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AG Berlin-Schöneberg 70 III 151/03, B.v. 27.08.04, IBIS M5690



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AG Berlin-Schöneberg 70 III 151/03, B.v. 27.08.04, IBIS M5690 www.asyl.net/Magazin/Docs/2004/M-4/5690.pdf Zum Anspruch auf eine Geburtsurkunde

Als Identitätsnachweis der Eltern zur Beurkundung der Geburt ihres Kindes reicht ihre Heiratsurkunde. Nach § 25 PStV sind Angaben zur Person grundsätzlich durch Personenstandsurkunden nachzuweisen. Sind die Eltern verheiratet, ist ein Auszug aus dem Familienbuch oder eine Heiratsurkunde vorzulegen. Kann ein Beteiligter keine Personenstandsurkunde vorlegen, kann er seine Angaben durch andere Urkunden nachweisen, die seine Identität bezeugen, z.B. einen Reisepass (KG Berlin, StAZ 2000, 305). Da hier aber die Heiratsurkunde vorliegt, ist die -zusätzliche - Vorlage der gültigen Reisepässe nicht erforderlich.

Der Ausländerakte lässt sich nicht entnehmen, dass die Beteiligten unter anderen Personalien aufgetreten sind. Unter diesen Umständen kann auch im Hinblick auf Art 7 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention die Beurkundung der Geburt nicht noch zusätzlich von der Vorlage von Reisepässen abhängig gemacht werden. Dies entspricht auch § 258 Abs. 3 und § 266 Abs. 1 Satz 3 der DA für die Standesbeamten. Selbst in Fällen, in denen ein Zweifel besteht, der aber erst nach längeren Ermittlungen behoben werden kann, soll die Eintragung alsbald vorgenommen und der Eintrag ggf. später berichtigt werden (Hepting/Gaaz, Personenstandsrecht, § 20 PStG Rn 15).

Die von der Senatsverwaltung für Inneres angeführte Entscheidung BayOLG v. 14.11.02, StAZ 2003, 78 kann nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da sie sich auf ein Verfahren zur Eheschließung bezieht, in dem die Verlobte über längere Zeit nachweislich falsche Personalien benutzt hatte, so dass an die Identitätsprüfung ein "strenger Maßstab" anzulegen war. Hier geht es aber nicht um eine Eheschließung, sonder die Geburt eines Kindes und es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Beteiligten jemals falsche Personalien benutzt hätten.



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