LSG NRW L 1 B 7/07 AS ER, B.v. 22.06.07, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2110.pdf 150 €/Monat nach § 73 SGB XII für nicht rezeptflichtige Arznei- und Pflegemittel wg. Neurodermitis für ALG-II-Empfänger.
LSG NRW L 7 B 313/07 AS, B.v. 07.02.08, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2158.pdf Zwar sieht das SGB II einen Mehrbedarf für Medikamente nicht vor. Bedenken bestehen jedoch, wenn die Kosten für ein medizinisch notwendiges Medikament (hier: Gelomyrtol forte) von der Krankenkasse nicht übernommen werden und verschreibungspflichtige Medikamente nicht in Betracht kommen, und die Kosten des Medikaments über einen längeren Zeitraum nicht durch die Regelleistungen beglichen werden können, da diese lediglich einen Bedarf für Gesundheitspflege in Höhe von 4 % vorsehen. Es ist aus Gründen der verfassungsrechtlichen garantierten Mindestversorgung in der Rechtsprechung anerkannt, bei atypischen Bedarfslagen Leistungen zu gewähren. Ob bei einer dauerhaften atypischen Bedarfslage ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II abzulehnen ist und Anspruch auf Leistungen gemäß § 73 Satz 1 SGB XII besteht, bleibt offen.
Literatur und Materialien zur Gesundheitsreform
Classen, G. Gesundheitsreform 2004 - Zuzahlungen, Befreiungen und Regelungslücken. Zu den Auswirkungen der Gesundheitsreform auf die medizinische Versorgung von Sozialhilfeberechtigten und Flüchtlingen. Rechtgrundlagen und Erläuterungen.
www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/arbeitshilfen/Kommentar_GMG.pdf