OVG Berlin 6 SN 53/99/6 v. 26.3.99, NVwZ-Beilage I 1999, 53; FEVS 2000, 77; IBIS C1411 Die Beschlüsse des BVerfG 1 BvR 93 und 1 BvR 781/98 geben dem OVG Berlin keinen Anlass von seiner bisherigen Rspr. abzuweichen, dass Anspruch auf Sozialhilfe für Konventionsflüchtlinge grundsätzlich nur in dem Bundesland besteht, in dem eine Aufenthaltsbefugnis erstmals erteilt wurde. In den beiden beim BVerfG zu § 120 Abs. 5 Satz 2 anhängigen Verfahren (weitere Verfahren sind laut Auskunft des BVerfG vom 19.3.99 nicht anhängig) fiel die Folgenabwägung zugunsten der Antragsteller aus, weil die jeweils mehrköpfigen Familien mit Kindern besonderen Schwierigkeiten ausgesetzt wären, wenn sie ihre Wohnung aufgeben und ins Land der ersten Aufenthaltsbefugnis zurückkehren müssten. Der alleinstehende Antragsteller ist vorliegend jedoch nicht besonders an einen Ort gebunden (wird ausgeführt).