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OVG Frankfurt/Oder 4 B 128/99 v. 07.02.00, FEVS 2001, 29, IBIS C1581



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OVG Frankfurt/Oder 4 B 128/99 v. 07.02.00, FEVS 2001, 29, IBIS C1581 § 120 Abs. 5 S. 2 BSHG stellt nicht auf die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zugunsten des hilfesuchenden Ausländers ab; maßgeblich ist vielmehr die Erteilung der aktuellen Aufenthaltsbefugnis, auch in Form einer Verlängerung.

Es kann dahinstehen, ob § 120 Abs. 5 S. 2 BSHG auf Konventionsflüchtlinge anwendbar ist, da der Antragsgegner die erstmals in Sachsen Anhalt erteilte örtlich unbeschränkte Aufenthaltsbefugnis verlängert hat. Aufgrund dieser Verlängerung hält sich der Hilfesuchende seither nicht mehr außerhalb des Landes auf, in dem ihm die Aufenthaltsbefugnis i.S.v. § 120 Abs. 5 S. 2 BSHG "erteilt worden ist."

Der Senat folgt der vom BVerfG vertretenen Ansicht, dass § 120 Abs. 5 S. 2 BSHG nur während der i.d.R. zweijährigen Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis zu einem Umzugshindernis führt. Ausschlaggebend für diese Auslegung ist der Wortlaut des § 120 Abs. 5 S. 2 BSHG, wonach allein darauf abgestellt wird, in welchem Land "die" Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist. Die Vorschrift stellt damit gerade nicht auf die "erstmalige" Erteilung ab.

Für eine solche Auslegung spricht auch nicht die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Vielmehr ist dem Gesetzgeber offenkundig bewusst gewesen, dass Aufenthaltsbefugnisse gemäß § 34 AuslG eine Geltungsdauer von jeweils längstens zwei Jahren haben und daher der Neuerteilung in Form einer Verlängerung nach § 13 AuslG, oder, sofern kein zeitlicher Zusammenhang mit der erstmaligen bzw. vormaligen Aufenthaltsbefugnis besteht, einer abermaligen Erteilung nach § 12 AuslG bedürfen. Dies folgt ohne weiteres daraus, dass die Regelungen der §§ 12, 13, 34 AuslG als auch die dem heutigen § 120 Abs. 5 entsprechende Vorschrift des § 120 Abs. 4 BSHG durch Art. 1 und Art. 7 des AuslG 1990 geschaffen worden sind. Es spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber durch die Formulierung "die Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist" nicht auch die erneuten Erteilungen in Form der Verlängerung hat erfassen wollen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass gem. § 13 AuslG auf die Verlängerung dieselben Vorschriften Anwendung finden wie auf die Erteilung. Damit stellt die Verlängerung eine erneute Erteilung dar. Der entstehungsgeschichtliche Zusammenhang sowie die Tatsache, dass § 120 Abs. 5 insgesamt eine gerade auf das AuslR bezogene Vorschrift darstellt, sprechen für die Gleichsetzung der "erteilten" und der "verlängerten" Aufenthaltsbefugnis auch im Rahmen des § 120 Abs. 5 BSHG.

Vor dem Hintergrund des Wortlauts spricht auch der Zweck der Bestimmung nicht für ein Abstellen auf die erstmalige Erteilung. Dem in der Begründung zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willen "Die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen ohne räumliche Beschränkung soll nicht zu einer Verlagerung von Sozialhilfelasten in andere Länder führen können" (BT-Drs. 11/6321 S. 90) widerspricht die dem Wortlaut gemäße Auslegung nicht. Diese zweijährige Beschränkung entspricht der früheren Rechtslage für Spätaussiedler (§ 3a Wohnortzuweisungsgesetz v. 26.02.96 - vgl nunmehr aber § 3a i.d.F. v. 22.12.97; vgl zur gesetzgeberischen Zielsetzung § 1 WoZuG sowie VGH Bayern, FEVS 47, 77, OVG Nds. NVwZ-RR 1997, 479). Dass eine Verlagerung von Sozialhilfelasten über die Geltungsdauer der jeweiligen Aufenthaltsbefugnisse hinaus ausgeschlossen werden sollte, ist der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen.

Das nicht auf die erstmalige Erteilung abstellende Verständnis der Vorschrift führt entgegen der Auffassung des OVG Berlin (NVwZ-Beilage I 1999, 53) auch nicht dazu, dass die Regelung "weitgehend leer" liefe, da der erste Sozialhilfeträger gemäß § 107 BSHG "ohnehin" nur für bis zu zwei Jahre erstattungspflichtig ist. Vielmehr zwiengt § 120 Abs. 5 S. 2 BSHG den hilfebedürftigen Ausländer in den ersten zwei Jahren faktisch zum Aufenthalt in dem Land, in dem ihm die Aufenthaltsbefugnis erteilt wurde. Zieht er im Anschluss daran in ein anderes Bundesland um, so begünstigt die Kostenerstattungsregelung § 107 BSHG den dann zuständigen Sozialhilfeträger für bis zu zwei weitere Jahre. § 120 Abs. 5 S. 2 BSHG verhindert damit die Verlagerung von Sozialhilfekosten für die Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis und bis zu zwei weitere Jahre.



Im übrigen erscheint zweifelhaft, ob eine zeitlich unbeschränkte Festschreibung der sich aus den Orten der Erstanstragstellung ergebenden "Verteilung" der hilfebedürftigen Ausländer überhaupt zu einer gerechteren Lastenverteilung führt, da dies voraussetzte, dass die Erstantragstellung jeweils durch eine entsprechende Verteilentscheidung - etwa analog § 45 AsylVfG - vorgegeben wäre, was jedoch ersichtlich nicht der fall ist, soweit der Ausländer nicht mehr den für das Asylverfahren normierten Aufenthaltsbeschränkungen des § 56 AsylVfG unterliegt.

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