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§ 2 AsylbLG i.V.m. § 73 SGB XII



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§ 2 AsylbLG i.V.m. § 73 SGB XII, da die Kosten nicht im Regelsatz enthalten sind. Nach einem Schreiben des BMI vom 13.07.07 bestand keine Notwendigkeit zur Aufnahme von Pass- und Personalausweisgebühren in die Regelsatzleistungen, da bei Bedürftigkeit des (deutschen) Sozialhilfebeziehers keine Gebührenerhebung erfolgte.

Grundsätzlich anders stellt sich die tatsächliche Lage bei Beziehern von Leistungen nach § 2 AsylbLG dar, bei denen im Übrigen Gebühren und Beschaffungskosten in ungleich größerer Höhe anfallen. Dieser Regelungsproblematik hat sich der Gesetzgeber offensichtlich nicht gestellt, was auch der Umstand zeigt, dass für Bezieher von Grundleistungen nach §§ 3 bis 7 AsylbLG eine gesetzliche Regelung in § 6 AsylbLG besteht. In der Regelsatzverordnung werden Pass- und Personalausweisgebühren nicht gesondert aufgeführt, was den Rückschluss zulässt, dass sie nicht im Regelsatz enthalten sind. Damit scheidet eine analoge Anwendung von § 37 SGB XII, der sich auf die Regelbedarfe bezieht, und die nach dieser Norm einzig zulässige Darlehensgewährung aus.

Der bestandskräftige Ablehnungsbescheid war gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X aufzuheben, da sie Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden. § 44 SGB X ist über § 9 Abs. 3 AsylbLG auch auf Leistungsberechtigte nach AsylbLG anwendbar (BSG B 8 AY 5/07 R, U.v. 17.06.08)

Die Passbeschaffungskosten sind als Zuschuss zu gewähren, da nach § 73 SGB XII ein Darlehen nur in Betracht kommt, wenn die begründete Erwartung besteht, dass die Leistungen in absehbarer Zeit zurückgewährt werden. Dies ist hier nicht der Fall (Krankheit des Ehemannes, Kinderbetreuung der Ehefrau).

Darüber hinaus ist im Rahmen der Ermessensausübung nach § 73 SGB XII zwingend zu berücksichtigen, dass die Initiative zur Beschaffung von Heimreisedokumenten einzig vom Beklagten ausging. Dieser hat zur Recht auf der Einhaltung der Passpflicht bestanden, § 3 AufenthG. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, § 95 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Wenn aber eine Verwaltungsbehörde ausländerrechtlich (zu Recht) die Einhaltung der Passpflicht einfordert, kann sie sich auf der anderen Seite sozialrechtlich nicht einer Kostenübernahmepflicht entziehen, wenn entsprechende Bedürftigkeit vorliegt.


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