VG Leipzig 2 K 1201/99 v. 04.08.99, GK AsylbLG § 120 Abs. 5 VG Nr. 9 Sachverhalt: Der Antragsteller ist als Konventionsflüchtling anerkannt, seine Ehefrau und sein Kind im Rahmen des legalen Familiennachzugs eingereist. Sie zogen von Sachsen-Anhalt, wo ihnen örtlich unbeschränkte Aufenthaltsbefugnisse erteilt wurden, nach Leipzig und mieteten dort eine Wohnung zum Preis von ca. 700.- DM zzgl. Heizkosten. Grund des Umzugs war die kurz zuvor erfolgte Arbeitsaufnahme des Ehemannes in Leipzig, der als Verkäufer 1000.- netto erhält, hinzu kommen 250.- Kindergeld. Den Antrag auf ergänzende Sozialhilfe lehnte die Stadt Leipzig ab.
Gründe: § 120 Abs. 5 S. 2 BSHG ist auf den Antragsteller nicht anwendbar wegen Art. 1 EFA i.V.m. Art. 1 + 2 Zusatzprotokoll zum EFA (wird ausgeführt.). Hinsichtlich der Ehefrau und des Kindes gilt nichts anderes. Wegen Art. 6 GG muss der Schutz des EFA auf die Antragsteller zu 2 und 3 erstreckt werden. Nach Art. 6 GG besteht ein recht auf eheliches und familiäres Zusammenleben an dem von der Familie selbst gewählten Ort. Stehen dem widersprechende öffentliche Interessen gegenüber, sind diese gegeneinander abzuwägen. Führt die Arbeitsaufnahme dazu, dass die Familie des Antragstellers das ursprüngliche Bundesland verlässt, kann von der Ehefrau und dem Kind eine Trennung allein um Sozialhilfe zu erlangen nicht verlangt werden. Durch die ausnahmsweise Befreiung von der in § 1290 Abs. 5 enthaltene Leistungsbeschränkung wird der Zweck der Bestimmung nicht in Frage gestellt. Im Übrigen unterliefe eine abweichende Handhabung die Privilegierung des Antragstellers durch das EFA, denn dieser wäre faktisch nicht in der Lage, seine Privilegierung auch zu nutzen.
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