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Verfassungsmäßigkeit des § 120 Abs. 5 BSHG



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Verfassungsmäßigkeit des § 120 Abs. 5 BSHG



BVerfG 1 BvR 781/98, B.v. 09.02.01; Asylmagazin 4/2001, 44; InfAuslR 2001, 229; NVwZ-Beilage I 2001, 58; ; EZAR 464 Nr. 2; GK AsylbLG § 120 Abs. 5 BVerfG Nr. 2; IBIS C1618, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1618.pdf. Zum Anspruch auf Sozialhilfe für Flüchtlinge mit räumlich nicht beschränkter Aufenthaltsbefugnis und in einem anderen Bundesland (Hinweis: Die Kläger sind keine Konventionsflüchtlinge - sie hätten dann bereits aufgrund der Rspr. des BVerwG einen Sozialhilfeanspruch - sondern Flüchtlinge mit Abschiebeschutz nur nach § 53 AuslG!).
Das BVerfG hatte am 1.10.98 eine einstweilige Anordnung erlassen, mit dem das Land Berlin verpflichtet worden ist, für die Dauer des Verfahrens Sozialhilfe zu gewähren. Nunmehr hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; die einstweilige Anordnung erledigt sich damit.
Die Auslegung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG durch die Verwaltungsgerichte ist nicht willkürlich. Die Ansicht, § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG verweise auf den Ort der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsbefugnis, erscheint ohne Weiteres vertretbar. Sie ist nachvollziehbar begründet. So werden die dauerhaft hohen Sozialhilfeleistungen auf die einzelnen Bundesländer verteilt. Außerdem wird die missbräuchliche mehrfache Inanspruchnahme von Sozialhilfe erschwert und die Integration der Betroffenen erleichtert. Hierbei handelt es sich um hinreichende, dem Gemeinwohl dienende Anliegen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass bei der Auslegung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG völkerrechtliche Regelungen in einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Weise nicht beachtet oder fehlerhaft angewendet worden sind. Art. 23 und 26 GK sowie Art. 23 und 26 Staatenlosenabkommen stehen einfachen Bundesgesetzen gleich. Diese Bestimmungen verpflichten die Vertragsstaaten, Flüchtlingen und Staatenlosen auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge die gleiche Behandlung wie ihren Staatsangehörigen zu gewähren und das Recht auf freie Wahl des Aufenthaltsortes einzuräumen. Ihre Anwendung und Auslegung als Völkervertragsrecht ist Aufgabe der Fachgerichte, die keiner anderen verfassungsgerichtlichen Kontrolle als bei der Anwendung einfachen Rechts unterliegen. Das BVerfG prüft nur, ob die Fachgerichte gegen Verfassungsrecht verstoßen haben. Hier sind jedoch Anhaltspunkte für die unhaltbare Nichtbeachtung einer offensichtlich einschlägigen völkerrechtlichen Norm weder aufgezeigt worden noch erkennbar.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen auch nicht das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG, welches die freie Wahl des Aufenthaltsortes und des Wohnsitzes in Deutschland einschließt. Durch § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG wird dieses Grundrecht verfassungskonform beschränkt. Wie dargelegt, ist es ein legitimes Ziel des Gesetzgebers, die für Ausländer aufzuwendende Sozialhilfe unter den einzelnen Bundesländern angemessen zu verteilen. Hierzu ist die Regelung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG geeignet und auch erforderlich. Die dem Gesetzgeber offen stehende Alternative, den räumlichen Geltungsbereich von Aufenthaltsbefugnissen zu beschränken, hätte einen weitaus stärkeren Eingriff in die Bewegungsfreiheit der Beteiligten zur Folge gehabt. Durch eine Ausgleichsregelung zwischen den Bundesländern wäre es zwar möglich, eine belastungsgerechte Verteilung der Sozialhilfeleistungen zu erzielen. Mit ihr ließe sich aber nicht der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Sozialhilfe entgegenwirken, die ebenfalls Zweck der gesetzlichen Regelung ist. Zudem hätte eine solche Regelung zusätzlichen Verwaltungsaufwand zur Folge.
Die Regelung ist auch zumutbar. Einzelnen Härtefällen kann dadurch Rechnung getragen werden, dass Hilfe zum Lebensunterhalt als unabweisbar gebotene Hilfe erbracht wird.

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