VG Karlsruhe Urteil 5 K 1663/96 v. 13.3.97, info also 2000, 42, IBIS C1564www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1564.pdf Anspruch auf eine einmalige Beihilfe nach §§ 11, 12, 21 BSHG für die Kosten für die Übersetzung eines Scheidungsurteils eines ausländischen Gerichts. Die Übersetzung des Scheidungsurteil ist vorliegend erforderlich zum Nachweis des Familienstands der nach deutschem Recht unzutreffend immer noch als "verheiratet" geltenden Antragstellerin, es soll neben dem Scheidungsspruch auch Regelungen zum Ehegattenunterhalt und zum Sorgerecht für die ehelichen Kinder enthalten. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 12 BSHG "besonders" die dort ausdrücklich genannten Bedarfe, wie das Wort "besonders zeigt, ist diese Aufzählung nicht abschließend, der notwendige Lebensunterhalt umfasst vielmehr das zur Erfüllung notwendiger Bedürfnisse des täglichen Lebens erforderliche Existenzminimum. Dieses Existenzminimum erstreckt sich nicht nur auf elementare (physiologische) Bedarfe wie Nahrung, Heizung und Unterkunft, sondern umfasst auch solche Aufwendungen, die erforderlich sind, damit der Hilfebedürftige seinen gesetzlichen Pflichten nachkommen und sich drohenden Bestrafungen entziehen kann (VGH Ba-Wü 6 S 3076/92 v. 14.6.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1135.pdf). Sozialhilfe soll ein der Menschenwürde entsprechendes Leben und damit auch ein Leben im Rahmen und unter Beachtung der Gesetze ermöglichen, so dass die hierfür erforderlichen Kosten zum notwendigen Lebensunterhalt zu rechnen sind. Die (vorliegend mindestens etwa 700.- betragenden) Übersetzungskosten werden nicht von den Regelsätzen nach § 22 BSHG erfasst, es handelt sich um einen außergewöhnlichen Bedarf, dem durch eine einmalige Beihilfe i.S.d. § 21 Abs. 1 BSHG Rechnung zu tragen ist.