VGH Ba-Wü 6 S 3303/95, B.v. 11.3.96 - IBIS e.V.: C 1063, InfAuslR 6/96, 223 Flüchtlinge aus Restjugoslawien (Kosovo) haben auch beim Paßverlust Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG. Sie haben derzeit das Abschiebehindernis bzw. die Paßlosigkeit nicht zu vertreten. Alte Reisepässe sind nämlich wertlos, da die restjugoslawischen Grenzstellen eigene Staatsangehörige, aus deren Pässen wg. fehlender Aufenthaltsgenehmigung das Betreiben eines Asylverfahrens in Deutschland ersichtlich ist oder geschlossen werden kann, nicht einreisen lassen (Auskunft Auswärtiges Amt an VG Magdeburg v. 7.9.95). Da sich die restjugoslawischen Auslandsvertretungen weigern, neue Reisepässe auszustellen und dahingehende Anträge auch nicht entgegennehmen (vgl. VGH Ba-Wü 6 S 1264, B.v. 12.6.95), kann auch nicht der Nachweis verlangt werden, daß ein solcher Antrag gestellt wurde (vgl. VGH Ba-Wü, 6 S 1347/95, B.v. 22.11.95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1181.pdf). Entscheidend für die Frage , ob eine freiwillige Ausreise und Rückkehr im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG möglich ist, ist ob den betreffenden Ausländern die freiwillige Ausreise zumutbar ist, da ihnen eine illegale Heimreise vom Gesetz nicht angesonnen wird (vgl VGH Ba-Wü 6 1264/95, B.v. 19.6.95).
Ohne gültigen Pass - allein mit restjugoslawischen Personalausweis - erlauben jedoch die Länder Tschechien, Slowakei, Österreich, Ungarn, Rumänien, Bulgarien und Mazedonien keine Durchreise in Richtung "Bundesrepublik Jugoslawien", und die restjugoslawischen Grenzbehörden verweigern in solchen Fällen regelmäßig die Einreise (Auskunft Auswärtiges Amt v. 26.2.96 an den 6. Senat des VGH Ba-Wü). Hieraus folgt ein Anspruch auf Gewährung von Geldleistungen im Sinne des BSHG, da keine abweichende Ermessensentscheidung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles vorliegt (vgl. VGH Ba-Wü 6 S 1264/95, B.v. 19.6.95 und 6 S 2982/95 v. 4.1.96 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1055.pdf, jeweils m.w.N.).
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