OVG NRW 16 A 2722/00, U.v. 26.09.02, GK AsylbLG § 120 Abs. 5 BSHG OVG Nr. 17 Die Beschränkung der Sozialhilfe auf das unabweisbar Gebotene nach § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG tritt ein, wenn sich der Ausländer außerhalb des Bundeslandes aufhält, in dem ihm erstmals die räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis erteilt wurde, die spätere Verlängerung in einem anderen Bundesland ist insoweit ohne Belang.
Ist der Ausländer nach einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Bundesland wieder in das Bundesland zurückgezogen, dem ihm erstmals die räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis erteilt wurde, kann der nunmehr zuständige Sozialhilfeträger keinen Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG geltend machen, weil das dem Zweck des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG widerspräche.
BVerwG 5 C 54.02, U.v. 13.11.03, www.bverwg.de ; FEVS 2004, 305; ZFSH/SGB 2004, 367; GK AsylbLG § 120 Abs. 5 BSHG BVerwG Nr. 2 Leitsätze:
"1. Kehrt ein aufenthaltsbefugter Ausländer in das Bundesland zurück, in dem ihm die Aufenthaltsbefugnis erstmalig erteilt worden war, und erhält er dort Hilfe zum Lebensunterhalt, kann der hierfür zuständige Sozialhilfeträger nicht nach § 107 BSHG vom Sozialhilfeträger des Wegzugsortes Erstattung seiner Sozialhilfeaufwendungen verlangen.
2. Für die Anwendung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG ist auf den Ort der erstmaligen Erteilung der räumlich nicht beschränkten Aufenthaltsbefugnis abzustellen."
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