SG Aurich S 23 AY 9/06 ER, B. v. 16.11.06, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/9130.pdf Leistungen nach § 2 AsylbLG für ein seit Geburt nach AsylbLG leistungsberechtigtes Kind, das bereits über mehrals 36 Monate Leistungen nach AsylbLG erhalten hat, zweitweise aber (und nach Auffasung des SG rechtswidrig) wie seine Eltern irrtümlich Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten hat, so dass es erst 21 Monate Leistungen nach § 3 erhalten hat und allein deshalb die Wartefrist von 36 Monaten noch nicht erfüllt.