Berufung zwecks Herbeiführung einer höchstrichterlichen Klärung wurde zurückgewiesen, da § 124 Abs. 2 VwGO eine solche Möglichkeit nicht eröffnet.