OLG Celle 22 Ss 26/05, B.v. 25.07.05, InfAuslR 2005, 436 Dem Verlangen des Heimatlandes (hier: Türkei), Wehrdienst abzuleisten, muss der Ausländer unter ausländerrechtlichen Gesichtspunkten nicht nachkommen. Eine Bestrafung wegen durch Ausbürgerung in Folge Kriegsdienstverweigerung verursachter Passlosigkeit und dadurch bewirkten illegalen Aufenthaltes ist daher unzulässig, da der Ausländer einen Pass nicht in zumutbarer Weise erlangen kann. Es ist grundsätzlich fraglich, ob von einem Ausländer Bemühungen um eine Wiedereinbürgerung verlangt werden können, über die ausweisrechtlichen Pflichten nach § 40 AuslG gehen solche Anstrengungen jedenfalls weit hinaus. Es wären daher Ausweisersatz und Duldung nach § 39 Abs. 1 AuslG auszustellen gewesen mit der Folge, dass die Strafbarkeit gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG entfällt.