§ 2 AsylbLG für Kosovo-Roma. Die in § 2 Abs. 1 genannten Gründe beziehen sich auch auf die Zumutbarkeit der Ausreise. Würde man bei der Unmöglichkeit einer Ausreise nach § 2 Abs. 1 allein auf die tatsächliche Ausreisemöglichkeit abstellen, liefe § 2 AsylbLG im Ergebnis praktisch leer, denn rein tatsächlich ist Leistungsberechtigten die Ausreise aus Deutschland fast immer möglich. Entsprechend der Erlasslage ist für Kosovo-Roma die Abschiebung und die Ausreise derzeit aus humanitären Gründen aber nicht zumutbar. Dem steht nicht entgegen, dass ein Abschiebeschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG verneint wurde, denn dieser ist nur bei individueller Gefahrenlage zu gewähren.
OVG Berlin 6 S 190.03 v. 07.11.03, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/5211.pdf bestätigt VG Berlin 18 A 563.02 Leistungen nach § 2 AsylbLG für Traumatisierte aus Serbien/Montenegro (Sandzak). Das VG hat vor dem Hintergrund der Auskünfte verschiedener Hilfsorganisationen, des UNHCR und des Vertrauensarztes der Dt. Botschaft eine adäquate und kostenlose Behandlungsmöglichkeit für Traumatisierte in Serbien/Montenegro verneint. Zudem hat das VG eine Gefahr für Leib und Leben der Antragstellerin bereits durch die Abschiebung selbst angenommen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Sozialamtes unter Hinweis auf eine Auskunft der Dt. Botschaft, wonach in Serbien-Montenegro für Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger Krankenversicherungsschutz und eine Behandlungsmöglichkeit für Traumatisierte bestehe, wird mangels hinreichender Begründung zurückgewiesen.