VGH Bayern 12 CE 01.495, B.v. 02.07.01, FEVS 2002, 181, IBIS C1720 Die Heranziehung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit i.S.v. § 19 Abs. 2 Satz 1 BSHG ist ein (auch) belastender Verwaltungsaktmit der Folge, dass ein gegen sie gerichteter Widerspruch aufschiebende Wirkung hat (Änderung der Senatsrechtsprechung; ebenso VGH Ba-Wü, VGH hessen; LPK-BSHG; Oestreicher/...-BSHG; Schellhorn-BSHG; in diese Richtung nunmehr auch OVG NRW 24 B 1378/98; a.A. OVG Hamburg; OVG Saar; Fichtner-BSHG).
BSG B 14 AS 66/07 R, U.v. 13.11.08www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2286.pdfKein Vergütungsanspruch für 1- € Job.
Die Entschädigung beim "Ein-Euro-Job" nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II ist eine Sozialleistung und kein Arbeitslohn. Sie wird für die Mehraufwendungen geleistet, die ohne die "Arbeitsleistung" nicht anfallen würden (Fahrtkosten, Mehrbedarf für Arbeitskleidung und Wäsche, Körperreinigung, zusätzliche Kosten für Wäschewaschen und Reinigung sowie Ernährung). Ein höherer Anspruch auf Mehraufwandsentschädigung besteht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige im Einzelnen nachweist, dass er mit der pauschalen Mehraufwandsentschädigung von 1 Euro in der Stunde die tatsächlichen Unkosten durch die Arbeitsgelegenheit nicht decken kann.