OVG Lüneburg vom 10.6.1997, 12 M 2604/97; GK AsylbLG § 120 Abs. 5 OVG Nr. 7; IBIS C1353. Angesichts des Wortlautes von § 120 Abs. 5 BSHG scheidet die Auslegung der Vorschrift dahin aus, es komme nicht auf die einem Hilfesuchenden (zuletzt) erteilte Aufenthaltsbefugnis an, vielmehr sei die erstmalig erteilte Aufenthaltsbefugnis in § 120 Abs. 5 BSHG angesprochen (a.A. OVG Hamburg Bs IV 152/96 vom 25.4.96, FEVS 47, 21). Die Vorschrift sprichtindessen nur von der Aufenthaltsbefugnis und nicht von der zuerst erteilten Aufenthaltsbefugnis. Der Entstehungsgeschichte des § 120 Abs. 5 BSHG ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen (ebenso bereits OVG Nds. 4 M 835/97 v. 5.3.97 und OVG Nds. 4 M 6791/96 v. 19.12.96).
BVerfG, 1 BvR 365/97, Beschluss vom 16.6.97, GK AsylbLG § 120 Abs. 5 BVerfG Nr. 1; IBIS C1271§ 120 Abs.5 BSHG ist grundsätzlich verfassungsgemäß, die diesbezügliche (Konventionsflüchtlinge betreffende) Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
Bei verlängerter Aufenthaltsbefugnis muss aber das Bundesland Sozialhilfe gewähren, in dem die Befugnis verlängert wurde: "Das Umzugshindernis besteht auch nur während der zweijährigen Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis. Zieht der Beschwerdeführer vor ihrem Ablauf in ein anderes Bundesland um, so sind die dortigen Behörden für ihre Verlängerung und in der Folge auch für die Gewährung von Sozialhilfe zuständig."