§ 120 Abs. 3 BSHG - AIDS-Behandlung für als Touristin eingereiste Ausländerin
VG Köln 5 L 2128/00, B. v. 13.09.00, InfAuslR 2001, 233, IBIS e.V. C1597, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1597.pdf Anspruch auf AIDS-Behandlung für als Touristin mit einem Schengen-Visum eingereiste Ausländerin. Die Behandlung ist unaufschiebbar und unabweisbar geboten, so dass es nicht darauf ankommet, ob ein Tatbestand nach § 120 Abs. 3 BSHG vorliegt. Der Verweis des Sozialamts auf eine Behandlungsmöglichkeit in Belgien(Aussteller des Visums) oder England (für das die Antragstellerin ein Visum besitzt) ist unzulässig, da nicht geklärt ist, ob dort eine Behandlung sozial- und ausländerrechtlich sichergestellt ist.
Anmerkung: vgl. auch Robert-Koch-Institut, Schreiben v. 24.03.03, IBIS M3603, www.proasyl.de/texte/mappe/2003/78/5.pdf Zu den gesundheitliche Risiken HIV-positiver MigrantInnen bei Ausreise in afrikanische Länder.