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§ 25 Abs. 5 AufenthG für staatenlosen Kurden aus Syrien trotz Sozialhilfebezugs. Für eine türkische oder irakische Staatsangehörigkeit bestehen keine Anhaltspunkte. Steht fest, dass der Antragsteller staatenlos ist, so stehen seiner Ausreise mangels aufnahmebereiten Staates und Ausstellbarkeit von Heimreisepapieren rechtliche und tatsächliche Gründe entgegen, mit deren Wegfall nicht zu rechnen ist und die seinem Verschulden nicht unterfallen.

Eine Ausnahme vom Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (gesicherter Lebensunterhalt) ist gerechtfertigt, weil sich nicht abzeichnet, dass das Abschiebungshindernis Staatenlosigkeit in absehbarer Zeit entfällt (VGH Ba-Wür, U.v. 17.12.98, VBlBW 199, 150).

Der Regelversagungsgrund hätte zur Folge, dass dem Abschiebungshindernis weiterhin nur durch eine Duldung Rechnung getragen werden könnte. Dies widerspricht der Funktion der Duldung, die kein vorbereitendes oder ersatzweises Aufenthaltsrecht gewähren soll (BVerwG, U.v. 04.06.97, BVerwGE 105, 35, 43).

Es ist davon auszugehen, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG hat. Soweit dem Kläger entgegenhalten wird, dass er von Sozialhilfe lebt, kommt dieser Erwägung angesichts des Umstandes, dass der Kläger ohne einen bestimmten Aufenthaltsstatus gar nicht die Möglichkeit hatte, frei von Sozialhilfe zu leben, kein ausschlaggebendes Gewicht bei. Erst die längerfristige Aufenthaltsperspektive wird es dem Kläger ermöglichen, einen dauerhaften Arbeitsvertrag auch zu erhalten. Zugunsten des Klägers ist davon auszugehen, dass aufgrund der nunmehr feststehenden Staatenlosigkeit eine Aufenthaltsbeendigung nicht erfolgen kann und wird und damit das private Interesse des Klägers an einer Aufenthaltsverfestigung das öffentliche Interesse überwiegt.



Berücksichtigt man ferner, dass der Kläger aufgrund der nunmehr feststehenden Staatenlosigkeit durch Art. 17 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (v. 28.09.54, BGBl. 1976 II S. 474) begünstigt ist, so hat sich die Ermessensentscheidung des Beklagten auf die einzig mögliche Entscheidung der Erteilung des Aufenthaltstitels verdichtet.



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