OVG Thüringen 3 EO 488/96, B.v. 22.10.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1065.pdfFlüchtlinge aus dem Kosovo mit Duldung haben auch in einer Gemeinschaftsunterkunft Anspruch auf Sozialhilferegelsätze in Geld. Nach einer Einschätzung des Thüringer Innenministeriums weigert sich die restjugoslawische Vertretung gegenwärtig, Heimreisedokumente selbst auf freiwilliger Basis auszustellen oder abgelaufene Pässe zu verlängern. Unstreitig ist, daß hierin das einer Abschiebung entgegenstehende Hindernis liegt. Auf die Frage, ob die Antragsteller es in der Vergangenheit in zurechenbarer Weise versäumt haben, für die Verlängerung ihrer Pässe zu sorgen, kommt es nicht an, denn im Hinblick auf das Vertretenmüssen des Abschiebehindernisses ist auf den Umstand abzustellen, der für die Unmöglichkeit der Abschiebung im Zeitpunkt der Erteilung der Duldung unmittelbar kausal ist, in vorliegenden Fall also die aktuelle Weigerung der restjugoslawischen Vertretung, Pässe zu verlängern.