OVG Lüneburg 4 M 1928/00, B.v. 16.06.00, FEVS 2001, 82; GK AsylbLG § 120 Abs. 5 OVG Nr. 15; IBIS e.V. C1613. Der Grundsatz des Schutzes der Familie (Art. 6 GG) kann bei einer 87-jährigen blinden Ausländerin mit Aufenthaltsbefugnis, die zwar nicht als Flüchtling anerkannt wurde (so dass in diesem Fall das EFA der Anwendung des § 120 Abs. 5 BSHG nicht entgegensteht), aber auf Pflege durch ihren in ein anderes Bundesland umgezogenen Sohn angewiesen ist, die Anwendung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG ausschließen.